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Sachverhalt:
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl am 21.03.2022 sowie in der Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl am 30.03.2022 wurde der Sachverhalt für die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10.G „Nümbrechter Straße/Kaiserstraße – Merkurareal“ der Marktstadt Waldbröl vorgestellt (s. Beschlussvorlage III/691/2022).
Basierend auf dem vorgestellten Sachverhalt hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in der Sitzung am 30.03.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10.G „Nümbrechter Straße/Kaiserstraße – Merkurareal“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB beschlossen.
Zudem wurde beschlossen, dass die Bebauungsplanänderung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10.G „Nümbrechter Straße/Kaiserstraße – Merkurareal“ der Marktstadt Waldbröl wurde inzwischen durch die Verwaltung und das beauftragte Planungsbüro ASS erarbeitet.
Folgende Planungsinhalte sind vorgesehen:
Die Planaufstellung dient der Umsetzung des beschlossenen städtebaulichen Konzepts einschließlich der Freiraumplanung für das Merkurareal und der Realisierung des im Rahmen des Investorenauswahlverfahrens ausgewählten Entwurfs für die Neubebauung an der Kaiserstraße. Der Plan überlagert und erweitert den Bebauungsplan Nr. 10 „Nümbrechter Straße/Kaiserstraße“ in der Fassung der 15. Änderung vom 08.03.1989.
Art der baulichen Nutzung
Die bisherige Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung „Kerngebiet“ gem. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird zu „Urbanem Gebiet“ gem. § 6a BauNVO verändert. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Die beschlossenen städtebaulichen Zielsetzungen des städtebaulichen Konzepts sehen für das Merkurareal einschließlich der Bestandsnutzung jedoch die Nutzungsschwerpunkte bei Büro, Verwaltung, sonstigem Gewerbe und Dienstleistungen sowie gleichermaßen bei allgemeinem Wohnen oder besonderen Wohnformen. Allgemeines Wohnen im größeren oder sogar überwiegenden Umfang widerspricht jedoch der Gebietscharakteristik des Kerngebiets. Entsprechend wird daher auf die Festsetzung eines Kerngebiets verzichtet. Die zukünftige Ausrichtung der geplanten Nutzungen entspricht einem „Urbanen Gebiet“ (MU) nach § 6a BauNVO, das dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben (einschließlich Einzelhandel unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit) und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, dient. Die ausnahmsweise zulässigen „Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind“, entsprechen nicht der Zielsetzung des Konzepts der städtebaulichen Entwicklung und sollen daher nicht zulässig werden. Für die genehmigten bestehenden Vergnügungsstätten „Wettstudio Kaiserstraße 40“ und „Spielhalle Kaiserstraße 42a“ wird in dem Bebauungsplan eine Festsetzung zum erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen, die die geringfügige Erweiterung, d.h. maximal 10% der genehmigten Nutzfläche, die Änderung und die Erneuerung der genehmigten Anlagen ermöglicht. Die ausnahmsweise zulässigen „Tankstellen“ entsprechen vom Verkehrsaufkommen und Flächenbedarf nicht dem städtebaulichen Konzept und werden daher nicht zulässig. Durch die Nutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen Kaiserstraße und neuer Stadtplatz sind potentielle Störungen der Wohnruhe im Erdgeschoss nicht auszuschließen. Um Konflikte bei Veranstaltungen oder sonstige Nutzungen zu vermeiden, werden für die Urbanen Gebiete im Plangebiet Wohnnutzungen im Erdgeschoss ausgeschlossen. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Geschossigkeit Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise erhalten die erforderlichen Maße für den Bestand (Baugebiete MU 1 und MU 2) an der Ecke Nümbrechter Straße / Kaiserstraße. In den neuen Baugebieten MU 3 und MU 4 des Merkurareals erfolgt die Festlegung des maximalen Maßes der baulichen Nutzung durch Festsetzung einer maximalen Grundflächenzahl und einer maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen. Es wird die geschlossene Bauweise festgesetzt, stadträumlich wesentliche Baukanten zum Stadtplatz und zur Kaiserstraße werden durch Baulinien gesichert. Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm Zum Schutz vor den Verkehrslärmauswirkungen der umliegenden Straßen werden Festsetzungen zum erforderlichen Schalldämmmaß der Außenbauteile (Fassade/Fenster) in Abhängigkeit des je nach Nutzung erforderlichen Schutzanspruchs getroffen. Öffentliche Verkehrsfläche Die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche beschränkt sich auf den Zufahrtsbereich von der Friedenstraße zur Droste-Hülshoff-Straße einschließlich der hierdurch erschlossenen öffentlichen Parkplätze. Bestandteil der öffentlichen Verkehrsflächen ist vorhandenes Straßenbegleitgrün. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Stadtplatz“ Der öffentliche Stadtplatz wird für die definierte Höhe im Anschluss an die ausgebaute Kaiserstraße festgesetzt. Er grenzt an die Treppen-/Rampenanlage zum Eventplatz, der auf dem Niveau des Grünzugs am Waldbrölbach liegt. Der öffentliche Platz überlagert die private Tiefgarage des geplanten Bauvorhabens, die Umsetzung wird zwischen der Marktstadt Waldbröl und dem Investor vertraglich geregelt. Aufgrund der Nutzungen in den Baufeldern ist die Befahrbarkeit des Platzes für die Anlieferung zu bestimmten Anlieferungszeiten und als (Taxi-) Vorfahrt vor dem Hotel oder den Wohngebäuden straßenverkehrsrechtlich (z.B. Fußgängerzone mit Anlieferungszeiten) in Abstimmung mit den Behörden zu regeln. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Eventbereich“ Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Eventbereich“ dient als öffentlichen Fußgängerfläche und als öffentliche Veranstaltungsfläche für Märkte, Ausstellungen und Feste. Sie darf zum Auf- und Abbau sowie zur Versorgung von Veranstaltungen befahren werden. Außengastronomie ist zulässig. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Multifunktionaler Platz“ Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Multifunktionaler Platz“ dient als öffentliche Veranstaltungsfläche für Märkte, Ausstellungen, Feste usw. Der Platz kann bei Bedarf außerhalb der Zeit von Veranstaltungen als öffentlicher Parkplatz freigegeben werden. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh-Radweg“ Von Ost nach West durchläuft ein Fuß- und Radweg den Grünzug parallel zum Waldbrölbach. Er wird Bestandteil des durchgängigen Fuß- und Radwegs parallel zur Kaiserstraße durch das gesamte innerstädtische Tal des Waldbrölbachs, bis zum Anschluss an den Promenadenweg. Die weiteren Anbindungen in Richtung Norden und Süden können derzeit noch nicht realisiert werden. Die Umsetzung dieser Teilabschnitte wird aber mittelfristig weiterverfolgt. Querungsmöglichkeiten an der Friedenstraße werden durch den Ausbau des Knotens mit der Droste-Hülshoff-Straße aber bereits eingeplant. Um das Fahrradfahren in Waldbröl attraktiv zu machen, sollen im Plangebiet an verschiedenen Stellen Radabstellanlagen, zum Teil auch mit Überdachung errichtet werden. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“ Bestandteil der Fußwegeverbindungen ist der Weg entlang des offengelegten Wiedenhofbachs aus dem Grünzug zur Kaiserstraße. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fahrradstraße“ Von Ost nach West durchläuft ein Fuß- und Radweg den Grünzug parallel zum Waldbrölbach. Dieser Weg wird im Bereich der Droste-Hülshoff-Straße als Fahrradstraße ausgewiesen, ggf. mit einer farbigen Asphaltoberfläche gestaltet, ganzjährig beleuchtet und eine Förderung aus Mitteln des Nahmobilität (FöRi-nah) erhalten. Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fahrradstraße“ räumt dem Radverkehr besondere Priorität ein, gleichzeitig bleibt die Befahrbarkeit mit anderen Fahrzeugen für die Anlieger/Anwohner gegeben. Öffentliche Grünfläche Zweckbestimmung „Parkanlage“ sowie Waldbrölbach Der im Geltungsbereich liegende Teil des Grünzugs entlang des Waldbrölbachs wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Wege, kleinere Plätze, Sitzgruppen, Fahrradabstellanlagen sowie Spielgeräte bis zu einem Anteil von 33% der Gesamtfläche sind hierin zulässig. Die Gewässer „Waldbrölbach“ und „Wiedenhofbach“ werden in ihrem offenen Verlauf als „Wasserfläche“ dargestellt. Öffentliche Grünfläche Zweckbestimmung „Spielplatz“ Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sind als der Zweckbestimmung dienende (versiegelte oder unversiegelte) Spiel- und Sportgeräte einschließlich deren Flächen sowie Wasserbecken, Brücken, Wege, kleinere Plätze, Sitzgruppen, Fahrradabstellanlagen bis maximal 66% der Gesamtfläche zulässig.
Die weiteren Einzelheiten der Bauleitplanung sind den beigefügten Unterlagen zu entnehmen.
Beschlussvorschläge:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl beschließt gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 10.G „Nümbrechter Straße/Kaiserstraße – Merkurareal“ gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB.
Im Auftrag
Jan Kiefer Anlagen:
Die vollständigen Unterlagen zur Bauleitplanung werden in Allris nachgereicht.
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