Beschlussvorschläge:
Zu 1. Erschließungsanlage Eichendorffweg „West"
Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt / Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich bei der Straße Eichendorffweg „West" um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Erschließungsanlage Eichendorffweg „West" wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.
Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte
beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 511.572,26 €
nach Abzug des Stadtanteils von 10 v. H. gem. § 5 EBS - 51.157,23 €
wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von 460.415,03 €
auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.
Der zu verteilende Aufwand von 460.415,03 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Faktor vervielfacht wird (§ 7 der EBS).
Die Summe der Gesamtverteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor) im Abrechnungsgebiet beträgt 25.577 m².
Beitragsberechnung:
460.513,03 € zu verteilender Aufwand = 18,00113516 € / m² bei I-Vollgeschoss
Gesamtverteilfläche 25.577 m²
Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstücke Nr. 51/2, 205, 451, 267, 268, 358, 269, 270, 258, 293, 184, 185, 186, 252, 251
188, 447, 219, 218, 217, 216, 422, 326, 343, 348, 351, 353, 411, 410, 175, 455, 347, 344.
Zu 2. Erschließungsanlage Eichendorffweg „Ost“
Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt / Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich bei der Straße Eichendorffweg „Ost“ um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Erschließungsanlage Eichendorffweg „Ost“ wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.
Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte
beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 149.000,88 €
nach Abzug des Stadtanteils von 10 v. H. gem. § 5 EBS - 14.900,09 €
wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von 134.100,79 €
auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.
Der zu verteilende Aufwand von 134.100,79 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Faktor vervielfacht wird (§ 7 der EBS).
Die Summe der Gesamtverteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor) im Abrechnungsgebiet beträgt 9.818 m².
Beitragsberechnung:
134.100,79 € zu verteilender Aufwand = 13,65866694 € / m² bei I-Vollgeschoss
Gesamtverteilfläche 9.818 m²
Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstücke Nr. 446, 332, 331, 330, 329, 328, 467, 365, 366, 367 und 209.
Zu 3. Erschließungsanlage Hölderlinstraße „Süd“
Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt / Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich bei der Hölderlinstraße „Süd“ um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Erschließungsanlage Hölderlinstraße „Süd“ wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.
Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte
beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 263.250,05 €
nach Abzug des Stadtanteils von 10 v. H. gem. § 5 EBS - 26.325,01 €
wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von 236.925,04 €
auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.
Der zu verteilende Aufwand von 236.925,04 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Faktor vervielfacht wird (§ 7 der EBS).
Die Summe der Gesamtverteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor) im Abrechnungsgebiet beträgt 11.417 m².
Beitragsberechnung:
236.925,04 € zu verteilender Aufwand = 20,75195279 € / m² bei I-Vollgeschoss
Gesamtverteilfläche 11.417 m²
Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstücke Nr. 422, 326, 459, 390, 224, 223, 222, 221, 220, 400, 401, 402, 403 und 219.
Zu 4. Erschließungsanlage Sudermannweg „Süd“
Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt / Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich bei der Straße Sudermannweg „Süd“ um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Erschließungsanlage Sudermannweg „Süd“ wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.
Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte
beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 268.272,28 €
nach Abzug des Stadtanteils von 10 v. H. gem. § 5 EBS - 26.827,23 €
wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von 241.445,05 €
auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.
Der zu verteilende Aufwand von 241.445,05 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Faktor vervielfacht wird (§ 7 der EBS).
Die Summe der Gesamtverteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor) im Abrechnungsgebiet beträgt 12.091 m².
Beitragsberechnung:
241.445,05 € zu verteilender Aufwand = 19,9689895 € / m² bei I-Vollgeschoss
Gesamtverteilfläche 12.091 m²
Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstücke Nr. 467, 364, 209, 159, 371, 372, 465, 405, 374, 387, 388, 376, 377 und 378.
Im Auftrag
Kiefer