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Vorlage - III/505/2015  

 
 
Betreff: 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Friedenstraße / Kaiserstraße / Bahnhofstraße
Bebauungsplan Nr. 17 - Friedenstraße / Kaiserstraße / Bahnhofstraße - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
18.03.2015 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
25.03.2015 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

An der östlichen Peripherie des Stadtzentrums Waldbröl besteht im Bereich Friedenstraße / Kaiserstraße / Bahnhofstraße die zwingende Notwendigkeit, eine Steuerung des Einzelhandels vorzunehmen. Die Stadt Waldbröl verfügt über ein vom Stadtrat am 06.07.2011 beschlossenes Einzelhandelskonzept von Junker und Kruse, Dortmund. Der zentrale Versorgungsbereich wurde mit der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl wirksam dargestellt. Teile der Plangebiete der hier in Rede stehenden Bauleitpläne befinden sich innerhalb des genehmigten zentralen Versorgungsbereiches.

 

Im Bereich des Karl-Barth-Weges, der Otto-Eichhorn-Straße sowie der Kaiserstraße besteht ein Fachmarktzentrum, welches innerhalb der vorhandenen Gemengelage nach § 34 BauGB genehmigt worden ist. Einzelne Bestandsbetriebe (Norma und Aldi) planen Erweiterungen in die Großflächigkeit hinein. Deshalb wurde die bestehende Einzelhandelsagglomeration vom Büro Junker und Kruse hinsichtlich der Kompatibilität mit dem Einzelhandelskonzept der Stadt Waldbröl überprüft. Sämtliche Betriebe wurden hinsichtlich ihres Sortiments und ihrer Verkaufsfläche im Einzelnen durch den Fachplaner bewertet.

 

Junker und Kruse haben dabei Verkaufsflächenobergrenzen der einzelnen Fachmärkte ermittelt, die in ihrer summarischen Wirkung aus gutachterlicher Sicht nicht zu negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche führen. Um im vorliegenden Fall eine konkrete Steuerung vorzunehmen, wurden bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes im sonstigen Sondergebiet, Zweckbestimmung Einzelhandel sechs Teilflächen gebildet, die dann konkret in den Bebauungsplan übernommen worden sind:

 

Teilfläche 1, Lebensmittelmarkt, maximale Verkaufsfläche 1.100 m²

Teilfläche 2, Bekleidungsmarkt, maximale Verkaufsfläche 700 m², Drogeriefachmarkt, maximale Verkaufsfläche ebenfalls 700 m²

Teilfläche 3, Tierfachmarkt, maximale Verkaufsfläche 450 m²

Teilfläche 4, Lebensmittelmarkt, maximale Verkaufsfläche 1.100 m², Bekleidungsfachmarkt, maximale Verkaufsfläche 550 m², Schuhfachmarkt, maximale Verkaufsfläche 500 m²

Teilfläche 5, Möbelfachmarkt, maximale Verkaufsfläche 1.000 m²

Teilfläche 6, zwei Bekleidungsfachmärkte, maximale Verkaufsfläche 600 m², Lebensmittelbetrieb, maximale Verkaufsfläche 130 m²

 

Somit ergibt sich für den gesamten Fachmarktstandort eine maximal zulässige Verkaufsfläche wenn alle Erweiterungsmöglichkeiten ausgenutzt würden von 6.830 m², und zwar vollständig innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegend. Zum Vergleich: Sämtliche vorhandenen Verkaufsflächen weisen eine Größe von insgesamt 5.704 m² auf. Wichtig ist die Festsetzung, dass sich Nutzungsänderungen jeweils nur auf Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten beziehen dürfen.

 

An der Bahnhofstraße befindet sich der Raiffeisenmarkt. Dieser überschreitet mit seiner vorhandenen Verkaufsfläche von 844 m² bereits die Schwelle zur Großflächigkeit. Er kann deshalb aus städtebaulichen Gründen ebenfalls nicht innerhalb des unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB verbleiben. Deshalb ist beabsichtigt, hier ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Bau- und Gartenmarkt und einer Verkaufsflächenobergrenze von 1.200 m² auszuweisen. Im Bebauungsplan wird konkret festgesetzt, dass die zentrenrelevanten Randsortimente auf insgesamt maximal 120 m² begrenzt werden. Mit diesen Festsetzungen wird dem Raiffeisenmarkt ein ausreichendes Erweiterungspotenzial eingeräumt.

 

Auch in den Mischgebieten ist eine Steuerung des Einzelhandels zum Schutz des zentralen Versorgungsbereichs unumgänglich. Die Mischgebiete MI 1 bis MI 3, die innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegen, sollen grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten sowie mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten (kleinflächig) aufnehmen dürfen.  Die Mischgebiete MI 4 bis MI 8 liegen dagegen nicht im zentralen Versorgungsbereich. Hier wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass nur kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten zulässig sind.

 

Neben diesen sonstigen Sondergebieten ist das gesamte Plangebiet mit Ausnahme der kirchlichen Einrichtung sowie des Straßenbegleitgrüns (Böschungsflächen) ausschließlich als gemischte Baufläche (M) bzw. als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Die öffentlichen Parkflächen sowie die Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage werden entsprechend den im Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept der Stadt Waldbröl formulierten städtebaulichen Zielen aufgegeben. Die öffentlichen Gemeinbedarfsflächen werden außer der kirchlichen Einrichtung nicht mehr als solche genutzt. Die bisher als Bahnanlagen dargestellten Flächen beinhalten den aufgelassenen Bahnhofsbereich (nicht die betriebsnotwendigen Gleisanlagen). Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken ist teilweise noch herbeizuhren.

 

Dieser Beschlussvorlage beigefügt sind die Entwürfe der Bauleitplanungen sowie die erhnte „Begleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 17 in Waldbröl“ durch das Büro Junker und Kruse, Dortmund.

 

Die Bezirksregierung Köln hat mit ihrer Verfügung vom 24.09.2014 bestätigt, dass gegen die Bauleitplanung keine landesplanerischen Bedenken bestehen. Die Ziele des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen, sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel stehen der Einzelhandelsplanung nicht entgegen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Aufstellung der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Friedenstraße / Kaiserstraße / Bahnhofstraße sowie des Bebauungsplanes Nr. 17 Friedenstraße / Kaiserstraße / Bahnhofstraße der Stadt Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für die vorgenannten Bauleitpläne.