Bürgerinformationssystem
Vorsitzender Steiniger verweist auf die Beschlussvorlage. Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt bei einer Enthaltung einstimmig dem Stadtrat folgende Beschlussfassungen und den Satzungsbeschluss:
Zu 1. Stellungnahme Westnetz
Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme der Westnetz GmbH hinsichtlich der Erforderlichkeit der Errichtung einer Trafostation für das neue Baugebiet „Heidberg-Süd“. Da noch kein detaillierter Netzausbauplan vorliegt, kann derzeit auch keine Festsetzung der benötigten Fläche im Bebauungsplan vorgenommen werden. Hier erfolgt eine Sicherung der Fläche nach Abstimmung mit dem Erschließungsträger. Die weiteren Hinweise von Westnetz nimmt der Stadtrat zustimmend zur Kenntnis.
Zu 2. Stellungnahme Abwasserwerk
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen des Abwasserwerks zustimmend zur Kenntnis. Die abwassertechnische Erschließung für Schmutzwasser wird durch die Errichtung entsprechender Kanalsysteme sichergestellt. Niederschlagswasser kann für die erste Bauzeile südlich der Straße „Auf der Taschen“ in den bestehenden Mischwasserkanal eingeleitet werden. Die übrigen Hausgrundstücke und auch die öffentlichen Verkehrsflächen erhalten aufgrund des vorliegenden hydrogeologischen Gutachtens wegen der vorhandenen Versickerungsfähigkeit dezentrale Entsorgungsvarianten mittels Versickerung des Niederschlagswassers. Die erforderlichen Entwässerungsanträge sind bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen. Der städtebauliche Vertrag ist mit dem Erschließungsträger abzuschließen. Die Notwasserwege sollen Berücksichtigung finden. Der Stadtrat nimmt die weiteren Hinweise des Abwasserwerks zustimmend zur Kenntnis.
Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis
Landschaftspflege
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen.
Artenschutz
Der Stadtrat stellt fest, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen entsprechend der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen sind.
Brandschutz
Der Stadtrat stellt fest, dass der Brandschutz entsprechend den Vorgaben der Brandschutzdienststelle sichergestellt wird.
Bodenschutz
Der Stadtrat weist die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde zurück. Die maximal zulässige GRZ ist im Bebauungsplan rechtlich einwandfrei festgesetzt. In der Planzeichnung ist eine GRZ von 0,4 ausgewiesen. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass die Überschreitung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zugelassen ist. Diese Vorschrift besagt, dass die zulässige Grundfläche z. B. durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden darf, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO lautet, dass im Bebauungsplan abweichende Bestimmungen getroffen werden können. Hiervon wurde kein Gebrauch gemacht, so dass im Plangebiet eindeutig die Regelungen der BauNVO uneingeschränkt anzuwenden sind. Weiterer Erläuterungen im Plan bedarf es somit nicht. Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde nimmt der Stadtrat zur Kenntnis, folgt ihr jedoch nicht, weil der Bebauungsplan nicht der Eingriffsregelung unterliegt.
Wasserwirtschaft
Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Unteren Wasserbehörde zustimmend zur Kenntnis. Die rechtlichen Grundlagen sind zwingend zu beachten.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 24 B „Heidberg-Süd“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner Sitzung am 18.09.2019 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 24 B „Heidberg-Süd“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt.
§ 2
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||