Bürgerinformationssystem

Vorlage - III/157/2019  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 113 "Bröl - Neuer Weg II - der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
28.08.2019 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
18.09.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
BP 113 - Bröl-Neuer Weg II - Planzeichnung  
BP 113 - Bröl-Neuer Weg II - Textliche Festsetzungen  
BP 113 - Bröl-Neuer Weg II - Begründung  
BP 113 - Bröl-Neuer Weg II - ASP  
BP 113 - Bröl-Neuer Weg II - ASP-Protokoll  

Sachverhalt:

 

 

 

Die Firma Miran Invest GmbH, Brandenburger Straße 2, 51545 Waldbröl, hatte die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 24, Flurstück Nr. 3, beantragt. Dieses Grundstück, das im Bereich „Neuer Weg“ unmittelbar nördlich an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Bröl“ anschließt und mit der 47. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktstadt Waldbröl „Bröl / Thierseifen-Nord“ vom 14.11.2012 vollständig als Wohnbaufläche (W) dargestellt wurde, soll für eine Wohnbaulandentwicklung durch den Erschließungsträger als Reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen werden. Der Erschließungsträger hat auf eigene Kosten die Erschließungsanlagen und das Kanalnetz im Plangebiet zu erstellen und kostenfrei an die Marktstadt Waldbröl zu übergeben. Dies gilt auch für die äere Erschließung des Gebiets über vorhandene bisher nicht ausgebaute öffentliche Wege. Die Straßenverkehrsflächen sollen mit einer Breite von 6,00 m ausgebaut werden. Die beiden Zufahrten in das Gebiet orientieren sich an den vorhandenen Parzellenbreiten.

 

Innerhalb des geplanten Reinen Wohngebiets können voraussichtlich acht Baugrundstücke auf der Fläche von 5.515 m² entstehen. Um dies zu gewährleisten, wird eine minimale Größe der jeweiligen Baugrundstücke von 600 m² festgesetzt. Das Gebiet soll für den Ein- und Zweifamilienhausbau vorgehalten werden. Deshalb ist die Beschränkung der Wohneinheiten auf maximal zwei je Wohngebäude zwingend. Die Grundflächenzahl (GRZ) soll auf 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 0,8 bei einer maximal zweigeschossigen Bauweise festgesetzt werden. Es ist eine ausschließliche Zulässigkeit von Satteldächern mit einer Dachneigung von 30 - 45° eingeplant. Hinzu treten gestalterische Festsetzungen. Insgesamt soll ein Einfügen des neuen Baugebiets in die dörfliche Struktur sichergestellt werden.

 

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 13b BauGB bis zum 31.12.2019 auch die Aufstellung von Bebauungsplänen für Außenbereichsflächen, die unmittelbar an im Zusammenhang bebaute Ortsteile angrenzen und eine Grundfläche von weniger als 10.000 m² aufweisen, dem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geöffnet. Dies bedeutet, dass solche Bebauungspläne wie hier vorliegend ohne Umweltprüfung aufgestellt werden und auch nicht der Eingriffsregelung unterliegen. Mit diesen Verfahrensvereinfachungen soll Wohnbauland mobilisiert werden, weil in dieser Form nur Wohnnutzungen ausgewiesen werden können.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 29.11.2017 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 113 „Bröl - Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB beschlossen. Der Ausschuss hat ebenfalls beschlossen, dass dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat beschlossen, gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat sodann einstimmig die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 113 „Bröl - Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB  i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschloss die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 113 „Bröl Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl erfolgte in der Zeit vom 29.04.2019 bis einschließlich 29.05.2019. Es sind hierzu zwei Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.04.2019 mit Fristsetzung bis zum 29.05.2019 an der Planung beteiligt. Aus diesem Bereich sind vier planungsrelevante Stellungnahmen zu verzeichnen.

 

 

  1. Stellungnahme Heike und Volker licher, Neuer Weg 20a, Waldbröl, vom 20.05.2019

 

Die Eheleute Gülicher tragen vor, dass die beiden das neue Wohngebiet erschließenden öffentlichen Planstraßen lediglich vier Meter breit sind. Innerhalb dieser Fahrbahnbreite ist ein Gegenverkehr ohne Ausweichen in die anliegenden Privatflächen nicht möglich. Bei einer Maximalbebauung des Gebietes kommen bis zu 30 PKW hinzu, die mehrmals täglich ein- und ausfahren. Hier liegt nach Auffassung der Eheleute Gülicher ein auf Dauer absehbares Konfliktpotential, das die dörfliche Nachbarschaft langfristig sehr belastet. Das Problem würde durch LKW-Verkehre noch erheblich verstärkt. Dann muss der Gegenverkehr bis zu 40 m zurücksetzen. Schäden an Hecken und Zäunen sind zu erwarten. Der Winterdienst wird die Straßenbreite zusätzlich reduzieren. Die Planstraße innerhalb des Wohngebiets soll zwar sechs Meter breit werden. Da die Fahrbahn hier allerdings auch als Parkfläche dienen wird, ist der Begegnungsverkehr oft ebenfalls gestört.

 

Die Eheleute Gülicher sehen zur langfristigen Lösung des Problems nur die Möglichkeit, die neue Planstraße durchgehend als Einbahnstraße auszuweisen, wobei die Einfahrt in das neue Wohngebiet konkret nur über die östliche Anbindung (Flurstück 163) und die Ausfahrt nur über die westliche Anbindung (Flurstück 8) erfolgen sollte. Diese Fahrtrichtung der Einbahnstraße berücksichtigt, dass die östliche Anbindung in einer Kurve liegt, die nicht gut einsehbar ist. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Zufahrt zum neuen Wohngebiet ganz überwiegend aus östlicher Richtung erfolgen wird und damit der Neue Weg frühzeitig entlastet wird. Die Ausfahrt erfolgt auf einem geraden Stück. Ein gut gelenkter Zu- und Abfluss des Verkehrs würde auch der bestehenden Funktion des Neuen Weges gerecht werden.

 

  1. Stellungnahme Ursula und Josef Puhl, Neuer Weg 12, Waldbröl, vom 27.05.2019

 

Die Eheleute Puhl wenden sich gegen die Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen in den Weg Parzelle 8, der das Wohnhaus Neuer Weg 12 erschließt. Man stellt die Frage, warum die Leitungen nicht in den Weg Parzelle 163 verlegt werden. Herr Puhl ist gehbehindert und muss jeden Tag zu seiner Garage fahren. Deshalb bittet man um Überprüfung.

 

  1. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Gummersbach, vom 30.04.2019

 

Die Deutsche Telekom Technik GmbH teilt mit, dass die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich ist. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen spätestens sechs Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden.

 

  1. Stellungnahme der Stadtwerke Waldbröl GmbH Abwasserwerk vom 14.05.2019

 

Die Fortleitung des häuslichen Schmutzwassers, welches auf den im Bebauungsplan dargestellten Grundstücksflächen anfallen wird, soll gemäß der vorliegenden Planung durch Anbindung an den in der Straße „Neuer Weg“ bestehenden Schmutzwasserkanal (DN 250) erfolgen. Der vorliegenden Planung folgend wird die abwassertechnische Erschließung für Schmutzwasser somit sichergestellt werden.

 

Gemäß dem vorliegenden hydrogeologischen Gutachten liegen die erforderlichen Voraussetzungen dazu vor, das auf den entstehenden befestigten und überbauten Flächen der jeweiligen Grundstücke anfallende Niederschlagswasser zukünftig jeweils dezentral mittels geeigneter Versickerungsanlagen schadlos in den Untergrund einzuleiten. Zur Bemessung der dezentralen Versickerungsanlagen sind für die Grundstücke auf der Grundlage von Einzelgutachten jeweils entsprechende Fachplanungen zu erstellen. Je nach Art der vorgesehenen Versickerungsanlagen sind bei der Unteren Wasserbehörde für jedes Bauvorhaben separate wasserrechtliche Erlaubnisse zu erwirken.

 

Bei der Gestaltung der zu den Gebäuden führenden Zuwegungen ist sicherzustellen, dass aufgrund der dort entstehenden Neigungsverhältnisse kein Oberflächenwasser als indirekte Einleitung auf die öffentlichen Straßenflächen gelangen kann. Hierzu sind geeignete Entwässerungsrinnen am Übergang von den privaten Grundstücken zur angrenzenden Straßenfläche vorzusehen (z.B. mittels Kasten- oder Linienentwässerungsrinnen mit Anschluss an die privaten Versickerungsanlagen).

 

Laut dem vorliegenden hydrogeologischen Gutachten ist ebenfalls eine ausreichende Versickerungsfähigkeit gegeben, um das auf den öffentlichen Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser mittels geeigneter Versickerungsanlagen in den Untergrund einzuleiten. Hierzu muss das Oberflächenwasser mittels Rinnen oder Randbordanlagen gezielt in Sinkkästen eingeleitet und über eine Regenwasserkanalisation den Versickerungsanlagen (unterirdische Rigolensysteme) zugeführt werden. Auf der Grundlage des hydrogeologischen Gutachtens sind spezifische Fachplanungen sowie entsprechende wasserrechtliche Erlaubnisse über das Abwasserwerk bei der Unteren Wasserbehörde des OBK einzuholen. Die Qualität der zum Einsatz kommenden Rigolensysteme sowie vorgeschaltete Filtereinrichtungen  (z.B. Straßenabläufe mit Filterpatronen) sind mit dem Abwasserwerk noch näher abzustimmen. 

 

Im Sinne der Allgemeinwohlverträglichkeit sowie in Anlehnung an das vorliegende hydrogeologische Gutachten wird besonders darauf hingewiesen, dass die zu errichtenden Rigolen einen möglichst großen Abstand zu der talseitigen Bebauung aufweisen, um Schäden durch Feuchtigkeit / Vernässung zu vermeiden. Es wird zudem dringend angeraten, im Vorfeld der baulichen Durchführungen eine Beweissicherung an der Bestandsbebauung in der Straße Neuer Weg“ vorzunehmen.

 

In den zurückliegenden Planungsgesprächen wurde seitens des Abwasserwerks aufgrund der deutlich gegebenen Hanglage des geplanten Baugebietes im Hinblick auf die Belange des Überflutungsschutzes angeregt, für besondere Starkregenereignisse entsprechende Notwasserwege vorzusehen, über die die anfallenden Niederschlagswassermengen gezielt und möglichst schadlos abgeführt werden können. Hierzu sollte im Vorfeld der ersten Planungsschritte unbedingt eine Detailabstimmung mit dem Straßenbaulastträger (Tiefbauamt) erfolgen.

 

Die auf den öffentlichen Flächen erforderlich werdenden abwassertechnischen Anlagen sind durch den / die Erschließungsträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages nach §11 BauGB zu errichten. Nach Abnahme und Verrechnung mit den Kanalerschließungsbeiträgen gehen die erstellten Anlagen in das Eigentum sowie in die Unterhaltungspflicht des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl über.

 

  1. Stellungnahme Westnetz GmbH, Regionalservice, Waldbröl, vom 27.05.2019

 

Westnetz teilt mit, dass zur Bereitstellung der Niederspannungsnetzversorgung r acht Hausanschlüsse mit jeweils ein bis zwei Wohneinheiten es erforderlich ist, zwei Netzeinspeisekabel von den geplanten Straßeneinmündungen zum Neuen Weg und evtl. entlang des Neuen Weges bis zur Einmündung in den Felsenweg zu verlegen. Sollte seitens der Stadt Waldbröl eine Beleuchtung im Erschließungsbereich vorgesehen werden, ist es erforderlich, eine Straßenbeleuchtungsnetzerweiterung zu beantragen. Die erforderlichen Tiefbauarbeiten zur geplanten Kabelverlegung sollten gemeinsam koordiniert, evtl. ausgeschrieben und dann an den Erschließungsträger beauftragt werden.

 

 

  1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 29.05.2019

 

Aus brandschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn im Reinen Wohngebiet (WR) eine Löschwassermenge von 800 l/min. über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung steht. Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten. Des Weiteren wird auf § 5 BauO NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.

 

Aus landschaftspflegerischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Festsetzungen des rechtsgültigen Landschaftsplanes Nr. 4 „mbrecht / Waldbröl“ des Oberbergischen Kreises (überwiegend Landschaftsschutzgebiet, Entwicklungsziele 1 und 10) stehen den für dieses Bebauungsplangebiet formulierten Zielsetzungen nicht grundsätzlich entgegen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans für diese Fläche tritt jedoch erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens der bauleitplanerischen Satzung außer Kraft.

 

Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen unter Berücksichtigung der in der Artenschutzprüfung Stufe 1 vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine Bedenken.

 

Aus wasserrechtlicher Sicht wird dem Bebauungsplan Nr. 113 „Bröl Neuer Weg II“ zugestimmt. Die geplante Schmutzwasserentsorgung ist entsprechend den Regeln der Technik an die städtische Kanalisation anzuschließen. Die Niederschlagswasserbeseitigung soll über Mulden-Rigolen-Systeme erfolgen. Die entsprechenden Einzelanträge sind auf der Grundlage des hydrogeologischen Gutachtens frühzeitig vor Beginn der Erschließungsarbeiten bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen. Dies gilt auch für die öffentlichen Verkehrsflächen.

 

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird seitens der Unteren Bodenschutzbehörde jedoch darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Planverfahrens gem. § 13b BauGB keine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung für die geplante mögliche Inanspruchnahme von 4.750 m² Boden vorgesehen ist. Betroffen sind natürliche Braunerden unter landwirtschaftlicher Nutzung, die gemäß der Vorschläge des Oberbergischen Kreises im Rahmen der Ökokonten in der Bauleitplanung in die Kategorie I fallen. Weiterhin kann gemäß der Digitalen Bodenbelastungskarte zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass im Plangebiet die Schwermetallgehalte an Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte nach BBodSchV überschreiten. Eine Überschreitung der Prüf- und Maßnahmenwerte, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, ist nicht zu besorgen. Der im Rahmen der Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene humose Oberboden sollte im Plangebiet verbleiben.

 

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wird die Anregung gegeben, dass Luftwärmepumpen, die ohne Genehmigung aufgestellt und betrieben werden dürfen sowie Kleinwindanlagen, die einer Baugenehmigung bedürfen, wegen der Störempfindlichkeit des Wohngebietes und da solche Anlagen auch immer wieder Anlass zu Nachbarbeschwerden geben, ausgeschlossen werden sollten.

 

 


Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme Heike und Volker Gülicher

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Eheleute Gülicher zur Kenntnis und stellt fest, dass in einem Bebauungsplan nach der Rechtsprechung die Verkehrsregelung nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden kann. Diese bleibt dem Straßenverkehrsrecht vorbehalten. Ob im vorliegenden Fall die Anordnung eines Einbahnstraßensystems erforderlich ist oder ob die Engstellen mit 4,00 m bzw. 4,30 m Breite in den bestehenden Zu- und Abfahrtswegen mit einer Länge von jeweils rund 50 Metern wegen des allgemein zu erwartenden geringen Verkehrsaufkommens unter Becksichtigung der Sichtverhältnisse unbedenklich sind, wird mit den Fachbehörden außerhalb des Bebauungsplanverfahrens abgestimmt. Im Aufstellungsverfahren wurden seitens des Oberbergischen Kreises keine diesbezüglichen Anregungen gegeben. Innerhalb des Wohngebietes ist die herzustellende Straßenbreite mit festgesetzten 6,00 m auf jeden Fall ausreichend für den Begegnungsverkehr dimensioniert.

 

Zu 2. Stellungnahme Ursula und Josef Puhl

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen zum neuen Wohngebiet durch den westlichen Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 24, Flurstück Nr.8, verlegt werden müssen, weil sich hier der topographische Tiefpunkt befindet und der Schmutzwasserkanal im Freigefälle in den vorhandenen Kanal im Neuen Weg geführt wird. Hierdurch werden auch die kürzesten Kanallängen erreicht. Der Stadtrat stellt ebenfalls fest, dass die Zu- und Abfahrt zum Grundstück Puhl während der Bauphase weitestgehend sicherzustellen ist. Abstimmungsgespräche mit den Anliegern erfolgen regelmäßig.

 

Zu 3. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Deutschen Telekom zustimmend zur Kenntnis.

 

Zu 4. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerks bezüglich der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung des Plangebiets einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen zustimmend zur Kenntnis und stellt weiterhin fest, dass der Überflutungsschutz durch Notwasserwege sichergestellt wird. Ein städtebaulicher Vertrag mit dem Erschließungsträger ist abzuschließen.

 

Zu 5. Stellungnahme Westnetz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme von Westnetz bezüglich der erforderlichen Niederspannungsnetzversorgung sowie der Straßenbeleuchtungsnetzerweiterung zustimmend zur Kenntnis.

 

Zu 6. Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Brandschutz entsprechend den Vorgaben der Brandschutzdienststelle sichergestellt wird.

 

Landschaftspflege

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen entsprechend der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen sind.

 

 

Wasserwirtschaft

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Unteren Wasserbehörde zustimmend zur Kenntnis.

 

Bodenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde zustimmend zur Kenntnis.

 

Immissionsschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass sich die Zulässigkeit von Wärmepumpen und Kleinwindanlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. Die Marktstadt Waldbröl ist dem Klimaschutz verpflichtet und bevorzugt erneuerbare Energien. Die Betreiberpflichten sind dabei einzuhalten.

 

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 113Bröl – Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner Sitzung am 18.09.2019 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 113Bröl – Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 


Anlagen:

 

Bebauungsplan - Planzeichnung

Textliche Festsetzungen

Begründung

Artenschutzprüfung – nur online verfügbar

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 113 - Bröl-Neuer Weg II - Planzeichnung (471 KB)      
Anlage 2 2 BP 113 - Bröl-Neuer Weg II - Textliche Festsetzungen (1021 KB)      
Anlage 3 3 BP 113 - Bröl-Neuer Weg II - Begründung (2086 KB)      
Anlage 4 4 BP 113 - Bröl-Neuer Weg II - ASP (613 KB)      
Anlage 5 5 BP 113 - Bröl-Neuer Weg II - ASP-Protokoll (127 KB)