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Auszug - Bebauungsplan Nr. 114 "Ritter-Simon-Weg" der Marktstadt Waldbröl  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 12
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 16.05.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:08 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa des Schulzentrums
Ort:
III/000/2018 Bebauungsplan Nr. 114 "Ritter-Simon-Weg" der Marktstadt Waldbröl
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Städt. Verw.-Rat Knott erläutert die Vorlage und antwortet auf Nachfrage der StV. Hein, dass die im Baugebiet befindlichen Bäume städtisches Eigentum sind und nicht beseitigt werden dürfen. Entsprechende Maßnahmen zur Erhaltung werden im Rahmen des Bauantragsverfahrens sichergestellt.


Beschluss:

 

Zu 1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW vom 08.03.2018

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl weist einstimmig die Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW zurück. Im Planbereich hat sich aus Ton- und Schluffstein sowie z. T. Sandstein, stellenweise devonischem Kalkstein, durch Solifluktions- und Verwitterungsprozesse aus Hochflächenlehm eine Typische Braunerde, vereinzelt typisches Kolluvium entwickelt. Der Bodentyp ist nach der Bodenkarte des geologischen Dienstes NRW (2004) der Schutzwürdigkeitsstufe 1 - schutzwürdig - hinsichtlich seiner Regelungs- und Pufferfunktionen und der natürlichen Bodenfruchtbarkeit zuzuordnen. Nach dem Bodenbewertungsverfahren des Oberbergischen Kreises (Oberbergischer Kreis, 2001) zählt die Braunerde zu den Böden mit allgemeiner Bedeutung (Kategorie I).

 

Der Bebauungsplan Nr. 114 „Ritter-Simon-Weg“ der Marktstadt Waldbröl wird nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren gelten nach § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Deshalb wird kein Ausgleich für den Eingriff in schutzwürdige Böden vorgenommen.

 

Zu 2. Stellungnahme Landwirtschaftskammer NRW vom 23.03.2018

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt einstimmig fest, dass sich die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer auf die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz Nr. 3 BauGB bezieht, die für diesen Bereich ursprünglich geplant war. Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 114 „Ritter-Simon-Weg“ der Marktstadt Waldbröl im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung greift die Eingriffsregelung nicht, so dass auch keine externen Ausgleichsmaßnahmen, die landwirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen, vorgesehen sind.

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis vom 06.04.2018

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl folgt einstimmig der Anregung des Oberbergischen Kreises nicht, die im südlichen Planbereich vorhandenen vier Stieleichen durch Modifizierung der Baugrenzen und einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu erhalten. Der Bereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Marktstadt Waldbröl als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 114 „Ritter-Simon-Weg“ der Marktstadt Waldbröl, der aus dieser Bauflächendarstellung entwickelt wird, unterliegt nicht der Eingriffsregelung. Darüber hinaus beeinträchtigen die Stieleichen das südlich außerhalb des Planbereichs liegende Hausgrundstück durch zu geringe Grenzabstände und erheblichen Überhang, so dass eine Fällung unumgänglich ist.

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt einstimmig fest, dass sich die Regelungen im Bebauungsplan zu Solaranlagen und Parabolspiegeln auf gestalterische Festsetzungen (Farbgebung) beziehen. Die Zulässigkeit von Luftwärmepumpen und Kleinwindanlagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Marktstadt Waldbröl ist dem Klimaschutz verpflichtet und bevorzugt erneuerbare Energien. Die Betreiberpflichten sind dabei einzuhalten.

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt einstimmig die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus artenschutzrechtlicher, landschaftsrechtlicher, wasserwirtschaftlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt einstimmig für den Bebauungsplan Nr. 114 „Ritter-Simon-Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner Sitzung am 16.05.2018 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 114 „Ritter-Simon-Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.