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Sachverhalt:
In der Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl soll der Aufstellungsbeschluss im Bebauungsplanverfahren Nr. 11F – Industriepark Hermesdorf III – der Stadt Waldbröl gefasst werden. Innerhalb des Plangebietes dieses Bebauungsplanes sollen Industrie- und Gewerbeansiedlungen erfolgen. Hierfür sind öffentliche Infrastruktureinrichtungen herzustellen. Das gesamte Plangebiet erfordert überdies eine Geländeherrichtung, um die Betriebe ansiedeln zu können.
Der Stadt Waldbröl steht nach § 24 BauGB kein allgemeines Vorkaufsrecht zu. Es ist jedoch nicht wünschenswert, dass in Zukunft die Durchführung und Erschließung des Gebietes durch die Geschäftsinteressen Einzelner geprägt und eventuell sinnvolle Erschließungsmodelle ganz oder in Teilen nicht realisiert werden können. Deshalb ist für den Bereich des Industrieparks Hermesdorf III konsequent die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Sicherung der in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorzusehen. Der Erlass einer Satzung nach § 25 Abs. 1 Satz Nr. 2 BauGB über ein besonderes Vorkaufsrecht ist hier zielführend. Beschlussvorschlag:
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Waldbröl gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Industrieparks Hermesdorf III
Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 24.09.2014 gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Stadt Waldbröl steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die in § 2 näher bezeichneten Flächen, in denen städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden, ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung bezieht sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 11F – Industriepark Hermesdorf III – der Stadt Waldbröl gemäß des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB vom 24.09.2014.
Die Satzung gilt für folgende Flurstücke der Gemarkung Hermesdorf:
Flur 17, Flurstücke Nr. 24, 25, 26, 28, 32, 70/27 und 71/27. Flur 18, Flurstücke Nr. 7, 8, 10, 127 und 128. Flur 43, Flurstücke Nr. 10, 11, 12, 31, 32, 33 und 35. Flur 58, Flurstücke Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8/1, 8/2 und 9. Flur 66, Flurstück Nr. 68.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
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