Bürgerinformationssystem

Vorlage - III/103/2019  

 
 
Betreff: Einziehung von Teilflächen der Kreuzstraße und der Bielsteiner-Bahn-Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Grassow, CornelisAktenzeichen:FB III, Bauamt
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
20.02.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
img20190214_15310023  

Sachverhalt:

 

Auf Antrag von Herrn Eckhard Becker hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 26.09.2018 beschlossen, das Einziehungsverfahren nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG) die für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Teilflächen der Kreuzstraße und der Bielsteiner-Bahn-Straße (Gemarkung Waldbröl, Flur 85, Teil aus Flurstück 494 und Flur 17, Teil aus Flurstück 119) einzuleiten.

 

Die Absicht, die öffentlich gewidmeten Teilflächen der Kreuzstraße und der Bielsteiner-Bahn-Straße einzuziehen, wurde gemäß § 7 Abs. 4 StrWG am 31. Oktober 2018 im Waldbröler Lokalanzeiger öffentlich bekannt gemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Ein Lageplan, in dem die einzuziehenden Teilflächen der Kreuzstraße und der Bielsteiner-Bahn-Straße gekennzeichnet sind, lag in der Zeit von  02.11.2018 bis einschließlich 04.02.2019 zur Einsichtnahme bereit.

 

In den von der Einziehung betroffenen Teilflächen der Kreuzstraße und der Bielsteiner-Bahn-Straße sind Versorgungsleitungen vorhanden. Herrn Becker ist dies bekannt und hat bei Antragstellung die Übernahme der Dienstbarkeiten für alle vorhandenen Versorgungsleitungen erklärt.

 

Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung der gewidmeten Teilflächen der Kreuzstraße und der Bielsteiner-Bahn-Straße wurden nicht erhoben, so dass nunmehr die Einziehung nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes beschlossen werden kann.

 

 


 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt, die  Einziehung der öffentlich gewidmeten Teilflächen der Kreuzstraße und der Bielsteiner-Bahn-Straße (Gemarkung Waldbröl, Flur 85, Teil aus Flurstück 494 und Flur 17, Teil aus Flurstück 119) nach den Bestimmungen des § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NRW.

 

Nach Rechtskraft der Einziehung kann ein Verkauf der Teilflächen der Kreuzstraße und der Bielsteiner-Bahn-Straße an Herrn Becker erfolgen. Herr Becker hat für die vorhandenen Versorgungsleitungen die Dienstbarkeiten zu übernehmen.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

 

 

(Knott)

 

Anlagen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 img20190214_15310023 (27 KB)