Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
I. Aktueller Sachstand der REGIONALE 2025 Das „Bergische RheinLand" hat sich an der Ausschreibung der NRWLandesregierung um die „REGIONALEN 2022 und 2025 in NRW" (RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr v. - V A 5-20.86) beteiligt und auf Basis der eingereichten Bewerbung am 14. März 2017 per Kabinettbeschluss den Zuschlag zur Ausrichtung der REGIONALE 2025 erhalten. Die Gebietskulisse des „Bergischen RheinLandes" umfasst den gesamten Oberbergischen Kreis und den Rheinisch-Bergischen Kreis sowie den östlichen Rhein-Sieg-Kreis mit insgesamt 28 kreisangehörigen Kommunen. Damit bildet das „Bergische RheinLand" den östlichen Projektraum innerhalb der etablierten Region Köln/Bonn. Im Rahmen der REGIONALE 2025 sollen im „Bergischen RheinLand" die eigenen Entwicklungspotenziale des eher ländlich geprägten Raumes mit externen Impulsen der stark urbanisierten Rheinschiene verknüpft werden. Als zentrale Steuerungsinstanz zur Umsetzung der REGIONALE 2025 wurde die REGIONALE 2025 Agentur GmbH gegründet, an der die drei Kreise zu je 30% und der Region Köln/Bonn e.V. mit 10% beteiligt sind. Im ersten Halbjahr des Jahres 2018 hat die Geschäftsstelle ihre Räumlichkeiten auf dem Zanders-Areal in Bergisch Gladbach bezogen und die Arbeit aufgenommen. 2018 wurden außerdem im Rahmen der ersten Sitzungen von Gesellschafterversammlung und Lenkungsausschuss die ersten inhaltlichen und organisatorischen sowie programmatischen Weichen gestellt. Ein „Politischer Beirat" (erste Sitzung am 19. Dezember 2018) soll dazu dienen, die Inhalte, Prozesse und zurückliegenden wie anstehenden Entscheidungen und folglich den Gesamtprozesses REGIONALE 2025 direkt und unmittelbar an die politischen Mandatsträger/innen der Region „Bergisches RheinLand" zu kommunizieren.
Das Strukturprogramm „REGIONALE" ist eine große Chance, über Themen bezogene Projekte die Zukunftsfähigkeit des Oberbergischen Kreises weiter auf eine solide Grundlage zu stellen und so den Herausforderungen aktiv zu begegnen. II. Notwendigkeit zur Gründung der Projektagentur Oberberg GmbH In der Regional-, Kreis- und Gemeinde- bzw. Stadtentwicklungsplanung werden ressortübergreifende Leitlinien für die zukunftsfähige Entwicklung formuliert. Dabei wird - unabhängig von Strukturförderprogrammen wie einer REGIONALE oder auch Förderkulissen wie LEADER - für die Erreichung eines Gesamtleidbildes zunehmend auf eine Vielzahl kleiner Einzelmaßnahmen in Form von Projekten zurückgegriffen.
Projektentwicklung und -umsetzung werden immer komplexer und aufwändiger und stellen somit die Initiatoren (Kreise und Kommunen) zunehmend vor Herausforderungen, z.B. im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Spezialwissen oder das Erfordernis von interdisziplinär aufgestellten Organisations- bzw. Entwicklungseinheiten sowie hinsichtlich der Zeitschiene, wenn eine Umsetzung von Projekten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt sein muss. Um den aktuellen Herausforderungen im Rahmen der REGIONALE, aber auch in der Entwicklungsplanung insgesamt, zu begegnen, wird mit der „Projektagentur Oberberg GmbH" eine professionelle Organisationsform geschaffen, die sowohl den Oberbergischen Kreis als auch die kreisangehörigen Kommunen bei der Projektumsetzung unterstützt. Da Projekte tlw. auch durch Dritte (z.B. Vereine im Rahmen von LEADER, aber auch Unternehmen) geplant und umgesetzt werden, können auch diese auf die Unterstützung durch die Projektagentur zurückgreifen. Diese agiert als „Dienstleister" auf Auftragsbasis. Es ist geplant, dass die Projektagentur Oberberg im Herbst 2019 die Arbeit aufnimmt. Zweck der Gesellschaft ist die Beratung und Unterstützung von Projektträgern bei der Umsetzung von Projekten im Rahmen der Regionalentwicklung des Oberbergischen Kreises. Zu den Tätigkeiten gehören Aufgaben im Zusammenhang mit der notwendigen Konzeptentwicklung, der Planung, der Fördermittelakquise und der Durchführung von Vergabeverfahren. Die Gesellschaft kann eigene Projekte umsetzen. Folgende Gesellschafteranteile sind vorgesehen: • 61 % Oberbergischer Kreis • 3 % je Kommune (Summe 39 %)
Sollte eine Kommune sich nicht beteiligen, wird der ihr zugedachte Gesellschaftsanteil vom Kreis übernommen. Entsprechendes gilt, wenn ein Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausscheidet. III. Finanzierung der Projektagentur Oberberg GmbH Die Gründungskosten (ca. 6.000 Euro) werden durch den Kreis übernommen. Die Stammeinlage (25.000 Euro) wird entsprechend der Gesellschaftsanteile aufgeteilt. Bei einer Beteiligung von allen 13 Kommunen entfallen auf jede Kommune 750 Euro, auf den Oberbergischen Kreis 15.250 Euro.
Die jährlichen Gesellschafterbeiträge belaufen sich auf 152.500 Euro zzgl. USt (= 181.475 Euro brutto) für den Kreis und bei 13 beteiligten Kommunen je Kommune auf 7.500 Euro zzgl. USt (= 8.925 Euro brutto).
Jeder Gesellschafter bekommt als Gegenleistung für die jährlichen Beiträge ein Zeitkontingent zugestanden und kann darüber hinaus Aufträge an die Gesellschaft erteilen. Diese sind voraussichtlich im Rahmen der Projektförderung für den Projektträger förderfähig.
Für das laufende Jahr 2019 übernimmt der Kreis die anteiligen Gesellschafterbeiträge für die Kommunen. Die notwendigen Mittel stehen dort zur Verfügung. Die weiteren Einzelheiten zu den Leistungen und Gesellschafterbeiträgen werden in einer Zusatzvereinbarung zwischen den Gesellschaftern geregelt. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages wurde in den zuständigen Fachstellen des Kreises beraten und erarbeitet. Das Rechtsamt des Oberbergischen Kreises hat den Entwurf hinsichtlich rechtlicher Aspekte geprüft. Die zuständige Aufsichtsbehörde wurde im Rahmen einer Vorabprüfung beteiligt, sie hat die Genehmigung in Aussicht gestellt.
Beschlussvorschlag:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Gründung und der Beteiligung des Oberbergischen Kreises an der „Projektagentur Oberberg GmbH" zuzustimmen. 2. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Marktstadt Waldbröl dem als Anlage beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrages der „Projektagentur Oberberg GmbH" zuzustimmen. 3. Einzelheiten zu den Leistungen und Gesellschafterbeiträgen gemäß § 15 Abs. 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages werden in einer Zusatzvereinbarung zwischen den Gesellschaftern geregelt. 4. Soweit noch weitere Änderungen, insbesondere auch seitens der Kommunalaufsicht und/oder des zur Beurkundung beauftragten Notars erforderlich werden, wird diesen bereits jetzt zugestimmt, sofern die Änderungen die wesentlichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht verändern. 5. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Marktstadt Waldbröl folgende Vertreter in die Gesellschafterversammlung der „Projektagentur Oberberg GmbH" zu bestellen: Herrn Bürgermeister Koester oder ein Vertreter der Verwaltung
Im Auftrag
Anja Brauer
Gesellschaftsvertrag „Projektagentur Oberberg GmbH" In der Regional-, Kreis- und Gemeinde- bzw. Stadtentwicklungsplanung werden ressortübergreifende Leitlinien für die zukunftsfähige Entwicklung formuliert. Dabei wird für die Erreichung eines Gesamtleitbildes zunehmend auf eine Vielzahl kleiner Einzelmaßnahmen in Form von Projekten zurückgegriffen. Projektentwicklung und -umsetzung werden immer komplexer und aufwändiger und stellen somit die Initiatoren (Kreise und Gemeinden) zunehmend vor Herausforderungen, z.B. im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Spezialwissen oder das Erfordernis von interdisziplinär aufgestellten Organisations- bzw. Entwicklungseinheiten sowie hinsichtlich der Zeitschiene, wenn eine Umsetzung von Projekten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt sein muss. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, wird mit der „Projektagentur Oberberg GmbH" eine professionelle Organisationsform geschaffen, die sowohl den Oberbergischen Kreis als auch die Kommunen bei der Projektumsetzung unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Planungs- und Entwicklungsprozesse, die im Rahmen der REGIONALE 2025 angestoßen werden, mit dem Abschluss der REGIONALE tatsächlich abgeschlossen sein werden oder können. Außerdem sollen diese Prozesse zumindest teilweise verstetigt werden und allgemein die Entwicklungsplanung über Projekte etabliert werden. Überdies ist es auch möglich, dass einzelne Projekte zwar nicht im Rahmen der REGIONALE 2025 weitergeführt werden können, trotzdem aber weiterverfolgt und umgesetzt werden sollen. Daher soll die Projektagentur Oberberg in ihrer Tätigkeit nicht auf die REGIONALE 2025 beschränkt sein und auch über den zeitlichen Rahmen der REGIONALE hinaus bestehen, um Projekte im Oberbergischen Kreis zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund wird nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch der Regelungen für kommunale wirtschaftliche Betätigung (§§ 107 ff. Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung), der folgende Gesellschaftsvertrag beschlossen: § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft führt die Firma Projektagentur Oberberg GmbH. 2. Satzungs- und Verwaltungssitz der Gesellschaft ist jeweils Gummersbach. § 2 Gegenstand der Gesellschaft
§ 3 Aufgaben der Gesellschaft Zu den Aufgaben und Leistungen der Gesellschaft im Rahmen der Projektberatung und Projektunterstützung gehören u.a. folgende Tätigkeiten: • konzeptionelle Aufgaben (u.a. Bedarfsanalyse, Recherche, Workshops, Moderation, Konzepterarbeitung), • Beratung des Projektträgers zur Erlangung von Fördermitteln, • Erarbeitung der Fördermittelanträge zur Einreichung durch den Projektträger, • Beratung und Unterstützung bei Vergabeverfahren, • fachliche Projektbegleitung bei der Durchführung von Maßnahmen, • Berichtswesen (u.a. Unterstützung zur Erarbeitung von inhaltlichen Projektberichten zur Vorlage des Projektträgers beim Fördermittelgeber), • Unterstützung von Projektträgern bei der Aufstellung von Verwendungsnachweisen. § 4 Gleichstellung und personenbezogene Bezeichnungen Die Gesellschaft beachtet die Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Gesellschaftsvertrag geschlechtsunabhängig die Sprachform des generischen Maskulinums angewendet. § 5 Dauer, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen 1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit eingerichtet. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3. Die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger. Daneben wird die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie der Hinweis auf die Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes gemäß den Bestimmungen in der Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises öffentlich bekannt gemacht. § 6 Stammkapital und Stammeinlagen der Gesellschafter 1. Gesellschafter der Gesellschaft sind der Oberbergische Kreis und die 13 kreisangehörigen Kommunen. 2. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro). 3. Am Stammkapital sind die Gesellschafter mit folgenden Geschäftsanteilen beteiligt: Oberbergischer Kreis15.250 Euro, lfd. Nr. 1 Stadt Bergneustadt750 Euro, lfd. Nr. 2 Gemeinde Engelskirchen750 Euro, lfd. Nr. 3 Stadt Gummersbach750 Euro, lfd. Nr. 4 Stadt Hückeswagen750 Euro, lfd. Nr. 5 Gemeinde Lindlar750 Euro, lfd. Nr. 6 Gemeinde Marienheide750 Euro, lfd. Nr. 7 Gemeinde Morsbach750 Euro, lfd. Nr. 8 Gemeinde Nümbrecht750 Euro, lfd. Nr. 9 Stadt Radevormwald750 Euro, lfd. Nr. 10 Gemeinde Reichshof750 Euro, lfd. Nr. 11 Stadt Waldbröl750 Euro, lfd. Nr. 12 Stadt Wiehl750 Euro, lfd. Nr. 13 Stadt Wipperfürth750 Euro, lfd. Nr. 14 25.000 Euro 4. Die Stammeinlagen sind sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. § 7 Verfügung über Geschäftsanteile 1. Geschäftsanteile oder Teile davon können nur auf andere Gesellschafter übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf Grund eines Beschlusses mit % der anwesenden Stimmanteile der Gesellschafterversammlung. Der verfügende Gesellschafter ist nicht stimmberechtigt. 2. Die Geschäftsanteile dürfen nicht verpfändet oder auf andere Weise mit Rechten Dritter belastet werden. § 8 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: a) die Gesellschafterversammlung, b) die Geschäftsführung. § 9 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung beschließt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen in diesem Vertrag insbesondere über
a) die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung, b) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie den Inhalt der Anstellungsverträge mit der Geschäftsführung, c) die Bestellung und Abberufung von Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen, d) den Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, e) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, f) die Entlastung der Geschäftsführung, g) die Bestellung eines Abschlussprüfers, h) den Wirtschaftsplan und die fünfjährige Finanzplanung sowie die Höhe der Gesellschafterbeiträge, i) die Aufnahme neuer Gesellschafter, j) die Einforderung der Einlagen, k) die Rückzahlung von Nachschüssen, I) die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon auf andere Gesellschafter, m) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, n) eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen, o) die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung, p) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, q) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Einrichtungen oder die Beteiligung daran (unter Beachtung des § 111 Abs. 2 GO NRW), r) die Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft.
§ 10 Einberufung der Gesellschafterversammlung 1. Gesellschafterversammlungen werden von der Geschäftsführung einberufen, so oft dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, mindestens aber zweimal jährlich. 2. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Gesellschafterversammlung nicht mitgerechnet. 3. Die Einberufung ist ohne Beachtung von Form und Frist möglich, wenn alle Gesellschafter einverstanden sind. Ferner hat die Geschäftsführung eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn ein oder mehrere Gesellschafter dies verlangen. § 11 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse 1. Die Gesellschafterversammlung besteht aus bis zu 14 Mitgliedern. Der Oberbergische Kreis wird durch den Landrat oder einen von ihm benannten Bediensteten vertreten. Die weiteren Gesellschafter werden durch den Hauptverwaltungsbeamten oder einen von ihm benannten Bediensteten vertreten. Für jedes Mitglied kann vom jeweiligen Gesellschafter ein Stellvertreter benannt werden. 2. Zum Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung bestellt die Gesellschafterversammlung den Landrat bzw. einen von ihm benannten Bediensteten. Im Übrigen wählt die Gesellschafterversammlung aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von jeweils zwei Jahren. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und die Mehrheit der Stimmen vertreten ist. 4. Gesellschafterbeschlüsse werden, sofern sich nicht aus dem Gesetz oder aus diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 5. Beschlüsse nach § 9 lit. I), m) und r) bedürfen einer Mehrheit von % der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse nach § 9 lit. n) bedürfen der Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter. 6. Der Gesellschafterversammlung ist der Bericht der Geschäftsführung über das abgelaufene Geschäftsjahr mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vorzulegen. 7. Je 750 Euro des Stammkapitals gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann die auf ihn entfallenden Stimmen nur einheitlich abgeben. 8. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder sind Gegenstände der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, so können entsprechende Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind und ihr Einverständnis erklären, dass eine Beschlussfassung erfolgt. 9. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. 10. Die Gesellschafterversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. 11. Die Gesellschafterversammlungen finden nicht-öffentlich statt. 12. Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an der Gesellschafterversammlung teil, soweit diese im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. § 12 Niederschrift der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung 1. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2. Die Niederschrift der Gesellschafterversammlung ist jedem Gesellschafter binnen Monatsfrist zu übersenden. 1. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, davon einen hauptamtlichen Geschäftsführer. 2. Die Geschäftsführer sind alleinvertretungsberechtigt und jeder für sich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 3. Die Grundsätze der Zusammenarbeit, die Verteilung der Geschäfte untereinander sowie die konkreten Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt. 4. Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft und führt deren laufende Geschäfte auf der Grundlage dieses Gesellschaftsvertrages eigenverantwortlich nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. § 14 Zuständigkeit der Geschäftsführung 1. Der Geschäftsführung obliegen folgende wesentliche Aufgaben: a) Die Prozessgestaltung und Prozesssteuerung, b) das Projektmanagement sowie die Projektumsetzung, c) die Kommunikation unter den regionalen Akteuren und die Öffentlichkeitsarbeit, d) die Vorbereitung und Begleitung der Gremiensitzungen, e) die Wirtschaftsplanung und das Finanzcontrolling, f) die Leitung und personalrechtliche Führung der Gesellschaft. 2. Die Geschäftsführung hat der Gesellschafterversammlung regelmäßig über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten und in den Sitzungen Auskunft zu erteilen. 3. Die Geschäftsführung kann Verträge für die Gesellschaft, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte und die Vorgaben der Wirtschaftsplanung hinausgehen, nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung schließen. Eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich, sofern Verträge oder sonstige Rechtsgeschäfte auf Aufträgen beruhen, deren Aufwendungen durch entsprechende Erträge vollständig gedeckt sind. 4. Die Gesellschafterversammlung kann - ohne förmliche Satzungsänderung - eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in welcher der Kreis der genehmigungspflichtigen Geschäfte, die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung sowie alle näheren Einzelheiten zu den Aufgaben der Geschäftsführung festgelegt werden, aufstellen und jederzeit ändern. § 15 Wirtschaftsplan, Gesellschafterbeitrag 1. Die Gesellschaftsorgane sind zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Die Finanzplanung ist Grundlage der jährlichen Wirtschaftsplanung. 2. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfjahr. Der Wirtschaftsplan wird in analoger Anwendung der für kommunale Eigenbetriebe geltenden Regelungen (§ 14 Absatz 1 Eigenbetriebsverordnung) spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. 3. Die Wirtschaftspläne sehen jährliche Zuschüsse der Gesellschafter an die Gesellschaft vor, die der Kapitalrücklage zugeführt werden. 4. Der Oberbergische Kreis und die beteiligten Kommunen nach § 6 verpflichten sich, in jedem Geschäftsjahr der Gesellschaft Leistungen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes nach § 2 der Gesellschaft abzunehmen (Pflichtabnahme). Werden unter die Pflichtabnahme fallende Leistungen durch einen Gesellschafter nicht oder nicht rechtzeitig zum Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft abgerufen, verfällt insoweit der Leistungsanspruch des Gesellschafters. Die nicht oder nicht rechtzeitig abgerufenen Leistungen werden gleichwohl von der Gesellschaft zu dem für die Pflichtabnahme festgelegten Tagessatz an diesen Gesellschafter abgerechnet (Abnahmevereinbarung). 5. Der Anteil der auf einen Gesellschafter für ein Geschäftsjahr der Gesellschaft entfallenden Pflichtabnahme ergibt auf Basis der Arbeitskontingente entsprechend der Tagessätze: a) für den Gesellschafter Oberbergischen Kreis ein jährliches Nettovolumen in Höhe von 152.500 € (zzgl. USt.), b) für die jeweils beteiligten Kommunen nach § 6 ein jährliches Nettovolumen in Höhe von 7.500,00 € (zzgl. USt.). c) Der für die Zwecke dieser Abnahmevereinbarung vereinbarte Tagessatz wird durch gesonderte Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern festgelegt und im jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan fortgeschrieben. 6. Bei Beitritt weiterer Gesellschafter oder bei Ausscheiden eines Gesellschafters werden die Rechte und Pflichten der übrigen Gesellschafter nicht berührt. Für den beitretenden Gesellschafter ist der Anteil der Pflichtabnahme durch Beschluss der Gesellschafter festzulegen. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters fällt dessen Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten dem Oberbergischen Kreis zu. 7. Beginnt oder endet die Gesellschafterstellung im laufenden Jahr, so besteht die vorgenannte Verpflichtung zeitanteilig. 8. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass an die Gesellschaft erteilte Aufträge nur dann wirtschaftlich und mit angemessener Qualität durchgeführt werden können, wenn der Gesellschafter seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Die Einzelheiten der Auftragsanbahnung und - Abwicklung werden gesondert vereinbart. 9. Die Gesellschafter haben - mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises- darüber hinaus keine Nachschussverpflichtung oder sonstige Pflicht zum etwaigen Verlustausgleich. Eine im Einzelfall bestehende Nachschussverpflichtung des Oberbergischen Kreis ist begrenzt auf maximal Euro 100.000 pro Jahr. Der Kreis ist über die begrenzte Nachschussverpflichtung hinaus zu keinen weiteren Zuschüssen und zu keiner weiteren Verlustabdeckung verpflichtet. § 16 Rechnungslegung und -prüfung 1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach § 108 Absatz 1 Nr. 8 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und ebenso oder in analoger Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften zu prüfen. 2. Die Geschäftsführung nimmt in ihrem Lagebericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung. 3. Die Geschäftsführung veranlasst die in § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) genannte Prüfung durch den Abschlussprüfer sowie die Berichterstattung und Übersendung des Prüfberichtes an die Gesellschafter. Den Rechnungsprüfungsämtern der Gesellschafter stehen die in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse zu. 4. Die Geschäftsführung veranlasst, dass in sinngemäßer Anwendung der für die kommunalen Eigenbetriebe geltenden Vorschriften die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten gemäß den Bestimmungen in der Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises bekannt gemacht werden, dass gleichzeitig der Jahresabschluss und der Lagebericht ausgelegt werden und dass in der Bekanntmachung auf die Auslegung hingewiesen wird. 5. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW - in der jeweils gültigen Fassung - sowohl personengruppenbezogen als auch individuell aus. § 17 Auflösung der Gesellschaft 1. Die Auflösung der Gesellschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft hat die Geschäftsführung die laufenden Geschäfte abzuwickeln und die Gesellschaft zu liquidieren, sofern die Gesellschafterversammlung nicht andere Personen hierzu bestellt. 3. Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. 1. Ist oder wird eine der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften nicht berührt. Die Gesellschafter sind verpflichtet, die betreffende Bestimmung durch eine dem gesellschaftlichen Zweck entsprechende Regelung zu ersetzen. 2. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) sowie die Vorschriften des 11. Teils der GO NRW. 3. Gerichtsstand ist Gummersbach, soweit nicht nach dem Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt oder die Gerichtsstandvereinbarung unzulässig ist. 4. Die Kosten dieses Vertrages und seiner Beurkundung sowie die Eintragung ins Handelsregister (Gründungskosten) trägt der Oberbergische Kreis.
Gummersbach, den..2019
Für den Oberbergischen Kreis: Für die Stadt Bergneustadt:
_________________________________________________ Jochen Hagt Wilfried Holberg LandratBürgermeister Für die Gemeinde Engelskirchen:Für die Stadt Gummersbach:
_________________________________________________ Dr. Gero Karthaus Frank Helmenstein BürgermeisterBürgermeister
Für die Stadt Hückeswagen: Für die Gemeinde Lindlar:
_________________________________________________ Dietmar Persian Dr. Georg Ludwig BürgermeisterBürgermeister
Für die Gemeinde Marienheide: Für die Gemeinde Morsbach:
_________________________________________________ Stefan Meisenberg Jörg Bukowski BürgermeisterBürgermeister
Für die Gemeinde Nümbrecht: Für die Stadt Radevormwald:
_________________________________________________ Hilko Redenius Johannes Mans BürgermeisterBürgermeister
Für die Gemeinde Reichshof: Für die Stadt Waldbröl:
_________________________________________________ Rüdiger GenniesPeter Koester Bürgermeister Bürgermeister
Für die Stadt Wiehl: Für die Stadt Wipperfürth:
_________________________________________________ Ulrich StückerMichael Styp von Rekowski BürgermeisterBürgermeister
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