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Auszug - 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktstadt Waldbröl "Industriepark Hermesdorf III" - sh. Ausschuss f. Stadtentw.u. Wirtschaftsförderung vom 28.11.2022  

 
 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl
TOP: Ö 9
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 07.12.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
III/796/2022 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktstadt Waldbröl "Industriepark Hermesdorf III"
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta Schmitz
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

 


Beschluss:

 

Es besteht Einvernehmen, über die Eingaben und den Offenlagebeschluss getrennt abzustimmen.

 

1. Der Rat fasst bei 28 Ja- Stimmen und 12 Gegenstimmen folgende Beschlüsse zu den Eingaben:

 

 

1. Bürgereingabe eines Ehepaars mit Schreiben vom 17.07.2018

 

Das Ehepaar wird mit Umsetzung der Planung erheblich in seiner landwirtschaftlichen Bewirtschaftung beeinträchtigt. Die Erträge des Betriebes ernähren über 100 Menschen, wodurch mit Verlust von 22 ha Nutzfläche durch das Plangebiet eine erhebliche Einbuße ausgelöst wird, die nicht zu verkraften wäre. Es wird gebeten, geeignete Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen bzw. entsprechende finanzielle Entschädigung zu veranlassen.

Die bisherigen Verhandlungen mit dem Treuhänder, der Oberbergischen Aufbau GmbH, haben zu keinem Erfolg geführt. Darum wird Einspruch erhoben. Es wird auf die Erstellung eines Sozialplans gem. § 180 BauGB hingewiesen. Um eine Lösung herbeizuführen, sind die Einwender zu weiteren Gesprächen bereit.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der beauftragte Treuhänder der Marktstadt Waldbröl konnte trotz umfangreicher und mehrjähriger Verhandlungen bisher noch kein Einvernehmen mit dem Ehepaar / Landwirt erzielen. Auf Grundlage einer gutachtlichen Bewertung des Betriebes mit seinen Bewirtschaftungsflächen, wovon lediglich 2,0 ha Eigentumsflächen im Plangebiet liegen, wurden bisher sowohl Ersatzflächen als auch finanzielle Entschädigungen angeboten. Nachdem die Verhandlungen eine Zeitlang ruhten, wurden und werden 2021/2022 weitere Gespräche geführt. Vor dem Annahmebeschluss der 52. FNP Änderung wird weiterhin eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Insofern sind auf Grund der Verhandlungen und vorliegenden Schriftverkehre auch die Grundlagen für einen Sozialplan gem. § 180 BauGB auf Grundlage eines angestrebten rechtskräftigen Bebauungsplans vorhanden. Es sind in den mehrjährigen Verhandlungen mit dem betroffenen Landwirt und Eigentümer umfangreiche Konzepte zur Vermeidung und Milderung wirtschaftlicher Härten entwickelt worden. Sollte bis zum Feststellungsbeschluss der 52. FNP Änderung sowie der parallel zu erlangenden Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 11 F kein Einvernehmen erreicht sein, so kann mit Rechtskraft des Bebauungsplans ein Sozialplan gem. § 180 BauGB aufgestellt werden.

 

Der Stadtrat entspricht dem Einwand bzw. der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme.

 

 

2. Bürgereingabe mit Schreiben vom 17.07.2018:

 

Die Aussagen im Umweltbericht zum Schutzgut "Mensch" sowie Schutzgut "Klima" werden als nicht ausreichend betrachtet. Nur der Hinweis auf den "Abstandserlass" sowie die Aussage zur menschlichen Gesundheit, dass es "keine erheblichen Beeinträchtigungen" geben wird, sind spärlich bzw. zu bezweifeln. Immerhin wird überwiegend Industriegebiet ausgewiesen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Ausführungen der Belastungen der Schutzgüter "Mensch" und "Klima" wurden in den Umweltberichten zur 52. FNP Änderung und dem aufzustellenden BP 11 F ergänzt. Hierzu zählen auch die positiven Auswirkungen der Waldflächen sowie der geplanten umfangreichen Begrünungs- und Ausgleichsflächen. Den wesentlichen Schutzanspruch des Menschen regelt bei der Entwicklung eines Industrie- und Gewerbegebietes allerdings der Abstandserlass auf Grundlage des Bebauungsplans. Um den Schutzanspruch der Menschen zum bisherigen Entwurf zu verbessern, werden auf Grundlage der Anregung des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises die Zulässigkeiten von immissionsträchtigeren Anlagen und Betrieben restriktiver formuliert. Dies wird in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan fortgeschrieben. Trotzdem werden für die angesprochenen Schutzgüter teilweise erhebliche Beeinträchtigungen festgestellt.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung durch die Ergänzungen der Umweltberichte gemäß der planerischen Stellungnahme.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 08.06.2018 frühzeitig beteiligt. Die Stellungnahmen konnten bis zum 31.07.2018 abgegeben werden. Zehn planungsrelevante Eingaben liegen vor.

 

 

1. Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 20.06.2018

 

1.1 

Der Geologische Dienst weist auf Nutzung des Auskunftssystems "Gefährdungspotentiale des Untergrundes in NRW im Landesintranet hin. Hier sind Informationen über geologisch bedingte Gefährdungspotentiale wie z. B. Hohlräume, Ausgasungen, Erdbebengefährdung zu erfahren.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Gefährdungspotentiale sind nicht bekannt.

 

 

1.2

Gemäß § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung baulicher Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern und später wieder einzubauen. Es wird um Ergänzung unter "Hinweise" des BP gebeten.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung stellt fest, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und verweist diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F.

 

 

1.3

Es ist zu prüfen, ob bei Flächenversiegelungen Möglichkeiten zur ortsnahen Versickerung gering verschmutzter Niederschlagswässer gem. § 44 Landeswassergesetzt NRW bestehen.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und verweist diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F.

 

 

2. Westnetz GmbH, Regionalniederlassung Sieg mit Schreiben vom 21.06.2018

 

Die Westnetz GmbH betreibt eine im Plangebiet verlaufende Mittelspannungsfreileitung (10.000 V), die im Zuge der Umsetzung der Planung zu verlegen ist. Zur Bereitstellung elektrischer Energie sind im Zuge des Straßenbaus Transformatorenstationen sowie Mittel- und Niederspannungsleitungen sowie ein Straßenbeleuchtungsnetz zu errichten.

Die erforderlichen Tiefbauleistungen sind gemeinsam mit dem geplanten Straßenbau des Gebietes auszuschreiben.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise bis auf die Ausschreibungsempfehlung für die Begründung der 52. FNP Änderung zur Kenntnis und verweist inhaltlich an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F.

 

 

3. Bezirksregierung Arnsberg, Bergbau und Energie NRW mit Schreiben vom 21.06.2018

 

Der Planbereich liegt über Eisen- und Manganerz verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeldern. Die ehemaligen Eigentümer der Bergbauberechtigten sind nicht mehr erreichbar.

Bergbau ist im Planbereich in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Im Zuge der Ausführungsplanung wird über Bodenproben zusätzliche Erkenntnis erlangt.

 

 

4. Stadtwerke Waldbröl mit Schreiben vom 03.07.2018

 

4.1

Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass vom beauftragten Erschließungsträger bei der Planung der Schmutzwasserkanalisation auf Grund der topografischen Lage einzelner Baugrundstücke sicherzustellen ist, dass Betriebs-, Büro und Aufenthaltsräume unterhalb der Rückstauebene durch geeignete "Rückstausicherungen gegen Abwasser aus Kanalsystemen" zu berücksichtigen sind. Auf die Installation entsprechender technischer Einrichtungen bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und gültigen DIN-Vorschriften wird hingewiesen.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise bezüglich der Schmutzwasserentsorgung zur Kenntnis. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl.

 

4.2 

Bezüglich der Sicherstellung der Entsorgung des Niederschlagswassers wird auf die aktuellen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und Landeswassergesetzes NRW sowie der aktuellen Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl hingewiesen. Folgende Maßgaben sind zu beachten:

 

-          Niederschlagswasser von befestigten Flächen muss der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden

-          Bei Grundstücksgrößen ab 800 m2 muss der Eigentümer einen Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 mit dem Ziel des Überflutungsschutzes erbringen

-          "Schwach" belastetes Niederschlagswasser: Vor Einleitung in ein Fließgewässer wird seitens des Erschließungsträgers ein entsprechendes Sonderbauwerk (Regenklärbecken) zur Behandlung und Rückhaltung (Regenrückhaltbecken) mit Drosselung errichtet werden, welches nach betriebsfertiger Herstellung in den Eigentums- und Zuständigkeitsbereich der Stadt Waldbröl fällt

-          "Stark" belastetes Niederschlagswasser: Seitens des kommunalen Abwasserbetriebs wird zur Behandlung von stark belastetem Niederschlagswasser zukünftig kein dem Stand der Technik entsprechendes Sonderbauwerk (z. B. Retentionsfilterbecken) vorgehalten werden.

Durch die Festsetzung der Planinhalte ist im Industriepark Hermesdorf III die Ansiedlung von Starkverschmutzern jedoch grundsätzlich möglich. In diesen Fällen sind in Abstimmung mit dem Abwasserwerk betriebseigene Einzelfalllösungen im Sinne einer zusätzlichen, dezentralen Vorreinigung des Niederschlagswassers über Bodenfilterbecken auf den betreffenden Baugrundstücken vorzusehen, bevor das Niederschlagswasser dem Abwasserwerk zur Entsorgung in die öffentliche Kanalisation übergeben wird. Alternativ hierzu können belastete Flächen durch Überdachungen oder geeignete Einhausungen von Niederschlagswasser freigehalten werden.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise bezüglich der Niederschlagswasserentsorgung zur Kenntnis. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl. Zum besseren Verständnis bei der Planumsetzung werden die Inhalte der Spiegelstriche zur Begründung der 52. FNP Änderung als auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 11 F ergänzt und somit auch an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F verwiesen.

 

 

5. Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. / Kreisbauernschaft Oberbergischer Kreis e.V. mit Schreiben vom 16.07.2018

 

Die Kreisbauernschaft erhebt grundsätzliche Bedenken und regt auf Grund des erheblichen Interessenkonfliktes der Planung zur landwirtschaftlichen Nutzung an, die Planung aufzugeben.

 

Durch die Planung werden einige Betriebe in ihrer Existenz gefährdet. Der Ankauf von 40 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche drängt viele Bewirtschafter kurzfristig aus der Bewirtschaftung. Durch die Verknappung von Grund und Boden stehen keine geeigneten Alternativflächen zur Verfügung. Die zusätzliche Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzflächen von 1,4 Mio. Ökopunkten verschärft die Bewirtschaftungssituation zusätzlich. Es sind zurzeit auch keine Einleitungen von Sozialplanungen im Sinne des § 180 BauGB erkennbar.

 

Planerische Stellungnahme

 

Die Entwicklung des Plangebietes zu einem Industrie- und Gewerbegebiet ist der Öffentlichkeit, den Eigentümern sowie den Pächtern seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt. Im ab 1984 gültigen Gebietsentwicklungsplan des Regierungsbezirks Köln war der Planbereich schon als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich ausgewiesen. So wurde auch in einem in den 90er Jahren eingeleiteten Bauleitplanverfahren für den Planbereich eine frühzeitige Beteiligung durchgeführt. Das frühzeitige Beteiligungsverfahren fand im Jahre 1997 statt, wo sowohl die Öffentlichkeit als auch Behörden und Träger öffentlicher Belange informiert wurden. Am 24. April 1997 hat die Marktstadt Waldbröl eine öffentliche Anhörung zu den Inhalten der Planung durchgeführt. Hier wurde auch den anwesenden Interessensvertretern der Landwirtschaft die Planungsabsicht vorgestellt. Insofern ist seit dieser Zeit die Absicht zur Entwicklung eines Industrie- und Gewerbegebietes bekannt, wodurch den Eigentümern und vor allem den Pächtern der Flächen die beabsichtigte Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung angezeigt wurde.

Um schon im Zuge des Bauleitplanverfahrens einvernehmliche Lösungen zur Nutzungsänderung des Plangebietes zu erlangen, wurden von dem durch die Stadt Waldbröl beauftragten Treuhänder Grunderwerbsverhandlungen geführt. Grundlage der Verhandlungen waren und sind auch Entschädigungen der Eigentümer. Auf Grundlage eines erhöhten aufzugebenden Pachtflächenanteils eines Vollerwerbslandwirts wurden und werden auch für den betroffenen Landwirt entsprechende Entschädigungen angeboten.

Mit einem Eigentümer und Pächter konnte trotz umfangreicher und mehrjähriger Verhandlungen noch kein Einvernehmen erzielt werden. Auf Grundlage einer gutachtlichen Bewertung des Betriebes mit seinen Bewirtschaftungsflächen, wovon lediglich ca. 2,0 ha Eigentumsflächen im Plangebiet liegen, wurden bisher sowohl Ersatzflächen als auch finanzielle Entschädigungen angeboten. Nachdem die Verhandlungen eine Zeitlang ruhten, wurden und werden 2021/2022 weitere Gespräche geführt. Vor dem Annahmebeschluss der 52. FNP Änderung wird weiterhin eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Insofern sind auf Grund der Verhandlungen und vorliegenden Schriftverkehre auch die Grundlagen für einen Sozialplan gem. § 180 BauGB auf Grundlage eines angestrebten rechtskräftigen Bebauungsplans vorhanden. Es sind in den mehrjährigen Verhandlungen mit dem betroffenen Landwirt und Eigentümer umfangreiche Konzepte zur Vermeidung und Milderung wirtschaftlicher Härten entwickelt worden. Sollte bis zum Feststellungsbeschluss der 52. FNP Änderung sowie der parallel zu erlangenden Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 11 F kein Einvernehmen erreicht sein, so kann mit Rechtskraft des Bebauungsplans ein Sozialplan gem. § 180 BauGB aufgestellt werden.

Darüber hinausgehende, durch die Planung ausgelöste ökonomische Härten von betroffenen Landwirten sind nicht zu erkennen, da auf Grundlage der Einhaltung der rechtmäßigen Kündigung der Pachtverträge und einvernehmlichen Grundstücksübernahmen keine Widersprüche zu erkennen sind. Bis auf den oben angeführten Eigentümer / Pächter sind keine konkreten Widersprüche bzw. Anregungen von persönlich betroffenen Landwirten zur Planung geäert worden.

Die angesprochenen Nutzflächen für die Ökopunkte außerhalb des Plangebietes sind einvernehmlich zwischen Eigentümern, Unterer Naturschutzbehörde und der Marktstadt Waldbröl abgestimmt. Der größte Flächenanteil der Ökowerte befindet sich in Waldflächen. Bei Nutzungsextensivierungen bzw. Beeinträchtigungen von Freilandflächen besteht für betroffene Landwirte die Möglichkeit, über den Vertragsnaturschutz die Nutzungseinbuße zu kompensieren. Diese Abstimmungen sind ebenfalls außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat weist die Bedenken des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

 

6. LVR-Dezernat Kultur und Landschaftliche Kulturpflege in Köln mit Schreiben vom 16.07.2018

 

6.1

Es wird gebeten, im Umweltbericht zusätzlich unter Berücksichtigung der Belange der Kulturlandschaftspflege auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) und das übergreifende Raumordnungsgesetz hinzuweisen. Die Beschränkung der Prüfung auf geschützte Bau- und / oder Bodendenkmäler ist nicht ausreichend.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung durch Ergänzungen des Umweltberichtum die Beachtung der Belange der Kulturlandschaftspflege.

 

 

6.2

In der Neufassung des UVPG vom 08.09.2017 wurde unter anderem der Schutzgüterbegriff überarbeitet. Es heißt jetzt "kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter" anstatt "Kultur und Sachgüter". Insofern sind nicht nur materielles Gut bzw. das dinglich fassbare kulturelle Erbe zu berücksichtigen, sondern darüberhinausgehende kulturelle flächenwirksame Äerungen wie zum Beispiel historische Kulturlandschaften sowie das immaterielle Kulturerbe. Für das laufende Verfahren wird eine Anwendung des neuen UVPG empfohlen.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung durch Ergänzungen des Umweltberichts um die Beachtung der fortgeschriebenen Belange der Kulturlandschaftspflege.

 

 

6.3

Es ist in der 52. FNP Änderung zu überprüfen, ob sich Beeinträchtigungen für die im kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesentwicklungsplanung in NRW (2007) und im Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln (2016) ausgewiesenen historischen Kulturlandschaftsbereiche (KLB) ergeben.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die entsprechenden Aussagen sind im Umweltbericht zur 52. FNP Änderung folgendermaßen zu ergänzen:

Der kulturlandschaftliche Fachbeitrag zur Landesentwicklung in NRW (2007) stellt dar, dass ein Teil des Nutscheid-Straßenkorridors das Bergische Land berührt. Der Nutscheid-Rücken ist mit seiner Wegetrasse ein elementarer, persistenter und raumprägender Faktor seit Jahrtausenden. Sein hoher archäologischer, historischer und kulturlandschaftlicher Zeugniswert ist von überregionaler Bedeutung (KLB 30.01). Da die Nutscheid-Wegetrasse mehr als über 1 km Luftlinie südlich des Plangebietes verläuft, und der Straßenkorridor von umfangreichen verdichteten Siedlungsräumen geprägt ist (u. a. vorhandenes Gewerbegebiet Boxberg / Hermesdorf von ca. 100 ha), sind keine Beeinträchtigungen durch den Planbereich abzuleiten.

Darüberhinausgehende Restriktionen sind im Fachbeitrag zur Landesentwicklung nicht vorhanden, bzw. sind hinsichtlich der groben Maßstäblichkeit der dargestellten bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche (Vorbehaltsgebiet) für den südlichen Oberbergischen Kreis gemäß der Karte 9.B: "Landesbedeutsame und bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche in Nordrhein-Westfalen", für den Planbereich nicht ableitbar.

Die ausgewiesenen historischen Kulturlandschaftsbereiche im Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan (2016) in Waldbröl wie 421. Wiehltalbahn und Wissertalbahn, 453. Nutscheidstraße, 464. Oberer Homburger Bröl /Brüderstraße sowie 467. Bäuerlicher Weiler Diezenkausen, liegen nicht innerhalb des Planänderungsbereiches bzw. am Planänderungsbereich. Eine natur- und kulturhistorische Verbindung zum westlich des Planbereiches befindlichen Weiler Diezenkausen mit umfangreichen Freiflächen ist durch die Unterbrechung der Landstraße 339 sowie der Waldflächen und ökologischen Ausgleichsflächen am westlichen Plangebietsrand nicht erkennbar. Insofern sind für den Weiler Diezenkausen keine erkennbaren Beeinträchtigungen durch die Planung der 52. FNP-Änderung ableitbar.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme.

 

 

6.4

Es werden aus kulturlandschaftlicher Sicht Bedenken erhoben, da das Plangebiet sich sowohl im KLB 30.01 "Nutscheidstraße - Siegtal Bödingen Blankenberg" des kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zur Landesentwicklungsplanung als auch im räumlichen Zusammenhang mit dem KLB 467 "Diezenkausen" des Fachbeitrags Kulturlandschaft zum Regionalplan befindet.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der angesprochene kulturhistorische Straßenbereich des KLB 30.01 "Nutscheidstraße - Siegtal Bödingen Blankenberg" befindet sich in über 1 km südlicher Richtung der südlichen Plangebietsgrenze. Dazwischen liegen in dem angesprochenen Korridor umfangreiche verdichtete Siedlungsbereiche wie das ca. 100 ha große Gewerbegebiet Boxberg/Hermesdorf. Insofern ist hinsichtlich der vorhandenen siedlungsräumlichen Prägung keine Beeinträchtigung durch die Planung ableitbar.

Der bäuerliche Weiler Diezenkausen (KLB 467) liegt nicht innerhalb des Planänderungsbereiches bzw. am Planänderungsbereich. Eine natur- und kulturhistorische Verbindung zum westlich des Planbereiches befindlichen Weiler Diezenkausen mit umfangreichen Freiflächen, ist durch einen Korridor mit dem neu gestalteten Bereich "Zur Klus", der Landstraße 339 sowie der Waldflächen und ökologischen Ausgleichsflächen am westlichen Plangebietsrand nicht gegeben.

Außerdem weist sowohl der gültige Regionalplan der Bezirksregierung Köln als auch der im Entwurf befindliche neue Regionalplan für den Änderungsbereich überwiegend einen Bereich zur gewerblichen und industriellen Entwicklung aus. Hierzu hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 19.07.2017 die Anpassung der Planung an die Ziele der Landesplanung bestätigt.

Insofern liegt die landesplanerische und regionalplanerische Zielsetzung vor, den Planbereich als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich zu entwickeln.  Außerdem sind keine Beeinträchtigungen auf die Kulturlandschaftsbereiche durch die Planung erkennbar.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat weist die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück

 

 

7. Ortsbauernschaft Waldbröl mit Schreiben vom 18.07.2018

 

Die Ortsbauernschaft erhebt folgenden Einwendungen:

 

7.1

Durch die bisherige Gewerbegebietsentwicklung von ca. 100 ha wurden seitens der Landwirte erhebliche Opfer erbracht. Ebenfalls wurde hierdurch erheblich der Natur- und Landschaftsraum beeinträchtigt. Trotz der praktizierten Gewerbeflächenpolitik konnte der städtische Haushalt nicht konsolidiert werden. Da die Vermarktung der letzten Jahre eher schleppend verläuft, sind die gesamten Investitionskosten von der Bevölkerung zu tragen, ohne erkennbare Mehreinnahmen. In den älteren Gewerbegebieten sind die Straßen inzwischen marode. Geld zur Unterhaltung fehlt. Die erwirtschafteten Mittel sollten die Altbestände der Gewerbeinfrastruktur sichern, was offenbar nicht der Fall ist.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die geäerten Infrastrukturmängel werden seitens der Marktstadt Waldbröl sukzessive außerhalb des Planverfahrens verbessert.

 

 

7.2

Im Zusammenhang zu den geäerten Umweltauswirkungen ist die Planung zu hinterfragen. Hinsichtlich der schlechten Haushaltslage der Stadt ist eine weitere großflächige Planung nicht zu verantworten, weswegen Widerspruch erhoben wird. Die "zu schaffenden Arbeitsplätze" können die erheblichen Beeinträchtigungen in die Landschaft, in landwirtschaftliche Flächen, den Tierbestand, in Boden, Luft und Wasser nicht kompensieren.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "IP Hermesdorf III" hat sowohl für die Marktstadt Waldbröl als auch für den Süden des Oberbergischen Kreises eine besondere wirtschaftsstrukturelle Bedeutung, da im Plangebiet überwiegend Industriebauland erschlossen werden kann. Gerade Industriebauflächen sind auf Grundlage des Industrie- und Gewerbeflächenkonzeptes des Oberbergischen Kreises in der Region besonders nachgefragt, die nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Insofern sind die erforderlichen Investition zur Konsolidierung des städtischen Haushalts sowie der städtischen Strukturen besonders zu gewichten, da die Refinanzierung durch erhöhte Gewerbesteuereinnahmen, zusätzlicher Arbeitsplätze und damit verbundener erhöhter Einkommensteuereinnahme angestrebt wird.

Die angesprochenen Beeinträchtigungen in die Landschaft, der landwirtschaftlichen Flächen, den Tierbestand, in Boden, Luft und Wasser werden durch die dargelegten Maßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum BP 11 F sowie im Umweltbericht überwiegend kompensiert, bzw. die Belange sind denen der Wirtschaft und der Arbeitsplatzsicherung unterzuordnen. Bezüglich der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Flächen sind auf Grundlage der Eigentumsverhältnisse sowie der Pachtverträge überwiegend einvernehmliche Lösungen gefunden worden. Noch nicht ausgeräumte Bedenken werden weiterhin mit dem Ziel verhandelt, einvernehmliche Lösungen zu erreichen.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat weist die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

 

7.3

Der Verlust von 40 ha landwirtschaftlicher Fläche ist unverantwortlich, zumal der Bedarf nicht nachgewiesen ist. Der Hinweis auf den Regionalplan mit dem Ursprungsjahr 1984 entspricht nicht mehr der heutigen Realität.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Als wesentlicher Baustein des Industrie- und Gewerbeflächenkonzeptes des Oberbergischen Kreises aus dem Jahre 2016 ist für den Südkreis der Planbereich des IP Hermesdorf III bewertet worden. Ohne diese Fläche würde für den regionalplanerischen Zeithorizont des Jahres 2040 ein Fehlbedarf vorhanden sein.

Im seit 2001 gültigen Regionalplan wurde der Planbereich wiederum als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich dargestellt. Die planerische Aufsichtsbehörde der Bezirksregierung Köln hat die Einleitung der Planung und damit auch den Bedarf mit Schreiben vom 19.12.2017 bestätigt. Außerdem ist in der Neuaufstellung des Regionalplans der Standort als Gewerbe- und Industrieflächenentwicklungsbereich wiederum berücksichtigt, wodurch die beabsichtigte Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung regionalplanerisch erneut bestätigt wird.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat weist die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück. 

 

 

7.4

Die Planung löst eine erhebliche Betroffenheit bei den Landbewirtschaftern aus, da viele Pachtflächen verloren gehen. Alternative Flächen sind überwiegend nicht vorhanden, wodurch erhebliche Beeinträchtigungen bis zur Existenzgefährdung ausgelöst werden. Auch der Aufkauf von landwirtschaftlichen Ersatzflächen durch den Treuhänder verschärft die Situation auf den Grundstücks- und Pachtmarkt.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Einwand wird inhaltlich bestätigt und ist außerhalb des Bauleitplanverfahrens zu lösen.

Der Grundstücksankauf sowie die Auflösung von Pachtverträge erfolgt im Einvernehmen sowie auf Grundlage der rechtlichen Basis der Pachtverträge. Um den beeinträchtigten Landwirten im Plangebiet adäquate Ersatzflächen anbieten zu können, wurden und werden Flächen durch den Treuhänder im Auftrag der Marktstadt Waldbröl in angrenzenden Bereichen erworben. Auch dieser Vorgang erfolgt im Einvernehmen.

Sind Landwirte durch die Nutzungsaufgabe im Plangebiet besonders wirtschaftlich betroffen, so dass eine Existenzgefährdung angezeigt wird (bisher ein Eigentümer, der auch viele Pachtflächen bewirtschaftet), so werden ebenfalls Ersatzflächen angeboten als auch einvernehmliche wirtschaftliche Entschädigungen angestrebt.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat berücksichtigt die Einwände. Sie werden im Sinne der Stellungnahme außerhalb des Planverfahrens ausgeräumt.

 

 

7.5

Die beabsichtigte Umsetzung der Planung wird als "Vergewaltigung" in die Landschaft und das Bodengefüge gewertet, da von 40 ha Flächeninanspruchnahme lediglich 22 ha Nutzfläche gewonnen werden.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Naturgemäß ist in der bewegten Landschaft des Oberbergischen Kreises sowie der Marktstadt Waldbröl eine entsprechende Erschließungsmaßnahme nicht ohne Erdbewegungen und Geländeveränderungen möglich. Hierdurch werden allerdings auch umfangreiche Eingrünungen mit ökologischen Potentialen entwickelt sowie effektive und fast ebenerdige nutzbare Bauflächen erschlossen. Die Beeinträchtigungen in die Landschaft und den Boden werden über die nachgewiesenen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der bestimmten Boden- und Öko-Werte außerhalb des Plangebietes über den Bebauungsplan Nr. 11 F kompensiert. Die Kosten der Maßnahme mit Veränderung von Landschaft und Bodengefüge sowie der Kompensationsmaßnahmen werden über den Verkaufspreis refinanziert.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat weist die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

 

7.6

Es werden Bedenken durch die nochmaligen und zusätzlichen Eingriffe der Regenbecken und Verkehrsflächen in den Langenbacher Weiher und den angrenzenden Naturraum erhoben. Der Lebensraum für seltene Tiere wird erneut beseitigt.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Sowohl zur verkehrlichen Anbindung des Plangebietes östlich der vorhandenen Regenbecken an die Straße "Im Langenbacher Siefen" als auch zur Vergrößerung der Regenbecken zu Lasten des Langenbacher Weihers gibt es erschließungstechnisch keine Alternative. Dieser Sachverhalt ist auch schon mit Planung und Erschließung des Bereiches IP Hermesdorf II bekannt. Die Planung und Erschließung des IP Hermesdorf II wurde auf die mögliche Erweiterung des IP Hermesdorf III abgestimmt. Die angesprochenen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft werden durch die Inhalte des Landschaftspflegerischen Begleitplans sowie des Artenschutzrechtlichen Beitrags kompensiert. Die Maßnahmen werden durch Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 F planungsrechtlich gesichert.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat weist die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

7.7

Es werden Bedenken gegen die unzureichende Erhebung und Beschreibung der Eingriffe in den Tierbestand erhoben (nur 2 Begehungen, u. a. Rotmilan und Bussarde, artenarme Wiese)

 

Planerische Stellungnahme:

 

Bezüglich der Erhebung der naturräumlichen Bestandserfassung, auch der Tierwelt, wurden vom Gutachter seit April 2015 mehrere Begehungen durchgeführt. Bezüglich der Erfassung planungsrelevanter Arten wurden bis zum damaligen Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung im Jahre 2018 zwei konkrete Begehungen durchgeführt, da unter Mitwirkungen des örtlichen, ehrenamtlichen Naturschutzes detaillierte und umfangreiche Erkenntnisse vorlagen. Seitdem wurden zusätzliche Ortstermine durchgeführt, um eine seriöse Erfassung in Zusammenarbeit mit dem örtlichen, ehrenamtlichen Naturschutz zu erlangen. Hierbei wurden sowohl der Mäusebussard, der Rotmilan sowie weitere planungsrelevante Vogelarten erfasst, die das Plangebiet bis auf eine Vogelart lediglich als Nahrungsraum nutzen. Als einzige im Plangebiet lebende und wohl brütende planungsrelevante Vogelart wurde der Neuntöter festgestellt. Da außerhalb des Plangebietes umfangreiche gleichstrukturierte Offenlandbiotope als Nahrungsräume (mehr als 500 ha) vorhanden sind, wird von keinen erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen. Lediglich für die planungsrelevante Art des Neuntöters wird eine vorgezogene Maßnahme des besonderen Artenschutzes im südlichen angrenzenden BP 11 C vorgenommen. Hier wird auf einer stadteigenen Parzelle als ergänzende Habitatstruktur eine Hecke aus dornenreichen Sträuchern gepflanzt und dauerhaft unterhalten.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat weist die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

 

7.8

Die Bewertung des Langenbacher Tals mit geringer bis mittlerer Bedeutung für die Tier- und Pflanzwelt berücksichtigt nicht die Bedeutung der Nahrungsmittelproduktion für die Menschen, die durch die Umsetzung der Planung ebenfalls verloren geht. Hierzu tragen auch die unterschiedlichen Gehölzstrukturen an den Weg- und Feldsäumen bei.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Einwand der Beeinträchtigung der Nahrungsmittelproduktion ist gerechtfertigt und ist vom Sachverhalt dem Schutzgut Fläche zuzuordnen und aufzunehmen.

Die Bedeutung der Tier- und Pflanzenwelt, auch der unterschiedlichen Gehölzstrukturen im Plangebiet, ist dem Sachthema "Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt" zuzuordnen. Hier wurde eine entsprechende Erfassung und Wertung vorgenommen, sodass der angesprochene Belang in der Planung bzw. dem Umweltbericht berücksichtigt ist.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat berücksichtigt den Einwand im Sinne der planerischen Stellungnahme.

 

 

7.9

Es wird darauf hingewiesen, dass der geplante zu entsiegelnde Wirtschaftsweg im Langenbacher Tal weiterhin zur Befahrung der landwirtschaftliche Fahrzeuge zu erhalten ist, um die Bewirtschaftung der Flächen am südlichen Plangebietsrand zu garantieren.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Wirtschafsweg wird in seiner Funktion weiterhin erhalten und lediglich in einem kleinen Teilstück, nördlich der Regenbecken, gemäß BP 11 F entsiegelt. Auch der entsiegelte Teilbereich ist weiterhin als Wirtschaftsweg befahrbar.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat entspricht dem Hinweis durch die Inhalte der Planung des B-Plans Nr. 11 F.

 

 

8. Aggerverband mit Schreiben vom 23.07.2018

 

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn folgende Anmerkungen Beachtung finden:

 

8.1

Bei der Regenwassereinleitung in Gewässer sind die Vorgaben der Merkblätter BWK M3/M7 zu beachten. Der hydrologische Nachweis gemäß BWK M7 für das Einzugsgebiet der Bröl ist zu erbringen. Der "Leitfaden zur wasserwirtschaftlich-ökologischen Sanierung von Salmonidenlaichgewässern in NRW" ist zu beachten.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die Sachverhalte werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung außerhalb des Bauleitplanverfahrens einvernehmlich mit dem Aggerverband und der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises abgestimmt.

 

 

8.2

Bezüglich der Offenlegung des Langenbachsiefen und des namenlosen Nebengewässers ist zu beachten, dass der Lauf des Gewässers nicht verkürzt wird und beidseitig ein mindestens je 5 m breiter Gewässerschutzstreifen eingehalten wird. Für die Unterhaltungsarbeiten ist eine Zuwegungsmöglichkeit sicherzustellen.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Hinweise Inhalt der Planung sind und berücksichtigt werden. Der BP 11 F stellt die Maßnahmen detaillierter dar.

 

 

8.3

Hinsichtlich der Abwasserbehandlung ist das Plangebiet nicht im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten. Ohne genaue Angaben über die Menge des anfallenden Schmutzwassers ist keine Stellungnahme möglich.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Sie werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung außerhalb des Bauleitplanverfahrens einvernehmlich mit dem Aggerverband und den Stadtwerken abgestimmt.

 

 

8.4

Durch das Plangebiet verläuft die Trinkwassertransportleitung (RS25), die entsprechend der beigefügten Anlagen "Text der Grunddienstbarkeit" sowie "Anweisung zum Schutz von Trinkwassertransportleitungen" zu sichern ist.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Zur Beachtung der Sicherungsmaßnahmen der Trinkwasserleitung werden die Anlagen ebenfalls der Begründung des BP 11 F als Anlage beigefügt und im Text der Begründung des BP 11 F sowie der Begründung der 52. FNP Änderung auf die Beachtung hingewiesen.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat entspricht dem Hinweis im Sinne der planerischen Stellungnahme.

 

 

9. Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle OBK mit Schreiben vom 25.07.2018

 

Es werden erhebliche Bedenken gegen die Planung geäert, da landwirtschaftliche Belange in erheblichem Ausmaß berührt sind.

 

9.1

Durch die Planung sind sechs landwirtschaftliche Betriebe betroffen, die zurzeit zwischen 1 ha bis mehr als 20 ha bewirtschaften. Ein Betrieb ist durch die Planung in seiner Existenz gefährdet, da er ein Drittel seiner Gesamtfläche verliert. Für diesen Betrieb sind entsprechende Ersatzflächen in angemessener Entfernung zum Hof erforderlich. Auch die anderen Betriebe benötigen zwischen 1 bis 4,5 ha Ersatzflächen. Da im Raum Waldbröl keine geeigneten Ersatzflächen zur Verfügung stehen, durch den Ankauf von Ersatzflächen durch den beauftragten Entwicklungsträger der Stadt Waldbröl die Situation am landwirtschaftlichen Grundstücksmarkt weiter verschärft wird, sind Maßnahmen mit den Betroffenen zu erörtern.

r den hauptbetroffenen Landwirt ist aufgrund der Existenzgefährdung ein Sozialplan gem. § 180 (2) BauGB zu erstellen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Einwand wird inhaltlich bestigt und ist außerhalb des Bauleitplanverfahrens über Ersatzlandflächen sowie Entschädigungen zu lösen.

Der Grundstücksankauf sowie die Auflösung von Pachtverträge erfolgt im Einvernehmen sowie auf Grundlage der rechtlichen Basis der Pachtverträge. Um den beeinträchtigten Eigentümern im Plangebiet adäquate Ersatzflächen anbieten zu können, wurden und werden Flächen durch den Treuhänder im Auftrag der Stadt in angrenzenden Bereichen erworben. Auch dieser Vorgang erfolgt im Einvernehmen.

Sind Landwirte durch die Nutzungsaufgabe im Plangebiet besonders wirtschaftlich betroffen, sodass eine Existenzgefährdung angezeigt wird (bisher ein Eigentümer, der auch viele Pachtflächen bewirtschaftet), so werden ebenfalls Ersatzflächen angeboten als auch einvernehmliche wirtschaftliche Entschädigungen angestrebt.

Auf Grundlage einer gutachtlichen Bewertung des hauptbetroffenen Betriebes wurden bisher sowohl Ersatzflächen als auch finanzielle Entschädigungen angeboten. Nachdem die Verhandlungen eine Zeitlang ruhten, wurden und werden 2021/2022 weitere Gespräche geführt. Vor dem Feststellungsbeschluss der 52. FNP Änderung wird weiterhin eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Insofern sind auf Grund der Verhandlungen und vorliegenden Schriftverkehre auch die Grundlagen für einen Sozialplan gem. § 180 BauGB auf Grundlage eines angestrebten rechtskräftigen Bebauungsplans vorhanden. Es sind in den mehrjährigen Verhandlungen mit dem betroffenen Landwirt und Eigentümer umfangreiche Konzepte zur Vermeidung und Milderung wirtschaftlicher Härten entwickelt worden. Wird bis zum Feststellungsbeschluss der 52. FNP Änderung sowie der parallel zu erlangenden Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 11 F kein Einvernehmen erreicht, so kann mit Rechtskraft des Bebauungsplans ein Sozialplan gem. § 180 BauGB aufgestellt werden.

r die 5 anderen angesprochenen Betriebe wurden keine Existenzgefährdungen angezeigt.

 

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat entspricht den Bedenken. Die Bedenken wurden bzw. werden im Sinne der Stellungnahme ausgeräumt.

 

 

9.2

Es werden Bedenken gegen die gesonderte Berechnung des Eingriffs in die Bodenfunktion und den daraus resultierenden Ausgleichsforderungen erhoben, da es hierzu keine Rechtsgrundlage gibt. Außerdem wird auf den Grundsatz des Landesentwicklungsplans verwiesen, dass landwirtschaftliche Flächen mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit nicht für Siedlungs- und Verkehrszwecke in Anspruch genommen werden sollen. Ebenfalls sind landwirtschaftliche Flächen durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen einschließlich notwendiger Ersatzaufforstungen betroffen.

Da Ausgleichsmaßnahmen im Naturhaushalt auch positive Auswirkungen auf die Bodenfunktion beinhalten, wird ein explizit auf das Schutzgut Boden ausgerichteter Ausgleich oder Ersatz als nicht notwendig erachtet. Insofern ist das Ausgleichskonzept zu überarbeiten und auf einen zusätzlichen Ausgleich des Eingriffs in das Schutzgut Boden zu verzichten, um eine Überkompensation zu vermeiden.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Untere Boden- und Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises bezieht sich vor allem auf die Inhalte des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie des Baugesetzbuches (BauGB), wonach u. a. die Leistungsfähigkeit- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes - und damit auch das Naturgut Boden - zu erhalten ist. Der Bodenschutz ist gemäß der §§ 13,14 und 18 BNatSchG in das Naturschutzgesetz integriert. Da Eingriffe gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 1a, Abs. 3 BauGB auszugleichen sind, ergibt sich der allgemein anerkannte Grundsatz, neben Biotopen und Landschaftsbild auch den Boden und erhebliche Eingriffe in dieses Schutzgut zu erfassen und auszugleichen. Grundsätzlich strebt der Oberbergische Kreis bei der Bewertung der Biotop-Ausgleichsmaßnahmen sowie der Boden-Ausgleichsmaßnahmen eine komplementäre Verknüpfung der Potentiale an, sodass keine zusätzlichen Flächen über die erforderlichen Biotop-Ausgleichsflächen herangezogen werden. Insofern ist das Ziel, keine zusätzliche Beeinträchtigung von landwirtschaftlichen Flächen durch alleinige Bodenkompensationswerten auszulösen. Im konkreten Planungsfall des BP 11 F "IP Hermesdorf III" werden die überwiegenden Kompensationsmaßnahmen in Waldflächen erbracht, sodass die befürchtete zusätzliche Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Nutzflächen nur in geringem Umfang, auch auf Grund der erforderlichen ökologischen Kompensation, erfolgt.

Abschließend wurde das Ausgleichsflächenkonzept auf Grund der Bewertung der Maßnahmen im Plangebiet als auch der externen Ausgleichsmaßnahmen für die öffentliche Auslegung überarbeitet.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat weist die Bedenken zurück.

 

 

 

10. Nahverkehr Rheinland GmbH in Köln mit Schreiben vom 31.07.2018

 

10.1

Der Nahverkehrsbetreiber bestätigt die in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellte unbefriedigende Anbindung des ÖPNV an den Gewerbe- und Industriepark Hermesdorf. Insofern auch an das Plangebiet.

Es wird empfohlen, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen. Mit den sich ansiedelnden Betrieben ist frühzeitig ein betriebliches Mobilitätsmanagement (z. B. Jobticket, Werksbus, Werksfahrräder etc.) einzuführen. Es ist zu prüfen, ob ein betriebliches Mobilitätsmanagement rechtlich bindend in den Bebauungsplan festzuschreiben ist.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Anregungen nicht die Inhalte der 52. FNP Änderung betreffen. Die Abwägung der Belange werden an das Bauleitplanverfahren zum BP 11 F weitergeleitet und dort abgehandelt.

 

 

10.2

Es wird angeregt, bei der Erschließung des Straßenraums den einseitigen Bürgersteig von 1,50 m auf mindestens 2,50 m zu verbreitern, um einen kombinierten Geh- und Radweg entsprechend der RASt auszubauen.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Anregungen nicht die Inhalte der 52. FNP Änderung betreffen. Die Abwägung der Belange werden an das Bauleitplanverfahren zum BP 11 F weitergeleitet und dort abgehandelt.

 

Folgende Träger öffentlicher Belange äerten schriftliche keine Anregungen oder Bedenken:

 

11. Kath. Kirchengemeinde St. Michael Waldbröl mit Schreiben vom 11.06.2018

12. Deutsche Bahn AG mit Schreiben  vom 13.06.2018

13. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 14.06.2018

14. IHK Köln - Geschäftsstelle Oberberg mit Schreiben vom 04.07.2018

15. LVR - Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement in Köln mit Schreiben vom 1              6.07.2018

16. Regionalforstamt Bergisches Land mit Schreiben vom 30.07.2018

17. Oberbergischer Kreis mit Schreiben vom 10.08.2019

 

 

 

2. Offenlagebeschluss:

 

Der Stadtrat beschließt bei 28 Ja-Stimmen, 11 Gegenstimmen und einer Enthaltung die öffentliche Auslegung der 52. Änderung des Flächennutzungsplans "Industriepark Hermesdorf" der Marktstadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.