Bürgerinformationssystem

Auszug - Bebauungsplan Nr. 11 F "Industriepark Hermesdorf III" der Marktstadt Waldbröl A. Beschlüsse über die Eingaben aus der Offenlage B. Beschluss über die erneute, eingeschränkte und verkürzte öffentliche Auslegung und erneute Einholung der Stellungnahmen  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 9
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 23.10.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 17:52 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
III/950/2023 Bebauungsplan Nr. 11 F "Industriepark Hermesdorf III" der Marktstadt Waldbröl
A. Beschlüsse über die Eingaben aus der Offenlage
B. Beschluss über die erneute, eingeschränkte und verkürzte öffentliche Auslegung und erneute Einholung der Stellungnahmen
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

 


A. Beschlüsse über die Eingaben aus der Offenlage:

 

  1. Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 02.02.2023

1.1

Die Telekom Technik GmbH weist darauf hin, dass sie von der Telekom Deutschland GmbH beauftragt und bevollmächtigt ist, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen. Insofern sind für die telekommunikationstechnische Versorgung des Planbereiches folgende Maßgaben zu beachten:

              im weiteren Verfahren wird um Beteiligung gebeten, da eigene Telekommunikationslinien im Planbereich vorhanden sind. Bestand und Betrieb sind zu gewährleisten

              die neuen Verkehrswege sind an die vorhandenen Telekommunikationslinien  der Telekom anzupassen, sodass nichts verändert oder verlegt werden muss

              über ggf. notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung können erst Angaben gemacht werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen

              zur Versorgung des Gebietes sind die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Stadtverwaltung wird in Kooperation mit dem Erschließungsträger im Zuge der Ausführungsplanung die erforderlichen Abstimmungen vornehmen.

 

1.2

Folgende Festsetzungen sollten im BP aufgenommen werden:

 

1.2.1

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

 

Planerische Stellungnahme:

Standesgemäß werden bei der Verkehrserschließung von Industrie- und Gewerbegebieten in der Region unversiegelte 50 cm breite Streifen für Infrastruktureinrichtungen vorgesehen, die in der Verkehrsfläche des Bebauungsplanentwurfs berücksichtigt sind. Insofern kann von einer ergänzenden Festsetzung abgesehen werden, da die Stadtverwaltung in Kooperation mit dem Erschließungsträger diese Vorgabe als Stand der Technik berücksichtigt.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

1.2.2

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, 2013 zu beachten. Durch die Baumpflanzungen dürfen die Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

 

 

Planerische Stellungnahme:

Auch die Beachtung dieses Belangs ist Stand der Technik bei der Erschließung und Umsetzung der Maßnahme. Mit allen Erschließungsträgern erfolgen Abstimmungen, sodass durch die Baumstandorte mit ggf. zusätzlichen Schutzmaßnahmen, keine Beeinträchtigungen von Leitungen bzw. Linien erfolgen. Die Stadtverwaltung wird mit dem Erschließungsträger hier Folge leisten, sodass keine zusätzlichen Festsetzungen im BP 11 F erforderlich sind.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

1.3

Die Telekom Technik GmbH weist darauf hin, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Insofern ist sicherzustellen, dass die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist.

Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Telekommunikationsversorgung wird gebeten, Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, der Telekom Technik GmbH in Köln mitzuteilen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Stadtverwaltung wird in Kooperation mit dem Erschließungsträger im Zuge der Ausführungsplanung die entsprechenden Abstimmungen vornehmen.

 

  1. IHK Köln, Geschäftsstelle Oberberg mit Schreiben vom 27.02.2023

 

Die IHK begrüßt die Bauleitplanung mit der sinnvollen Gliederung von Gewerbe und Industrie sowie dem Ausschluss von Einzelhandel bis auf den Annexhandel, wodurch der zentrale Versorgungsbereich der Innenstadt gesichert bleibt.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.

 

  1. Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 (Verkehr) mit Schreiben vom 28.02.2023

 

3.1

Bei der südlichen Anbindung des Gewerbegebiets sollte auf der Straße „Im Langenbacher Siefen“ eine Linksabbiegespur vorgesehen werden. Hierdurch werden mögliche Rückstaus, die den Kreisverkehr L 339/Langenbacher Siefen behindern könnten, vermieden.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Auf Grundlage der Erschließungsplanung sowie der Breite der Verkehrsfläche im Bereich der Einmündung in das neue Gewerbegebiet ist eine Linksabbiegespur planerisch möglich. Im Zuge der Ausführungsplanung wird mit dem Straßenverkehrsamt eine Abstimmung erfolgen, ob bei der Erschließung auch auf eine Linksabbiegespur verzichtet werden kann.

 

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

3.2

Eine ÖPNV-Anbindung des Gewerbegebietes ist sicherzustellen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass diese nicht im Verantwortungsbereich der Marktstadt liegt. Die Verwaltung der Marktstadt Waldbröl wird jedoch in Abstimmung mit dem Oberbergischen Kreis (verantwortlich für den ÖPNV mit der OVAG) außerhalb des Bauleitplanverfahrens, im Zuge der Erschließung der Maßnahme, die Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV unterstützend begleiten.

 

  1. Westnetz GmbH mit Schreiben vom 03.03.2023

 

Die Westnetz GmbH weist hinsichtlich der gewünschten Stromversorgung darauf hin, dass gemäß beigefügtem Plananhang drei neu zu errichtende Ortsnetz-Trafostationen von jeweils 40 qm Größe im Bebauungsplan zu berücksichtigen sind. Sollte für einzelne Bauobjekte ein größerer Leistungsbedarf von 200KVA angemeldet werden, sind zu den drei geplanten Ortsnetztrafostationen weitere kundeneigene Trafostationen erforderlich. Um frühzeitige Abstimmung in die Ausbauplanung wird gebeten.

Je nach Leistungsbedarf ist eine gesonderte Anbindung über ca. 6 km Länge an das vorgelagerte Mittelspannungsnetz der Umspannanlage Waldbröl oder der Umspannanlage Brüchermühle notwendig. Auf Grund des Umfangs der Maßnahme benötigt die Westnetz GmbH mindestens 2 Jahre Vorlaufzeit bis zur möglichen Inbetriebnahme.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Der beigefügte Lageplan der zu errichtenden Ortsnetz-Trafostationen wird zusätzlich der Begründung zum BP 11 F als Anlage beigefügt.

 

5. Ortsbauernschaft Waldbröl mit Schreiben vom 04.03.2023

 

Die Ortsbauernschaft verweist auf das Schreiben vom 18.07.2018 und erhebt weiterhin Widerspruch, da die Belange der Landwirtschaft nicht berücksichtigt werden.

Zum Schreiben vom 18.07.2018

 

5.1

Durch die bisherige Gewerbegebietsentwicklung von ca. 100 ha wurden seitens der Landwirte erhebliche Opfer erbracht. Ebenfalls wurde hierdurch erheblich der Natur- und Landschaftsraum beeinträchtigt. Trotz der praktizierten Gewerbeflächenpolitik konnte der städtische Haushalt nicht konsolidiert werden.

 

 Da die Vermarktung der letzten Jahre eher schleppend verläuft, sind die gesamten Investitionskosten von der Bevölkerung zu tragen, ohne erkennbare Mehreinnahmen. In den älteren Gewerbegebieten sind die Straßen inzwischen marode. Geld zur Unterhaltung fehlt. Die erwirtschafteten Mittel sollten die Altbestände der Gewerbeinfrastruktur sichern, was offenbar nicht der Fall ist.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die geäerten Infrastrukturmängel werden seitens der Marktstadt Waldbröl sukzessive außerhalb des Planverfahrens verbessert.

 

5.2

Im Zusammenhang zu den geäerten Umweltauswirkungen ist die Planung zu hinterfragen. Hinsichtlich der schlechten Haushaltslage der Stadt ist eine weitere großflächige Planung nicht zu verantworten, weswegen Widerspruch erhoben wird. Die „zu schaffenden Arbeitsplätze“nnen die erheblichen Beeinträchtigungen in die Landschaft, in landwirtschaftliche Flächen, den Tierbestand, in Boden, Luft und Wasser nicht kompensieren.

 

Planerische Stellungnahme:

Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „IP Hermesdorf III“ hat sowohl für die Stadt Waldbröl als auch für den Süden des Oberbergischen Kreises eine besondere wirtschaftsstrukturelle Bedeutung, da im Plangebiet überwiegend Industriebauland erschlossen werden kann. Gerade Industriebauflächen sind auf Grundlage des Industrie- und Gewerbeflächenkonzeptes des Oberbergischen Kreises in der Region besonders nachgefragt, die nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Insofern sind die erforderlichen Investitionen zur Konsolidierung des städtischen Haushalts sowie der städtischen Strukturen besonders zu gewichten, da die Refinanzierung durch erhöhte Gewerbesteuereinnahmen, zusätzlicher Arbeitsplätze und damit verbundener erhöhter Einkommensteuereinnahme angestrebt wird.

Die angesprochenen Beeinträchtigungen in die Landschaft, der landwirtschaftlichen Flächen, den Tierbestand, in Boden, Luft und Wasser werden durch die dargelegten Maßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie im Umweltbericht überwiegend kompensiert, bzw. die Belange sind denen der Wirtschaft und der Arbeitsplatzsicherung unterzuordnen. Bezüglich der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Flächen sind auf Grundlage der Eigentumsverhältnisse sowie der Pachtverträge überwiegend einvernehmliche Lösungen gefunden worden. Noch nicht ausgeräumte Bedenken wurden und werden weiterhin mit dem Ziel verhandelt, einvernehmliche Lösungen zu erreichen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen. 

 

5.3

Der Verlust von 40 ha landwirtschaftlicher Fläche ist unverantwortlich, zumal der Bedarf nicht nachgewiesen ist. Der Hinweis auf den Regionalplan mit dem Ursprungsjahr 1984 entspricht nicht mehr der heutigen Realität.

 

Planerische Stellungnahme:

Als wesentlicher Baustein des Industrie- und Gewerbeflächenkonzeptes des Oberbergischen Kreises aus dem Jahre 2016 ist für den Südkreis der Planbereich des IP Hermesdorf III bewertet worden. Ohne diese Fläche würde für den regionalplanerischen Zeithorizont des Jahres 2040 ein Fehlbedarf vorhanden sein.

Im seit 2001 gültigen Regionalplan wurde der Planbereich wiederum als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich dargestellt. Die planerische Aufsichtsbehörde der Bezirksregierung Köln hat die Einleitung der Planung und damit auch den Bedarf mit Schreiben vom 19.12.2017 bestätigt. Außerdem ist in der Neuaufstellung des Regionalplans der Standort als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) wiederum berücksichtigt, wodurch die beabsichtigte Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung erneut bestätigt wird.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen. 

 

5.4 

Die Planung löst eine erhebliche Betroffenheit bei den Landbewirtschaftern aus, da viele Pachtflächen verloren gehen. Alternative Flächen sind überwiegend nicht vorhanden, wodurch erhebliche Beeinträchtigungen bis zur Existenzgefährdung ausgelöst werden. Auch der Aufkauf von landwirtschaftlichen Ersatzflächen durch den Treuhänder verschärft die Situation auf dem Grundstücks- und Pachtmarkt.

 

Planerische Stellungnahme:

Der Einwand wird inhaltlich bestätigt und ist außerhalb des Bauleitplanverfahrens zu lösen.

Der Grundstücksankauf sowie die Auflösung von Pachtverträgen erfolgt im Einvernehmen sowie auf Grundlage der rechtlichen Basis der Pachtverträge. Um den beeinträchtigten Landwirten im Plangebiet adäquate Ersatzflächen anbieten zu können, wurden und werden Flächen durch den Treuhänder im Auftrag der Stadt in angrenzenden Bereichen erworben. Auch dieser Vorgang erfolgt im Einvernehmen.

Sind Landwirte durch die Nutzungsaufgabe im Plangebiet besonders wirtschaftlich betroffen, so dass eine Existenzgefährdung angezeigt wird (bisher ein Eigentümer und Pächter), so wird ebenfalls nach einvernehmlichen wirtschaftlichen Entschädigungen gesucht.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Einwände zu berücksichtigen. Sie werden im Sinne der planerischen Stellungnahme außerhalb des Planverfahrens ausgeräumt.

 

5.5

Die beabsichtigte Umsetzung der Planung wird als „Vergewaltigung“ in die Landschaft und das Bodengefüge gewertet, da von 40 ha Flächeninanspruchnahme lediglich 22 ha Nutzfläche gewonnen werden.

 

 

Planerische Stellungnahme:

Naturgemäß ist in der bewegten Landschaft des Oberbergischen Kreises sowie der Stadt Waldbröl eine entsprechende Erschließungsmaßnahme nicht ohne Erdbewegungen und Geländeveränderungen möglich. Hierdurch werden allerdings umfangreiche Eingrünungen mit neuen ökologischen Potentialen sowie effektiv und fast ebenerdige nutzbare Bauflächen erschlossen. Die Beeinträchtigungen der Landschaft und des Bodens werden über die nachgewiesenen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der bestimmten Boden- und Ökowerte außerhalb des Plangebietes kompensiert. Die Kosten der Maßnahme mit Veränderung von Landschaft sowie der Kompensationsmaßnahmen werden über den Verkaufspreis refinanziert.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

5.6

Es werden Bedenken durch die nochmaligen und zusätzlichen Eingriffe der Regenbecken und Verkehrsflächen in den Langenbacher Weiher und den angrenzenden Naturraum erhoben. Der Lebensraum für seltene Tiere wird erneut beseitigt.

 

Planerische Stellungnahme:

Sowohl zur verkehrlichen Anbindung des Plangebietes östlich der vorhandenen Regenbecken an die Straße „Im Langenbacher Siefen“ als auch zur Vergrößerung der Regenbecken zu Lasten des Langenbacher Weiher gibt es erschließungstechnisch keine Alternative. Dieser Sachverhalt ist auch schon seit der Planung und Erschließung des Bereiches IP Hermesdorf II bekannt. Die Planung und Erschließung des IP Hermesdorf II wurde auf die mögliche Erweiterung des IP Hermesdorf III abgestimmt. Die angesprochenen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft werden durch die Inhalte des Landschaftspflegerischen Begleitplans sowie des Artenschutzrechtlichen Beitrags kompensiert. Die Maßnahmen werden durch Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 F planungsrechtlich gesichert

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

5.7

Es werden Bedenken gegen die unzureichende Erhebung und Beschreibung der Eingriffe in den Tierbestand erhoben (nur 2 Begehungen, u. a. Rotmilan und Bussarde, artenarme Wiese).

 

Planerische Stellungnahme:

Bezüglich der Erhebung der naturräumlichen Bestandserfassung, auch der Tierwelt, wurden vom Gutachter seit April 2015 mehrere Begehungen durchgeführt. Bezüglich der Erfassung planungsrelevanter Arten wurden bis zum damaligen Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung im Jahre 2018 zwei konkrete Begehungen durchgeführt, da unter Mitwirkungen des örtlichen ehrenamtlichen Naturschutzes

 

 

 detaillierte und umfangreiche Erkenntnisse vorlagen. Seitdem wurden zusätzliche Ortstermine durchgeführt, um eine seriöse Erfassung in Zusammenarbeit mit dem örtlichen, ehrenamtlichen Naturschutz zu erlangen. Hierbei wurden sowohl der Mäusebussard, der Rotmilan sowie weitere planungsrelevante Vogelarten erfasst, die das Plangebiet bis auf eine Vogelart lediglich als Nahrungsraum nutzen. Als einzige im Plangebiet lebende und wohl brütende planungsrelevante Vogelart wurde der Neuntöter festgestellt. Da außerhalb des Plangebietes umfangreiche gleichstrukturierte Offenlandbiotope als Nahrungsräume (mehr als 500 ha) vorhanden sind, wird von keinen erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen. Lediglich für die planungsrelevante Art des Neuntöter wird eine vorgezogene Maßnahme des besonderen Artenschutzes im südlich angrenzenden BP 11 C vorgenommen. Hier wird auf einer stadteigenen Parzelle als Habitatstruktur eine Hecke aus dornenreichen Sträuchern gepflanzt und dauerhaft unterhalten.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

5.8

Die Bewertung des Langenbacher Tals mit geringer bis mittlerer Bedeutung für die Tier- und Pflanzwelt berücksichtigt nicht die Bedeutung der Nahrungsmittelproduktion für die Menschen, die durch die Umsetzung der Planung ebenfalls verloren geht. Hierzu tragen auch die unterschiedlichen Gehölzstrukturen an den Weg- und Feldsäumen bei.

Planerische Stellungnahme:

Der Einwand der Beeinträchtigung der Nahrungsmittelproduktion ist gerechtfertigt und wurde im Umweltbericht dem Schutzgut Fläche zugeordnet.

Die Bedeutung der Tier- und Pflanzenwelt, auch der unterschiedlichen Gehölzstrukturen im Plangebiet, ist dem Sachthema „Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt“ zuzuordnen. Hier wurde eine entsprechende Erfassung und Wertung vorgenommen, sodass der angesprochene Belang in der Planung bzw. dem Umweltbericht berücksichtigt ist.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, den Einwand im Sinne der planerischen Stellungnahme zu berücksichtigen.

 

5.9

Es wird darauf hingewiesen, dass der geplante zu entsiegelnde Wirtschaftsweg im Langenbacher Tal weiterhin zur Befahrung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu erhalten ist, um die Bewirtschaftung der Flächen am südlichen Plangebietsrand zu garantieren.

 

Planerische Stellungnahme:

Der Wirtschafsweg wird in seiner Funktion weiterhin erhalten und lediglich in einem kleinen Teilstück, nördlich der Regenbecken, entsiegelt. Auch der entsiegelte Teilbereich ist weiterhin als Wirtschaftsweg befahrbar.

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, dem Hinweis im Sinne der planerischen Stellungnahme durch die Inhalte der Planung zu entsprechen.

 

6.    Abwasserwerk/Stadtwerke Waldbröl GmbH mit Schreiben vom 06.03.2023

 

6.1 

Das Abwasserwerk/die Stadtwerke Waldbröl GmbH verweist/verweisen auf ihre Stellungnahmen vom 03.07.2018 und 24.10.2022, die auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung Gültigkeit besitzen.

 

Zur Stellungname vom 03.07.2018

 

6.1.1 

Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass vom beauftragten Erschließungsträger bei der Planung der Schmutzwasserkanalisation auf Grund der topografischen Lage einzelner Baugrundstücke sicherzustellen ist, dass Betriebs-, Büro und Aufenthaltsräume unterhalb der Rückstauebene durch geeignete „ckstausicherungen gegen Abwasser aus Kanalsystemen“ zu berücksichtigen sind. Auf die Installation entsprechender technischer Einrichtungen bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und gültigen DIN-Vorschriften wird hingewiesen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise bezüglich der Schmutzwasserentsorgung zur Kenntnis zu nehmen. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl.

 

6.1.2

Bezüglich der Sicherstellung der Entsorgung des Niederschlagswassers wird auf die aktuellen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und Landeswassergesetzes NRW sowie der aktuellen Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl hingewiesen. Folgende Maßgaben sind zu beachten:

      Niederschlagswasser von befestigten Flächen muss der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.

      Bei Grundstücksgrößen ab 800 m2 muss der Eigentümer einen Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 mit dem Ziel des Überflutungsschutzes erbringen.

      Schwach“ belastetes Niederschlagswasser: Vor Einleitung in ein Fließgewässer wird seitens des Erschließungsträgers ein entsprechendes Sonderbauwerk (Regenklärbecken) zur Behandlung und Rückhaltung (Regenrückhaltbecken) mit Drosselung errichtet werden, welches nach betriebsfertiger Herstellung in den Eigentums- und Zuständigkeitsbereich der Stadt Waldbröl fällt

      Stark“ belastetes Niederschlagswasser: Seitens des kommunalen Abwasserbetriebs wird zur Behandlung von stark belastetem Niederschlagswasser zukünftig kein dem Stand der Technik entsprechendes Sonderbauwerk (z. B. Retentionsfilterbecken) vorgehalten werden.

 

 

Durch die Festsetzung der Planinhalte ist im Industriepark Hermesdorf III die Ansiedlung von Starkverschmutzern jedoch grundsätzlich möglich. In diesen Fällen sind in Abstimmung mit dem Abwasserwerk betriebseigene Einzelfalllösungen im Sinne einer zusätzlichen, dezentralen Vorreinigung des Niederschlagswassers über Bodenfilterbecken auf den betreffenden Baugrundstücken vorzusehen, bevor das Niederschlagswasser dem Abwasserwerk zur Entsorgung in die öffentliche Kanalisation übergeben wird. Alternativ hierzu können belastete Flächen durch Überdachungen oder geeignete Einhausungen von Niederschlagswasser freigehalten werden.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise bezüglich der Niederschlagswasserentsorgung zur Kenntnis zu nehmen. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl. Die Inhalte der Spiegelstriche sind in der Begründung des BP 11 F unter „Allgemeine Hinweise“ mit dem Themenbereich „Hinweise zur Niederschlagswasserentsorgung“ aufgeführt.

 

Zur Stellungname vom 24.10.2022

 

6.1.3 

Die temporären Tümpelmulden im Sohlbereich des Regenrückhaltebeckens (Bepflanzungsmaßnahme G 4 der textlichen Festsetzungen) dürfen aus Kostengründen für das Abwasserwerk zur dauerhaften Aufrechterhaltung nicht regelmäßig wiederhergestellt werden.

 

Planerische Stellungnahme:

Die textliche Festsetzung wurde für die öffentliche Auslegung folgendermaßen fortgeschrieben: Im Bereich der Sohle (des Regenrückhaltebeckens) sind mehrere kleine temporäre Tümpel anzulegen, die für eine gewisse Zeit bis zur Verlandung eine Strukturanreicherung bewirken. Eine dauerhafte Instandhaltung ist nicht vorgesehen.“ Insofern ist eine Wiederherstellung der Mulden seitens des Abwasserwerks/der Stadtwerke Waldbröl GmbH nicht erforderlich.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, der Anregung im Sinne der Planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

6.1.4 

Die Böschungs- und Sohlabdichtungen des Regenrückhaltebauwerks dürfen durch die Pflanzmaßnahmen gemäß G 4 der textlichen Festsetzungen nicht gefährdet werden. Insofern dürfen nur Pflanzen bzw. Gräser verwendet werden, die der Funktion des Bauwerkes angemessen sind, sodass die Beckensohle stabilisiert wird und der Pflegeaufwand so gering wie möglich gehalten wird. Zur Ersteinsaat haben sich bestimmte Gräsermischungen bewährt, die besondere Resistenzen gegenüber längerer Einstauzeiten besitzen.

 

Planerische Stellungnahme:

Das Planungsbüro Schumacher, dass hier den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag erstellt hat und eine Vielzahl von Gewerbegebieten mit Regenrückhaltebecken erschlossen hat, hat folgende Präzisierung für die Textlichen Festsetzungen vorgeschlagen: „Die neu entstehenden Flächen werden mit standortgerechten Saatgutmischungen (Regelsaatgutmischung für Feuchtlage) angesät und dadurch vor Erosion geschützt.“ Im Zuge der Erschließung der Maßnahme werden entsprechende Gräsermischungen verwendet. Diese Änderung wurde übernommen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen der Anregung im Sinne der Planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

6.1.5 

Die Randbereiche des Regenrückhaltebeckens (Dämme und Böschungen) dürfen keinesfalls mit Gehölzen bepflanzt werden, um Beschädigungen der Foliendichtungen oder mineralischen Dichtungen zu vermeiden.

 

Planerische Stellungnahme:

Auch für diese Flächen werden entsprechend der textlichen Festsetzung zu G 4 standortgerechte Saatgutmischungen verwendet. Lediglich die Flächen außerhalb der Betriebswege, Böschungen und Dammbereiche werden mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, der Anregung im Sinne der Planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

6.1.6 

Es wird darauf hingewiesen, dass der regelmäßige Unterhaltungsaufwand zum Betrieb von Regenrückhaltebecken jedes Jahr für die Stadtwerke GmbH auch einen wirtschaftlichen Aufwand auslöst (u. a. Entfernen des wilden Pflanzenwuchses, der die Oberflächenstabilität beeinträchtigt). Insofern besitzt der Erhalt der Funktionalität des Bauwerks eine höhere Priorität als die zusätzlichen Belange von Flora und Fauna. Grundsätzlich sind die Auflagen der Genehmigungsbehörden zu berücksichtigen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Entsprechend der Inhalte der Textlichen Festsetzungen des BP 11 F werden die abgestimmten Hinweise berücksichtigt.

 

6.1.7 

Bezüglich der Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen (Splitt- oder Rasenfugenpflaster, Rasenkammersteine oder Gleichwertiges) ist eine Realisierung auf Flächen des ruhenden Verkehrs (PKW-Stellplätze) grundsätzlich möglich. Dieses gilt jedoch nicht für Zufahrten und Flächen des Schwerlastverkehrs oder für Lagerflächen.

 

Grundsätzlich sind die wasserwirtschaftlichen Vorschriften, vor allem die Inhalte des Runderlasses des MUNLV vom 26.05.2004Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ (Trennerlass) zu beachten.

Zur Anerkennung von wasserdurchlässigen Belägen sind folgende Hinweise zu beachten:             

a)        zur Ermöglichung der Versickerungseigenschaften von Rasenfugenpflaster muss dieses mit umlaufenden Fugen von mindesten 2 cm Breite verlegt sein.

b)        im Zuge der Planungsphase muss über ein hydrogeologisches Gutachten der Nachweis darüber geführt werden, dass ein sickerfähiger Untergrund vorhanden ist und das Regenwasser über wasserdurchlässige Materialien flächig und schadlos in das Erdreich einsickern kann.

c)        haufwerksporiges Steinmaterial kann wegen der Anfälligkeit der Kolmation (Reduktion des Porenvolumens) prinzipiell nicht als Teilversiegelung im Sinne der Gebührenreduzierung anerkannt werden.

d)        im Hinblick auf eine beabsichtige Versickerung von Oberflächenwasser muss im Bebauungsplangebiet grundsätzlich der Nachweis dafür erbracht werden, dass es sich um unbelastetes oder nur schwach belastetes Niederschlagswasser handeln wird. Hierbei sind vor allem die Flächenklassifikationen durch den Trennerlass zu beachten.

e)        Oberflächenwasser, welches auf bodennahen Flächen anfällt und nicht oder nicht vollständig zur Versickerung gebracht werden kann, muss über geeignete technische Einrichtungen wie z. B. Regeneinläufe oder Rinnen dem öffentlichen Kanal zugeführt werden.

f)          Niederschlagswasser, welches von nicht begrünten Dachflächen anfällt, kann in Zisternen gesammelt werden. Dieses darf jedoch ausschließlich zu Zwecken der Grünflächenbewässerung genutzt werden. Eine Nutzung als Brauchwasser für z. B. Toilettenspülung, Waschmaschinenbetrieb oder für sonstige Reinigungszwecke ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn über einen gesonderten Wasserzähler einer regelkonformen Brauchwassernutzungsanlage der Nachweis über die entnommenen Wassermengen im Hinblick auf die Ermittlung der Schmutzwassergebühr erbracht werden kann.

g)        r überschüssiges Regenwasser von Dachflächen gilt für die Industrie- und Gewerbegebietsflächen grundsätzlich der Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser. Gesammeltes Niederschlagswasser, welches insbesondere aufgrund der Mengenübersteigung bei Starkregenereignissen nicht mehr in Zisternen gefasst werden kann, muss mittels rohrgebundenen Überläufen fachgerecht an den öffentlichen Kanal (Trennsystem für Niederschlagswasser) angeschlossen werden. Die abflusswirksamen Flächen, die das Niederschlagswasser einer Zisterne zuführen, müssen daher im Rahmen der Gebührenerhebung als Vollanschluss berücksichtigt werden. Mit überschüssigem Regenwasser von begrünten Dachflächen ist nach derzeitiger Satzungslage ebenfalls wie vorbeschrieben zu verfahren.

 

Planerische Stellungnahme:

Alle aufgeführten Sachverhalte zur Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien, auch der Umgang mit Niederschlagswasser von Dachflächen, das Sammeln in Zisternen sowie der Möglichkeiten der Oberflächenversickerung, sind in den Textlichen Festsetzungen unter Ziffer 7 berücksichtigt.

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, den Anregungen im Sinne der Planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

6.1.8

Die in den Festsetzungen vorgesehenen Dachbegrünungen sind gemäß den Regelungen der Entwässerungssatzung der Stadt Marktstadt Waldbröl bzw. des „Handlungskonzeptes Niederschlagswasser“ grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist ein regelkonformer Substrataufbau sowie die max. zulässige Dachneigung, um eine dauerhafte Aufrechterhaltung der Dachbegrünung und die Funktion der Regenspeicherung / Regenrückhaltung zu gewährleisten. Generell werden in Waldbröl regelkonforme begrünte Dächer im Rahmen der Gebührenerhebung für Niederschlagswasser als teilversiegelte Fläche berücksichtigt.

 

Planerische Stellungnahme:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Gemäß der Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans werden unter „Dachgestaltung“ entsprechende Aussagen zum Substrataufbau (z. B. durchwurzelbare Gesamtschichtdecke von mindestens 10 cm) sowie zur Dachneigung (bis zu 15° Neigung) formuliert.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, den Anregungen im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

6.2 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet noch nicht im Netzplan des Einzugsgebietes der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist.

Der Aggerverband bearbeitet zurzeit die 4. Änderungsanzeige zum Netzplan, in dem der Planbereich als Prognosefläche berücksichtigt ist. Die Genehmigung der Netzplanänderung soll in Kürze bei der Bezirksregierung eingereicht werden. Insofern sind bis zur beanstandungsfreien Zustimmung der Genehmigungsbehörde die Belange der Schmutzwasserentsorgung des Plangebietes zurzeit formal noch nicht geregelt. Es wird mit einer Zustimmung zur Änderung des Netzplanes gegen Ende des 3. Quartals 2023 gerechnet.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Maßnahmen zur Umsetzung der Erschließung des Planbereiches können erst nach Zustimmung des Netzplanes erfolgen.

 

7. Oberbergischer Kreis mit Schreiben vom 06.03.2023

 

7.1

Aus Sicht der Landschaftspflege und des Artenschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird um die Berücksichtigung folgender Sachverhalte gebeten:

         der überwiegend im Planbereich zu beachtende Landschaftsschutz tritt erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans außer Kraft

         Erhaltung der im Plangebiet befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile LB 211 „Quellrinne mit Gehölzbestand“ und LB 155 „Baumgruppe Stieleichen“ sowie Festsetzung einer Anpflanzung eines einreihigen Roterlen Ufergehölzes

         Anpassung eines Rechenfehlers der ökologischen Wertermittlung zum Regenrückhaltebecken im Anhang 1 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags auf Seite 3

         Der korrigierte ökologische Ausgleich auf Grundlage des Fachbeitrags vom Planungsbüro Schumacher ist spätestens vor Realisierung des Vorhabens auf vertraglicher Basis zwischen Vorhabenträgern / Eigentümern und der Marktstadt Waldbröl abzusichern

         Mitteilung der durchzuführenden Abbuchungen der externen Ausgleichsmaßnahmen gemäß des zu führenden Kompensationsflächenverzeichnisses beim OBK nach Inkrafttreten der Satzung bzw. Realisierung der Planung. Die durchgeführte Ausgleichsmaßnahme ist nach Lage, Größe und Art zu benennen.

      es ist sachkundiges Personal über eine ökologische Baubegleitung bei Umsetzung der Maßnahme hinzuzuziehen. Dies gilt auch für die Maßnahmen des Artenschutzes

      die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen M1, M2 und M 8 sind im Zusammenhang mit dem Umbau des Regenrückhaltebeckens und der Teichanalage rechtzeitig zu initiieren

 

Planerische Stellungnahme:

Alle benannten Maßgaben werden berücksichtigt und im Zuge der Planumsetzung, entsprechend der Inhalte des Bebauungsplans sowie des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags veranlasst.

Bezüglich des Rechenfehlers wird sowohl im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag als auch in allen Dokumenten des Bebauungsplans 11 F sowie der 52. Flächennutzungsplanänderung eine entsprechende Anpassung der ökologischen Ausgleichssummen vorgenommen. Hierbei werden auch die aktualisierten Wertermittlungen durch die nun vorliegende Ingenieur-Entwurfsplanung vom 07.07.2023 berücksichtigt, wodurch im BP 11 F geringe Flächenänderungen im Bereich des Regenbeckens (Maßnahme G 4) sowie des westlich angrenzenden Teichs mit ökologischer Grünfläche nach der 1. öffentlichen Auslegung vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang werden aus fachökologischen Gründen für vereinzelte Begrünungsmaßnahmen im Teich sowie im Umfeld des Teiches geringe Änderungen (Maßnahmen M 7 und M 8) vorgenommen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

7.2

Aus Sicht des Gewässerschutzes bestehen keine Bedenken, da das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet liegt. Für das Gewässer ist ein ausreichender Gewässerrandstreifen eingeplant. 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.

 

7.3 

Aus Sicht der kommunalen Abwasserbeseitigung wird auf die standesgemäßen Abstimmungen und Genehmigungen mit der Unteren Wasserbehörde hingewiesen (Erlaubnisantrag nach §§ 8, 9, 10 und 57 Wasserhaushaltsgesetz für die Einleitung des im Gebiet anfallenden Niederschlagswasser ins Gewässer; Prüfung, ob die Einleitungsmenge und der stoffliche Eintrag gewässerverträglich ist; Quellbereiche dürfen nicht überbaut werden und sind gemäß DWA M 102-3/BWK M 3-3 einleitungsfrei zu halten; Berücksichtigung der Belange des Starkregen und Überflutungsschutzes gemäß der Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen durch die Kommunal Agentur NRW).

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Alle benannten Hinweise werden im Zuge der Planumsetzung berücksichtigt.

 

7.4

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird um die Berücksichtigung folgender Sachverhalte gebeten:

         die Ausgleichsmaßnahmen für die beeinträchtigenden Bodenschutzfunktionen sind entsprechend der Inhalte des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags auszuführen

         um Flächen, auf denen die Vorsorgewerte bisher nicht überschritten werden, vor Schadstoffeinträgen zu schützen, sollte der im Plangebiet im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden auf den Grundstücken verbleiben

         r den offenen Einbau von ortsfremden Bodenmaterial ist nur nachweislich unbelastetes Bodenmaterial, welches die gesetzlich anerkannten Vorsorgewerte (§ 12 BBodSchV, LAGA TR Boden 2004 und DIN 19731 vom Mai 1998) einhält, zulässig

         r die Wiederverwendbarkeit des Aushubmaterials sind die Hinweise des Bodengutachtens vom 08.08.2022 sowie Kurzberichtes N0490219 vom 12.07.2019 von der Firma GEO CONSULT zu berücksichtigen

         gemäß § 2 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz ist das Einbringen von Materialien, die von den oberen Bodenschichten andernorts abgetragen wurden, auf oder in Böden in einer Gesamtmenge von über 800 cbm bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorab anzuzeigen

         bezüglich der Baugrundsicherheit sei darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Karstgefährdungsgebiet liegt

         r das Plangebiet besteht überwiegend eine hohe bis mittlere Erosionsgefährdung. Nach Entfernung der Vegetation sollten entsprechende Vorkehrungen zur Erosionsminderung getroffen werden.

         durch die spätere großflächige Versiegelung besteht, besonders bei Dauer- und Starkregenereignissen, ein erhöhtes Erosionsrisiko für den gesamten Böschungsbereich um den „Langenbacher Siefen“. Hier sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

         Bei Auffälligkeiten im Untergrund während der Bauarbeiten ist die Untere Bodenschutzbehlörde unverzüglich zu informieren.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Stadtverwaltung wir in Kooperation mit dem Erschließungsträger (der Oberbergischen Aufbau GmbH) im Zuge der Ausführungsplanung und Erschließung der Maßnahme darauf hinwirken, dass die benannten Sachverhalte berücksichtigt werden.

 

7.5. 

Aus Sicht des Immissionsschutzes werden keine Hinweise und Anregungen vorgebracht, da die Festsetzungen als zulässig betrachtet werden. Weitere Belange des Umweltamtes werden nicht tangiert.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.

 

7.6                

Das Amt für Rettungsdienst, Brand-und Bevölkerungsschutz äert keine Bedenken, wenn

         eine Löschwassermenge auf den Gewerbegebietsflächen von mindestens 1.600 l/min sowie auf den Industriegebietsflächen von mindestens 3.200 l/min sichergestellt werden

         die Löschwassermenge in einem Radius von 300 m vorgehalten wird und die Entfernung zum nächsten Hydranten 75 m Luftlinie nicht überschreitet

         gem. § 5 BauO NRW die Zufahrten zu den Objekten für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 ausgeführt werden

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Stadtverwaltung wird in Kooperation mit dem Erschließungsträger (der Oberbergischen Aufbau GmbH) im Zuge der Ausführungsplanung und Erschließung der Maßnahme darauf hinwirken, dass die benannten Sachverhalte berücksichtigt werden.

 

7.7 

Die Polizei NRW, Direktion Verkehr beim OBK äert keine Bedenken.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen zur Kenntnis zu nehmen, dass seitens der Polizei NRW, Direktion Verkehr beim OBK keine Bedenken geäert werden.

 

 

8. Aggerverband mit Schreiben vom 08.03.2023

 

8.1

Aus Sicht der Abwasserbehandlung wird mitgeteilt, dass das Plangebiet nicht im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Bereich in dem momentan in Bearbeitung befindlichen Netzplan eingearbeitet wird.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Gemäß den Aussagen des Abwasserwerks/der Stadtwerke Waldbröl mit Schreiben vom 06.03.2023 wird mit der Genehmigung des überarbeiteten Netzplanes seitens der Bezirksregierung Köln gegen Ende des 3. Quartals 2023 gerechnet.

 

8.2 

Durch das Plangebiet verläuft die Fernwasserleitung RS25 sowie eine Entwässerungsleitung und eine Entleerungsleitung, deren Grunddienstbarkeiten zu beachten sind.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Grunddienstbarkeiten mit allen Auflagen wurden sowohl in der Planzeichnung als auch in den Texten zum Bebauungsplan Nr. 11 F berücksichtigt.

 

8.3

Bezüglich der Gewässerentwicklung und -unterhaltung wird auf die Stellungnahme vom 23.07.2018 verwiesen, die inhaltlich weiter Gültigkeit hat.

 

Zur Stellungnahme vom 23.07.2018

 

8.3.1

Bei der Regenwassereinleitung in Gewässer sind die Vorgaben der Merkblätter BWK M3/M7 zu beachten. Der hydrologische Nachweis gemäß BWK M7 für das Einzugsgebiet der Bröl ist zu erbringen. Der „Leitfaden zur wasserwirtschaftlich-ökologischen Sanierung von Salmonidenlaichgewässern in NRW“ ist zu beachten.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Sachverhalte werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung außerhalb des Bauleitplanverfahrens einvernehmlich mit dem Aggerverband und der Unteren Wasserberde des Oberbergischen Kreises abgestimmt.

 

8.3.2 

Bezüglich der Offenlegung des Langenbachsiefens und des namenlosen Nebengewässers ist zu beachten, dass der Lauf des Gewässers nicht verkürzt wird und beidseitig ein mindestens je 5 m breiter Gewässerschutzstreifen eingehalten wird. Für die Unterhaltungsarbeiten ist eine Zuwegungsmöglichkeit sicherzustellen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Hinweise Inhalt der Planung sind und berücksichtigt werden.

 

9. Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 / Immissionsschutz mit Schreiben vom 20.03.2023 und 13.07.2023 (zum BP 11 F)

 

Zur Stellungnahme vom 13.07.2023

 

9.1

Die Bezirksregierung Köln ist immissionsschutzrechtlich zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“). Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf bestimmte Gebiete und Nutzungen (u. a. dem Wohnen dienenden Gebiete, sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, öffentlich genutzte Gebäude) so weit wie möglich vermieden werden. Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen der Bauleitplanung angemessene Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten bzw. Nutzungen einzuhalten sind.

Seitens des Bezirksregierung wird angeregt, die Planunterlagen (Begründung und Umweltbericht, Stand jeweils November 2022) zu überprüfen und dahingehend zu überarbeiten, so dass Ihre Planungsabsichten im Hinblick auf die Ansiedlung von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“) eindeutig erkennbar und die Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG (hier Bezug auf schwere Unfälle) nachvollziehbar werden.

 

Planerische Stellungnahme:  

Da der im Detail zu klärende Sachverhalt unter Mitwirkung des Dezernates 53 der Bezirksregierung Köln nicht zu klären war, wurde einvernehmlich abgestimmt, die Fachanwaltskanzlei  Redeker, Sellner, Dahs zu beauftragen. Diese Kanzlei hat im Jahre 2012 ein Gutachten im Auftrag der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) zur Erarbeitung und Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, nach den Vorgaben des BauGB und der BauNVO erstellt.

r das Bauleitplanverfahren des „IP Hermesdorf III“ hat die Anwaltskanzlei vor allem für die Inhalte des BP 11 F textliche Festsetzungen sowie Formulierungen in der Begründung verfasst, sodass eine eindeutige Regelung im Umgang mit sogenannten Störfallbetrieben gem. § 3 Abs. 5a BImSchG bestimmt wird und die angrenzenden Siedlungsräume hierdurch hinreichend geschützt werden. Insofern sind im BP 11 F ergänzend zu den Bestimmungen des NRW Abstandserlasses 2007 nun auch Anlagen und Betriebe mit Betriebsbereichen gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG mit Stoffen der Klassen I bis IV auf Grundlage des Leitfadens KAS 18 in der 2. Fassung von 2010 als zulässig bzw. nicht zulässig festzusetzen. Grundsätzlich sind für das Plangebiet sogenannte Störfallbetriebe mit Stoffen der Klassen II bis IV des Leifadens KAS 18 nicht zulässig. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse der Inhalte des BP 11 F sind sowohl die Begründung, die textlichen Festsetzungen als auch der Umweltbericht anzupassen (in den Texten in Grau dargestellt).

 

Zusätzlich hat die Fachanwaltskanzlei bei der Überprüfung der Zonierung nach Abstandserlass 2007 empfohlen, auch die tatsächlichen Schutzabstände zu den angrenzenden Siedlungsbereichen entsprechend der Abstandsliste 2007 von z.B. 100m / 200 m / 300m / 500m einzuhalten. Um dieser Empfehlung zu entsprechen, sind drei Bereiche bei der Zonierung anzupassen. Zum einen die neue Festsetzung eines GE - 1 Bereiches im östlichen Plangebiet in Richtung Hermesdorf (ca. 183 m Mindestabstand), ein weiterer GE 2 Bereich im süstlichen Plangebiet in Richtung Hermesdorf zu Lasten bisheriger GI 1 Flächen (ca. 288 m Mindestabstand) sowie als dritter Bereich im südwestlichen Plangebiet unmittelbar östlich der Erschließungsstraße. Hier wird für eine kleine Fläche, die bisher als GI 2 Fläche bestimmt war, nun GI 1 festgesetzt (ca. 485 m Mindestabstand).

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen. Die Texte als auch die Planzeichnung des BP 11 F sind entsprechend zu ändern und zu ergänzen.

 

Zur Stellungnahme vom 20.03.2023 

 

9.2

Für den südlich des Planbereich liegenden BAV Wertstoffhofes innerhalb des BP 11 C „Gewerbepark Hermesdorf II“ ist immissionsschutzrechtlich ebenfalls die Bezirksregierung Köln zuständig. Es wird davon ausgegangen, dass die Untere Immissionsschutzbehörde des Oberbergischen Kreises eine entsprechende Beteiligung durchgeführt hat.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass diese nicht Gegenstand dieses Planverfahrens sind.

 

9.3

Es wird angemerkt, ob die Textliche Festsetzung zu GE-1 notwendig ist, da in der zeichnerischen Festsetzung eine GE-1 Festsetzung im Planbereich nicht dargestellt ist.

 

Planerische Stellungnahme:

Da durch die juristische Überprüfung der immissionsrechtlichen Bestimmungen der Inhalte des BP 11 F eine Fortschreibung der Zonierung erforderlich ist, wird im aktualisierten Planentwurf im östlichen Plangebiet für einen Teilbereich einer GE 2 Fläche nun eine GE-1 Fläche mit überbaubarer Fläche festgesetzt.

Die Anmerkung zu einer Pflanzfläche im östlichen Plangebiet, unmittelbar südlich des geplanten Fuß,- Rad- und Wirtschaftsweges nach Hermesdorf, ist inhaltlich dem südlich gelegenen BP 11 C zuzuordnen. Zur eindeutigen zeichnerischen Bestimmung wird aus dem rechtsgültigen Planbereich des BP 11 C von der GE-1 Bezeichnung ein Pfeil zur Böschungsfläche innerhalb des BP 11 F ergänzt.

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen. Die entsprechenden zeichnerischen Anpassungen sind im BP 11 F vorzunehmen.

 

 

9.4

Es wird angemerkt, dass gemäß der textlichen Festsetzung Nr.1 im Gebiet GE-2 Anlagen der Abstandsklasse V ausnahmsweise zulässig wären. Teilweise handelt es sich dabei um Anlagen mit industriellem Charakter, die aufgrund des allgemein zu erwartenden Störgrades den Vorgaben eines Gewerbegebietes nach § 8 der Baunutzungsverordnung regelmäßig widersprechen.

 

Planerische Stellungnahme:

Auf Grundlage der juristischen Begleitung durch die Anwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs wurden die gewählten Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit der mit (*) gekennzeichneten Betriebs- und Anlagearten der nächst niedrigen Abstandsklasse überprüft und bestätigt. Grundlage hierfür ist die Ziffer 2.2.2.4 des Abstanderlasses mit folgendem Wortlaut: „Der in der Liste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit (*) gekennzeichneten Anlagearten ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete. Der Abstand darf daher um eine Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schützenden Gebiet um ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt“.

Die nächst liegenden Wohngebiete zu den geplanten Gewerbe- und Industriegebietsflächen sind als Allgemeine Wohngebiete geprägt (Wilkenroth, Hermesdorf, Niederhof/Bröl Diezenkausen sogar als Dorfgebiet bzw. Dörfliches Wohngebiet). Von daher wird diese Regelung angewendet, die durch die Mitwirkung der Anwaltskanzlei bestätigt wird. Um die Verträglichkeit bzw. Unverträglichkeitglicher sogenannter Störfallbetriebe i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG im Plangebiet nachzuweisen, wird der Leitfaden KAS 18, 2. Änderung 2010 für den BP 11 F angewendet und entsprechende unverträgliche Betriebsbereiche ausgeschlossen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, den Inhalten der planerischen Stellungnahme zu entsprechen. Durch die textlichen Ergänzungen gemäß den Empfehlungen der Anwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs zu den sogenannten Störfallbetrieben wird der angemerkte Widerspruch ausgeräumt. 

 

 

9.5

Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass die durch die Planung hervorgerufenen zusätzlichen Immissionsbelastungen zu tolerieren seien. Eine Konkretisierung dazu im Hinblick auf die zukünftige Gesamtbelastung auch unter Berücksichtigung der im Umfeld bereits vorhandenen gewerblichen Nutzung erfolgt nicht. Auf Grund von § 50 BImSchG und mit Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen wird dazu eine Überprüfung bzw. Ergänzung angeregt.

 

Planerische Stellungnahme:

Der Passus im Umweltbericht zum „Schutzgut Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung“ bezieht sich auf die zu tolerierenden zusätzlichen Immissionsbelastungen, die durch die nftige neue Bebauung auf bisheriger Freiraumfläche ausgelöst werden. Die Zulässigkeit der möglichen Immissionsbelastungen des jeweiligen Bauvorhabens wird durch die Bauaufsicht in Verbindung mit dem Umweltamt/Amt für Immissionsschutz auf Grundlage der Textlichen Festsetzungen geprüft. Eine darüber hinausgehende Konkretisierung ist nicht möglich, da die Anwendung des Abstanderlasses die Zulässigkeit der Anlagen und Betriebe vorgibt.

Zusätzlich wird nach der 1. öffentlichen Auslegung der Schutz der benachbarten schutzbedürftigen Wohnnutzungen zu dem Plangebiet des BP 11 F weiter erhöht, da nun auch anhand des Leitfadens KAS 18 (2. Fassung 2010) sogenannte „Störfallbetriebe“ (Anlagen und Betriebe mit Betriebsbereichen gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG) zonenweise beschränkt werden. Für diese Anlagen obliegt die Prüfung der Zulässigkeit der Bezirksregierung Köln als Immissionsschutzbehörde.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die gewünschte Überprüfung im Sinne der Planerischen Stellungnahme erfolgt ist. Mit der zusätzlichen Bestimmung der Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG wurde auch eine Ergänzung im Sinne des § 50 BImSchG vorgenommen.

 

9.6 

Die Ausführungen zum Schutzgut Klima/Luft mit Bezug auf EU-Vorgaben (siehe Umweltbericht Bebauungsplan Seite 26 bzw. Seite 21 im Umweltbericht zur FNP-Änderung) können nicht nachvollzogen werden.

 

Planerische Stellungnahme:

Auf Grundlage der seitens des Baugesetzbuches zu benennenden Umweltauswirkungen im Umweltbericht, sollten auch Aussagen zurLuftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach EU-Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind“ getroffen werden. Da der Satz „Eine Festsetzung von Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach EU-Vorgaben durch Rechtsverordnung bestimmt werden, ist im Plangebiet gegenstandslos“ nicht nachvollzogen werden kann, wird er in dem Umweltbericht zur 52. Flächennutzungsplanänderung sowie dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 11 F (Seite 27) gegen folgende Erläuterungen ersetzt:Es besteht für das Plangebiet keine Rechtsverordnung nach EU-Vorgaben, wodurch die Luftqualität mit Immissionsgrenzwerten festgesetzt ist. Allerdings werden die zusätzlichen Belastungen von Klima und Luft durch die künftig anzusiedelnden Anlagen und Betriebe durch die Anwendung des Abstandserlasses NRW vom 6.6.2007 sowie die Berücksichtigung des Leitfadens KAS-18 in der 2. Fassung von 2010 (Empfehlung von Schutzabstände für Betriebsbereiche nach Störfall-Verordnung und schutzwürdigen Gebieten der Kommission für Anlagensicherheit) weitestgehend gering gehalten.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen der Anregung im Sinne der Planerischen Stellungnahme zuzustimmen. Der unverständliche Satz im Umweltbericht ist zu streichen und gegen die neuen Erläuterungen auf nun Seite 27 des Umweltberichtes (in Grau dargestellt) auszutauschen.

 

Folgende Träger öffentlicher Belange äerten schriftliche keine Anregungen oder Bedenken:

 

10. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 01.02.2023

11.  Regionalforstamt Bergisches Land mit Schreiben vom 03.03.2023

 

Erneute, eingeschränkte und verkürzte öffentliche Auslegung und erneute Einholung der Stellungnahmen:

 

Auf Grundlage der nachfolgend aufgeführten, wesentlichen Sachverhalte, die in die Planunterlagen (Planzeichnung, Begründung, Textliche Festsetzungen, Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 11 F mit Stand vom 19.09.2023 sowie Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Stand September 2023) eingeflossen sind, ergibt sich die Notwendigkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung und erneuten Einholung der Stellungnahmen:

 

Mit Fortschreibung der Entwurfsplanung und der darin enthaltenen Einarbeitung des BWK Nachweises für den Oberlauf Homburg-Bröl des Ingenieurbüros Beck haben sich neue Anforderungen an das Regenrückhaltebecken ergeben. Hieraus resultierend sind folgende Anpassungen an die notwendige Erweiterung, der bereits im Zuge des 5. BA Abschnitt des BP 11 C errichteten Rückhalteanlagen, eingeflossen (s. S. 29 und Karte 6 des LFB):

 

-          Erweiterung der Fläche für die Abwasserbeseitigung um ca. 2900 m² (Stand aus der Offenlage: 2100 m²)

-          Erweiterung des Volumens des vorhandenen Regenrückhaltebeckens um ca. 3400 m³ (Stand aus der Offenlage: 3200 m³)

-          Vergrößerung des vorhandenen Erdbeckens um 60 m parallel zur Haupterschließungsstraße in westlicher Richtung (Stand aus der Offenlage: 50 m)

 

Die sich hieraus für den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ergebenden Konsequenzen haben zu folgenden Anpassungen in der Bilanzierung und bei einzelnen Maßnahmen geführt:

 

-          Änderungen in den Maßnahmen M 7 und M 8Ausgleichsmaßnahme Schwerpunkt Artenschutz“ (s. S. 35 des LFB) sowie der Maßnahme G 4Naturnahe Gestaltung der Flächen für die Regenrückhaltung“ (s. S. 37 des LFB)

-          Erhöhung der eingriffsrelevanten Fläche für die Inanspruchnahme durch Verkehrsflächen und Flächen für Versorgungsanlagen auf ca. 2,85 ha (Stand aus der Offenlage ca. 2,14 ha) (s. S. 37 und Karte 5 des LFB) in der Eingriffsermittlung

-          Änderung des Defizits an ökologischen Werteinheiten durch die Gegenüberstellung der aktuellen Planung mit dem Ausgangszustand von 821.314 Punkten (Stand aus der Offenlage 819.353 Punkte) (s. S. 39 und S. 44 des LFB)

-          Änderung des Kompensationsbedarfs für die Eingriffe in das Schutzgut Boden von 575.190 Bodenwertpunkten (Stand aus der Offenlage 572.334 Punkte) (s. S. 40 des LFB)

-          Änderung des Restdefizits von 472.088 Bodenwertpunkten (Stand aus der Offenlage: 469.232 BW) nach Anrechnung der Ausgleichsmaßnahmen im B-Plangebiet (s. S. 42 und S. 44 des LFB)

 

Zudem hat sich eine Änderung in der Zuordnung der Ökopunkte der vom Aggerverband extern zugeordneten Ausgleichsmaßnahme OBK E 13, Nümbrecht Lindchenbach, ergeben, die eine Änderung der Gesamtbilanz der externen Maßnahmen nach sich zieht (s. S. 45, Anhang 4 und Karte 7 des LFB)

Der mit Schreiben des OBK vom 06.03.2023 angemerkte Rechenfehler bei der ökologischen Wertermittlung wurde ebenfalls korrigiert. (s. Anhang 1, Seite 3 des LFB)

 

Die Inhalte der Änderungen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags, Stand September 2023, sind in die Planzeichnung, die Textlichen Festsetzungen, die Begründung und in den Umweltbericht mit Stand vom 19.09.2023 eingeflossen.

 

Im Hinblick auf die Anregung der Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 / Immissionsschutz in der Stellungnahme vom 13.07.2023, die Planunterlagen zu überprüfen und dahingehend zu überarbeiten, dass die Planungsabsichten im Hinblick auf die Ansiedlung von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG (Störfallbetriebe) eindeutig erkennbar und die Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG (hier Bezug auf schwere Unfälle) nachvollziehbar werden, wurde für diese Aufgabe die Fachanwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs beauftragt. Diese haben für das Bauleitplanverfahren Formulierungen verfasst, sodass eine eindeutige Regelung im Umgang mit sogenannten Störfallbetrieben gem. § 3 Abs. 5a BImSchG bestimmt wird und die angrenzenden Siedlungsräume hierdurch geschützt werden.

 

Ergänzend zu den Bestimmungen des NRW Abstanderlasses 2007 wurde nun auch eine Gliederung der Gewerbe- und Industriegebiete in Verbindung mit den „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen
Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung Umsetzung § 50 BImSchG (Leitfaden KAS 18) in der 2. Fassung von 2010“ vorgenommen, was zu folgenden Anpassungen der textlichen Festsetzungen geführt hat:

 

GE - 1

Nicht zugelassen sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VI und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad. Entsprechendes gilt für Anlagen und Betriebe mit Betriebsbereichen gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG.

 

GE - 2

Nicht zugelassen sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis V und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad. Entsprechendes gilt für Anlagen und Betriebe mit Betriebsbereichen gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG mit Stoffen der Klassen II bis IV.

 

GI - 1

Nicht zugelassen sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis IV und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad. Entsprechendes gilt für Anlagen und Betriebe mit Betriebsbereichen gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG mit Stoffen der Klassen II bis IV.

 

 

 

GI - 2

Nicht zugelassen sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis III und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad. Entsprechendes gilt für Anlagen und Betriebe der lfd. Nr. 37 und 49 bis 55 der Abstandsliste 2007 sowie Anlagen und Betriebe mit Betriebsbereichen gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG mit Stoffen der Klassen II bis IV.

 

Der Sachverhalt ist zudem in die Inhalte der Begründung (nähere Erläuterung auf Seite 8) und des Umweltberichts eingeflossen.

 

Zusätzlich hat die Fachanwaltskanzlei bei der Überprüfung der Zonierung nach Abstandserlass 2007 empfohlen, auch die tatsächlichen Schutzabstände zu den angrenzenden Siedlungsbereichen entsprechend der Abstandsliste 2007 einzuhalten. Um dieser Empfehlung zu entsprechen, wurden folgende drei Bereiche, die auf Teilflächen den Abstand unterschreiten, bei der Zonierung angepasst:

 

-          Neue Festsetzung eines GE - 1 Bereiches zu Lasten bisheriger GE -2 Flächen im östlichen Plangebiet in Richtung Hermesdorf (ca. 183 m Mindestabstand zur Ortslage Hermesdorf)

-          Festsetzung eines weiteren GE 2 Bereiches im süstlichen Plangebiet in Richtung Hermesdorf zu Lasten bisheriger GI 1 Flächen (ca. 288 m Mindestabstand zu einem Wohnbaugrundstück in der Ortslage Hermesdorf)

-          Festsetzung einer GI 1- Fläche im südwestlichen Plangebiet unmittelbar östlich der Erschließungsstraße zu Lasten einer GI 2 Fläche (ca. 485 m Mindestabstand zu einem Wohnbaugrundstück in der Ortslage Diezenkausen)

 

Die Änderung der Zonierung ist in die Inhalte der Planzeichnung (Änderungsbereiche durch Umrandung gekennzeichnet), der Begründung (Sachverhalt näher erläutert auf S. 5-8) und des Umweltberichtes eingeflossen.

 

Die weiteren Anregungen aus der Stellungnahme vom 20.03.2023 (s. auch Beschlussvorschläge der Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 / Immissionsschutz wurden in Zusammenarbeit mit der Fachanwaltskanzlei überprüft und entsprechende Ergänzungen in der Begründung und dem Umweltbericht vorgenommen. (s. dazu auch Beschlussvorschläge 9.3 9.6).

Insbesondere wurden auch die Textlichen Festsetzungen in Bezug auf die ausnahmsweise Zulässigkeiten in Bezug auf die Abstandsliste 2007 neu gefasst und der Sachverhalt zur „Lage im Raum und Abstände gemäß Abstanderlass“ (s.S.4-8 der Begründung) inhaltlich ergänzt.

 

Letztlich ist noch eine Anpassung der Aufteilung der Straßenverkehrsfläche (s. Seite 12 der Begründung) und der Geländeherrichtung (s. Seite 15 der Begründung) auf Grundlage der aktuellen Entwurfsplanung erfolgt und die Eingabe der Westnetz GmbH mit Schreiben vom 03.03.2023, mit Bitte um Berücksichtigung von drei neu zu errichtenden Ortsnetz-Trafostationen von jeweils 40 qm Größe, hat Einklang in die Bauleitplanung gefunden. Der Lageplan mit Darstellung der drei Standorte ist der Begründung als Anlage angefügt (s. S. 13 der Begründung).

 

Alle gegenüber der öffentlichen Auslegung geänderten und. ergänzten Bestandteile sind in der Planzeichnung durch Umrandung gekennzeichnet und in den Textteilen zum Bebauungsplanentwurf in grau hinterlegt. In Abstimmung mit der Fachanwaltskanzlei kann die Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung angemessen auf 2 Wochen verkürzt werden. Stellungnahmen können nur zu den, in grau hinterlegten, geänderten und ergänzten Bestandteilen abgegeben werden.

 

B. Beschluss über die erneute, eingeschränkte und verkürzte öffentliche Auslegung und erneute Einholung der Stellungnahmen:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die nachstehenden Beschlüsse zu fassen:

 

Der Stadtrat beschließt den vorliegend geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf“ mit seinen textlichen Festsetzungen, Begründung inklusive Umweltbericht und weiterer relevanter Gutachten sowie den wesentlich bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.

 

Der Stadtrat beschließt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass die Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen auf zwei Wochen verkürzt wird.

 

Der Stadtrat beschließt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die gegenüber der öffentlichen Auslegung geänderten und ergänzten Bestandteile sind in der Planzeichnung durch Umrandung gekennzeichnet und in den Textteilen zum Bebauungsplanentwurf in grau hinterlegt.

 

Anlagen:

 

-          Anlage 1:

Planzeichnung, Stand 19.09.2023 (in Allris online verfügbar)

-          Anlage 2:

-          Begründung, Stand 19.09.2023 (in Allris online verfügbar)

-          Anlage 3:

-          Textliche Festsetzungen, Stand 19.09.2023 (in Allris online verfügbar)

-          Anlage 4:

-          Umweltbericht, Stand 19.09.2023 (in Allris online verfügbar)

-          Anlage 5:

-          Bestandsdarstellung des BP 11 C im überplanten Bereich im Nordosten des BP 11 F (in Allris online verfügbar)

-          Anlage 6:

-          Bestandsdarstellung des BP 11 C im überplanten Bereich im den des BP 11 F (in Allris online verfügbar)

-          Anlage 7:

Beispielhafte Liste von Starkverschmutzern (in Allris online verfügbar)

-          Anlage 8:

-          Anweisung zum Schutz von Trinkwassertransportleitungen des Aggerverbandes von September 2017 mit Text der Dienstbarkeit (in Allris online verfügbar)

-          Anlage 9:

-          Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung und Hydraulikuntersuchung Langenbachsiefen, Stand September 2023 (in Allris online verfügbar)

-          Anlage 10:

-          Artenschutzprüfung Stufe 2, November 2022 (in Allris online verfügbar)

-          Anlage 11:

-          Stellungnahme zu Hochwasserabflüssen und Sturzfluten im Plangebiet des BP 11 F, Juli 2022 (in Allris online verfügbar)

-          Anlage 12:

-          Baugrunduntersuchung (Bodengutachten), 08.08.2022 (in Allris online verfügbar)

-          Anlage 13:

-          Lageplan mit Darstellung der Standorte von 3 zu errichtenden Ortsnetz-Trafostationen (Westnetz GmbH) (in Allris online verfügbar)