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Auszug - 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktstadt Waldbröl "Industriepark Hermesdorf III" A. Beschlüsse über die Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung B. Beschlüsse über die Eingaben aus der Offenlage C. Feststellungsbeschluss  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 8
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 23.10.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 17:52 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
III/949/2023 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktstadt Waldbröl "Industriepark Hermesdorf III"
A. Beschlüsse über die Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung
B. Beschlüsse über die Eingaben aus der Offenlage
C. Feststellungsbeschluss
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Wie eingangs durch Ausschussvorsitzenden Steiniger ausgeführt, werden beide Tagesordnungspunkte aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam behandelt und abgestimmt.


Beschluss:

 

Beschluss:

 

  1. Beschlüsse über die Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung:

 

Planungsrelevante Eingaben der Öffentlichkeit:

 

  1. rgereingabe eines Ehepaars mit Schreiben vom 17.07.2018

Das Ehepaar wird mit Umsetzung der Planung erheblich in seiner landwirtschaftlichen Bewirtschaftung beeinträchtigt. Die Erträge des Betriebes ernähren über 100 Menschen, wodurch mit Verlust von 22 ha Nutzfläche durch das Plangebiet eine erhebliche Einbuße ausgelöst wird, die nicht zu verkraften wäre.

 

Es wird gebeten, geeignete Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen bzw. entsprechende finanzielle Entschädigung zu veranlassen.

Die bisherigen Verhandlungen mit dem Treuhänder, der Oberbergischen Aufbau GmbH, haben zu keinem Erfolg geführt. Darum wird Einspruch erhoben. Es wird auf die Erstellung eines Sozialplans gem. § 180 BauGB hingewiesen. Um eine Lösung herbeizuführen, sind die Einwender zu weiteren Gesprächen bereit.

 

Planerische Stellungnahme:

Der beauftragte Treuhänder der Marktstadt Waldbröl konnte trotz umfangreicher und mehrjähriger Verhandlungen bisher noch kein Einvernehmen mit dem Ehepaar / Landwirt erzielen. Auf Grundlage einer gutachtlichen Bewertung des Betriebes mit seinen Bewirtschaftungsflächen, wovon lediglich 2,0 ha Eigentumsflächen im Plangebiet liegen, wurden bisher sowohl Ersatzflächen als auch finanzielle Entschädigungen angeboten. Nachdem die Verhandlungen eine Zeitlang ruhten, wurden 2021/2022 weitere Gespräche geführt. Vor dem Feststellungsbeschluss der 52. FNP Änderung wurde weiterhin eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Insofern sind auf Grund der Verhandlungen und vorliegenden Schriftverkehre auch die Grundlagen für einen Sozialplan gem. § 180 BauGB auf Grundlage eines angestrebten rechtskräftigen Bebauungsplans vorhanden. Es sind in den mehrjährigen Verhandlungen mit dem betroffenen Landwirt und Eigentümer umfangreiche Konzepte zur Vermeidung und Milderung wirtschaftlicher Härten entwickelt worden. Da bis zum Feststellungsbeschluss der 52. FNP Änderung sowie der parallel zu erlangenden Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 11 F kein Einvernehmen erreicht wurde, kann mit Rechtskraft des Bebauungsplans ein Sozialplan gem. § 180 BauGB aufgestellt werden.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, dem Einwand bzw. der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

2. Bürgereingabe mit Schreiben vom 17.07.2018

 

Die Aussagen im Umweltbericht zum Schutzgut „Mensch“ sowie Schutzgut „Klima“ werden als nicht ausreichend betrachtet. Nur der Hinweis auf den „Abstandserlass“ sowie die Aussage zur menschlichen Gesundheit, dass es „keine erheblichen Beeinträchtigungen“ geben wird, sind spärlich bzw. zu bezweifeln. Immerhin wird überwiegend Industriegebiet ausgewiesen.

 

Planerische Stellungnahme:

Die Ausführungen der Belastungen der Schutzgüter „Mensch“ und „Klima“ wurden in den Umweltberichten zur 52. FNP Änderung und dem aufzustellenden BP 11 F ergänzt. Hierzu zählen auch die positiven Auswirkungen der Waldflächen sowie der geplanten umfangreichen Begrünungs- und Ausgleichsflächen. Den wesentlichen Schutzanspruch des Menschen regelt bei der Entwicklung eines Industrie- und Gewerbegebietes allerdings der Abstandserlass sowie der Leitfaden KAS-18 auf Grundlage des Bebauungsplans. Um den Schutzanspruch der Menschen zum bisherigen Entwurf zu verbessern, wurden und werden auf Grundlage der Anregung des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises sowie der Immissionsschutzbehörde der Bezirksregierung Köln die Zulässigkeiten von immissionsträchtigeren Anlagen und Betrieben restriktiver formuliert.

 

 

Dies wurde in den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan fortgeschrieben. Trotzdem werden für die angesprochenen Schutzgüter teilweise erhebliche Beeinträchtigungen festgestellt.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, der Anregung durch die Ergänzungen der Umweltberichte gemäß der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

Planungsrelevante Eingaben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden:

 

1. Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 20.06.2018

 

1.1 

Der Geologische Dienst weist auf Nutzung des Auskunftssystems „Gefährdungspotentiale des Untergrundes in NRW im Landesintranet hin. Hier sind Informationen über geologisch bedingte Gefährdungspotentiale wie z. B. Hohlräume, Ausgasungen, Erdbebengefährdung zu erfahren.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Gefährdungspotentiale sind nicht bekannt.

 

1.2

Gemäß § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung baulicher Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern und später wieder einzubauen. Es wird um Ergänzung unter „Hinweise“ des BP gebeten.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen. Hier wurden in der Begründung unter dem Thema „Bodenverhältnisse“ entsprechende Hinweise ergänzt.

 

1.3

Es ist zu prüfen, ob bei Flächenversiegelungen Möglichkeiten zur ortsnahen Versickerung gering verschmutzter Niederschlagswässer gem. § 44 Landeswassergesetzt NRW bestehen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen. Hier wurde eine Prüfung vorgenommen.

 

2. Westnetz GmbH, Regionalniederlassung Sieg mit Schreiben vom 21.06.2018

 

Die Westnetz GmbH betreibt eine im Plangebiet verlaufende Mittelspannungsfreileitung (10.000 V), die im Zuge der Umsetzung der Planung zu verlegen ist.

Zur Bereitstellung elektrischer Energie sind im Zuge des Straßenbaus Transformatorenstationen sowie Mittel- und Niederspannungsleitungen sowie ein Straßenbeleuchtungsnetz zu errichten.

Die erforderlichen Tiefbauleistungen sind gemeinsam mit dem geplanten Straßenbau des Gebietes auszuschreiben.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise bis auf die Ausschreibungsempfehlung für die Begründung der 52. FNP Änderung zur Kenntnis zu nehmen und inhaltlich an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen.

 

3. Bezirksregierung Arnsberg, Bergbau und Energie NRW mit Schreiben vom 21.06.2018

 

Der Planbereich liegt über Eisen- und Manganerz verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeldern. Die ehemaligen Eigentümer der Bergbauberechtigten sind nicht mehr erreichbar.

Bergbau ist im Planbereich in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Im Zuge der Ausführungsplanung wird über Bodenproben zusätzliche Erkenntnis erlangt.

 

4. Stadtwerke Waldbröl mit Schreiben vom 03.07.2018

 

4.1

Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass vom beauftragten Erschließungsträger bei der Planung der Schmutzwasserkanalisation auf Grund der topografischen Lage einzelner Baugrundstücke sicherzustellen ist, dass Betriebs-, Büro und Aufenthaltsräume unterhalb der Rückstauebene durch geeignete „ckstausicherungen gegen Abwasser aus Kanalsystemen“ zu berücksichtigen sind. Auf die Installation entsprechender technischer Einrichtungen bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und gültigen DIN-Vorschriften wird hingewiesen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise bezüglich der Schmutzwasserentsorgung zur Kenntnis zu nehmen. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der

 

Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl.

 

4.2 

Bezüglich der Sicherstellung der Entsorgung des Niederschlagswassers wird auf die aktuellen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und Landeswassergesetzes NRW sowie der aktuellen Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl hingewiesen. Folgende Maßgaben sind zu beachten:

      Niederschlagswasser von befestigten Flächen muss der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden

      Bei Grundstücksgrößen ab 800 m2 muss der Eigentümer einen Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 mit dem Ziel des Überflutungsschutzes erbringen

      Schwach“ belastetes Niederschlagswasser: Vor Einleitung in ein Fließgewässer wird seitens des Erschließungsträgers ein entsprechendes Sonderbauwerk (Regenklärbecken) zur Behandlung und Rückhaltung (Regenrückhaltbecken) mit Drosselung errichtet werden, welches nach betriebsfertiger Herstellung in den Eigentums- und Zuständigkeitsbereich der Stadt Waldbröl fällt

      Stark“ belastetes Niederschlagswasser: Seitens des kommunalen Abwasserbetriebs wird zur Behandlung von stark belastetem Niederschlagswasser zukünftig kein dem Stand der Technik entsprechendes Sonderbauwerk (z. B. Retentionsfilterbecken) vorgehalten werden.

Durch die Festsetzung der Planinhalte ist im Industriepark Hermesdorf III die Ansiedlung von Starkverschmutzern jedoch grundsätzlich möglich. In diesen Fällen sind in Abstimmung mit dem Abwasserwerk betriebseigene Einzelfalllösungen im Sinne einer zusätzlichen, dezentralen Vorreinigung des Niederschlagswassers über Bodenfilterbecken auf den betreffenden Baugrundstücken vorzusehen, bevor das Niederschlagswasser dem Abwasserwerk zur Entsorgung in die öffentliche Kanalisation übergeben wird. Alternativ hierzu können belastete Flächen durch Überdachungen oder geeignete Einhausungen von Niederschlagswasser freigehalten werden.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise bezüglich der Niederschlagswasserentsorgung zur Kenntnis zu nehmen. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl. Zum besseren Verständnis bei der Planumsetzung wurden die Inhalte der Spiegelstriche in der Begründung der 52. FNP Änderung als auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 11 F ergänzt.

 

5. Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. / Kreisbauernschaft Oberbergischer Kreis e.V. mit Schreiben vom 16.07.2018

 

Die Kreisbauernschaft erhebt grundsätzliche Bedenken und regt auf Grund des erheblichen Interessenkonfliktes der Planung zur landwirtschaftlichen Nutzung an, die Planung aufzugeben.

 

Durch die Planung werden einige Betriebe in ihrer Existenz gefährdet. Der Ankauf von 40 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche drängt viele Bewirtschafter kurzfristig aus der Bewirtschaftung. Durch die Verknappung von Grund und Boden stehen keine geeigneten Alternativflächen zur Verfügung. Die zusätzliche Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzflächen von 1,4 Mio. Ökopunkten verschärft die Bewirtschaftungssituation zusätzlich. Es sind zurzeit auch keine Einleitungen von Sozialplanungen im Sinne des § 180 BauGB erkennbar.

 

Planerische Stellungnahme

Die Entwicklung des Plangebietes zu einem Industrie- und Gewerbegebiet ist der Öffentlichkeit, den Eigentümern sowie den Pächtern seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt. Im ab 1984 gültigen Gebietsentwicklungsplan des Regierungsbezirks Köln war der Planbereich schon als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich ausgewiesen. So wurde auch in einem in den 90er Jahren eingeleiteten Bauleitplanverfahren für den Planbereich eine frühzeitige Beteiligung durchgeführt. Das frühzeitige Beteiligungsverfahren fand im Jahre 1997 statt, wo sowohl die Öffentlichkeit als auch Behörden und Träger öffentlicher Belange informiert wurden. Am 24. April 1997 hat die Marktstadt Waldbröl eine öffentliche Anhörung zu den Inhalten der Planung durchgeführt. Hier wurde auch den anwesenden Interessensvertretern der Landwirtschaft die Planungsabsicht vorgestellt. Insofern ist seit dieser Zeit die Absicht zur Entwicklung eines Industrie- und Gewerbegebietes bekannt, wodurch den Eigentümern und vor allem den Pächtern der Flächen die beabsichtigte Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung angezeigt wurde.

Um schon im Zuge des Bauleitplanverfahrens einvernehmliche Lösungen zur Nutzungsänderung des Plangebietes zu erlangen, wurden von dem durch die Stadt Waldbröl beauftragten Treuhänder Grunderwerbsverhandlungen geführt. Grundlage der Verhandlungen waren und sind auch Entschädigungen der Eigentümer. Auf Grundlage eines erhöhten aufzugebenden Pachtflächenanteils eines Vollerwerbslandwirts wurden und werden auch für den betroffenen Landwirt entsprechende Entschädigungen angeboten.

Mit einem Eigentümer und Pächter konnte trotz umfangreicher und mehrjähriger Verhandlungen noch kein Einvernehmen erzielt werden. Auf Grundlage einer gutachtlichen Bewertung des Betriebes mit seinen Bewirtschaftungsflächen, wovon lediglich ca. 2,0 ha Eigentumsflächen im Plangebiet liegen, wurden bisher sowohl Ersatzflächen als auch finanzielle Entschädigungen angeboten. Nachdem die Verhandlungen eine Zeitlang ruhten, wurden 2021/2022 weitere Gespräche geführt. Vor dem Feststellungsbeschluss der 52. FNP Änderung wurde weiterhin eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Insofern sind auf Grund der Verhandlungen und vorliegenden Schriftverkehre auch die Grundlagen für einen Sozialplan gem. § 180 BauGB auf Grundlage eines angestrebten rechtskräftigen Bebauungsplans vorhanden. Es sind in den mehrjährigen Verhandlungen mit dem betroffenen Landwirt und Eigentümer umfangreiche Konzepte zur Vermeidung und Milderung wirtschaftlicher Härten entwickelt worden. Da bis zum Feststellungsbeschluss der 52. FNP Änderung sowie der parallel zu erlangenden Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 11 F kein Einvernehmen erreicht wurde, kann mit Rechtskraft des Bebauungsplans ein Sozialplan gem. § 180 BauGB aufgestellt werden.

Darüber hinausgehende, durch die Planung ausgelöste ökonomische Härten von betroffenen Landwirten sind nicht zu erkennen, da auf Grundlage der Einhaltung der rechtmäßigen Kündigung der Pachtverträge und einvernehmlichen Grundstücksübernahmen keine Widersprüche zu erkennen sind. Bis auf den oben angeführten Eigentümer / Pächter sind keine konkreten Widersprüche bzw. Anregungen von persönlich betroffenen Landwirten zur Planung geäert worden.

Die angesprochenen Nutzflächen für die Ökopunkte außerhalb des Plangebietes sind einvernehmlich zwischen Eigentümern, Unterer Naturschutzbehörde und der Marktstadt Waldbröl abgestimmt. Der größte Flächenanteil der Ökowerte befindet sich in Waldflächen. Bei Nutzungsextensivierungen bzw. Beeinträchtigungen von Freilandflächen besteht für betroffene Landwirte die Möglichkeit, über den Vertragsnaturschutz die Nutzungseinbuße zu kompensieren. Diese Abstimmungen sind ebenfalls außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt.

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Bedenken des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

6. LVR-Dezernat Kultur und Landschaftliche Kulturpflege in Köln mit Schreiben vom

16.07.2018

 

6.1

Es wird gebeten, im Umweltbericht zusätzlich unter Berücksichtigung der Belange der Kulturlandschaftspflege auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) und das übergreifende Raumordnungsgesetz hinzuweisen. Die Beschränkung der Prüfung auf geschützte Bau- und / oder Bodendenkmäler ist nicht ausreichend.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, der Anregung durch Ergänzungen des Umweltberichts um die Beachtung der Belange der Kulturlandschaftspflege zu entsprechen.

 

6.2

In der Neufassung des UVPG vom 08.09.2017 wurde unter anderem der Schutzgüterbegriff überarbeitet. Es heißt jetzt „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ anstatt „Kultur und Sachgüter“. Insofern sind nicht nur materielles Gut bzw. das dinglich fassbare kulturelle Erbe zu berücksichtigen, sondern darüberhinausgehende kulturelle flächenwirksame Äerungen wie zum Beispiel historische Kulturlandschaften sowie das immaterielle Kulturerbe. Für das laufende Verfahren wird eine Anwendung des neuen UVPG empfohlen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, der Anregung durch die erfolgten Ergänzungen des Umweltberichts um die Beachtung der fortgeschriebenen Belange der Kulturlandschaftspflege zu entsprechen.

 

6.3

Es ist in der 52. FNP Änderung zu überprüfen, ob sich Beeinträchtigungen für die im kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesentwicklungsplanung in NRW (2007) und im Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln (2016) ausgewiesenen historischen Kulturlandschaftsbereiche (KLB) ergeben.

 

Planerische Stellungnahme:

Die entsprechenden Aussagen wurden im Umweltbericht zur 52. FNP Änderung folgendermaßen ergänzt:

Der kulturlandschaftliche Fachbeitrag zur Landesentwicklung in NRW (2007) stellt dar, dass ein Teil des Nutscheid-Straßenkorridors das Bergische Land berührt. Der Nutscheid-Rücken ist mit seiner Wegetrasse ein elementarer, persistenter und raumprägender Faktor seit Jahrtausenden. Sein hoher archäologischer, historischer und kulturlandschaftlicher Zeugniswert ist von überregionaler Bedeutung (KLB 30.01). Da die Nutscheid-Wegetrasse mehr als über 1 km Luftlinie südlich des Plangebietes verläuft, und der Straßenkorridor von umfangreichen verdichteten Siedlungsräumen geprägt ist (u. a. vorhandenes Gewerbegebiet Boxberg / Hermesdorf von ca. 100 ha), sind keine Beeinträchtigungen durch den Planbereich abzuleiten.

Darüberhinausgehende Restriktionen sind im Fachbeitrag zur Landesentwicklung nicht vorhanden, bzw. sind hinsichtlich der groben Maßstäblichkeit der dargestellten bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche (Vorbehaltsgebiet) für den südlichen Oberbergischen Kreis gemäß der Karte 9.B: „Landesbedeutsame und bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche in Nordrhein-Westfalen“, für den Planbereich nicht ableitbar.

Die ausgewiesenen historischen Kulturlandschaftsbereiche im Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan (2016) in Waldbröl wie 421. Wiehltalbahn und Wissertalbahn, 453. Nutscheidstraße, 464. Oberer Homburger Bröl /Brüderstraße sowie 467. Bäuerlicher Weiler Diezenkausen, liegen nicht innerhalb des Planänderungsbereiches bzw. am Planänderungsbereich. Eine natur- und kulturhistorische Verbindung zum westlich des Planbereiches befindlichen Weiler Diezenkausen mit umfangreichen Freiflächen ist durch die Unterbrechung der Landstraße 339 sowie der Waldflächen und ökologischen Ausgleichsflächen am westlichen Plangebietsrand nicht erkennbar. Insofern sind für den Weiler Diezenkausen keine erkennbaren Beeinträchtigungen durch die Planung der 52. FNP-Änderung ableitbar.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

6.4

Es werden aus kulturlandschaftlicher Sicht Bedenken erhoben, da das Plangebiet sich sowohl im KLB 30.01 „Nutscheidstraße Siegtal Bödingen Blankenberg“ des kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zur Landesentwicklungsplanung als auch im räumlichen Zusammenhang mit dem KLB 467 „Diezenkausen“ des Fachbeitrags Kulturlandschaft zum Regionalplan befindet.

 

Planerische Stellungnahme:

Der angesprochene kulturhistorische Straßenbereich des KLB 30.01 „Nutscheidstraße Siegtal Bödingen Blankenberg“ befindet sich in über 1 km südlicher Richtung der südlichen Plangebietsgrenze. Dazwischen liegen in dem angesprochenen Korridor umfangreiche verdichtete Siedlungsbereiche wie das ca. 100 ha große Gewerbegebiet Boxberg/Hermesdorf. Insofern ist hinsichtlich der vorhandenen siedlungsräumlichen Prägung keine Beeinträchtigung durch die Planung ableitbar.

 

 

Der bäuerliche Weiler Diezenkausen (KLB 467) liegt nicht innerhalb des Planänderungsbereiches bzw. am Planänderungsbereich. Eine natur- und kulturhistorische Verbindung zum westlich des Planbereiches befindlichen Weiler Diezenkausen mit umfangreichen Freiflächen, ist durch einen Korridor mit dem neu gestalteten Bereich „Zur Klus“, der Landstraße 339 sowie der Waldflächen und ökologischen Ausgleichsflächen am westlichen Plangebietsrand nicht gegeben.

Außerdem weist sowohl der gültige Regionalplan der Bezirksregierung Köln als auch der im Entwurf befindliche neue Regionalplan für den Änderungsbereich überwiegend einen Bereich zur gewerblichen und industriellen Entwicklung aus. Hierzu hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 19.07.2017 die Anpassung der Planung an die Ziele der Landesplanung bestätigt.

Insofern liegt die landesplanerische und regionalplanerische Zielsetzung vor, den Planbereich als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich zu entwickeln. Außerdem sind keine Beeinträchtigungen auf die Kulturlandschaftsbereiche durch die Planung erkennbar.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

7. Ortsbauernschaft Waldbröl mit Schreiben vom 18.07.2018

 

Die Ortsbauernschaft erhebt folgenden Einwendungen:

 

7.1

Durch die bisherige Gewerbegebietsentwicklung von ca. 100 ha wurden seitens der Landwirte erhebliche Opfer erbracht. Ebenfalls wurde hierdurch erheblich der Natur- und Landschaftsraum beeinträchtigt. Trotz der praktizierten Gewerbeflächenpolitik konnte der städtische Haushalt nicht konsolidiert werden. Da die Vermarktung der letzten Jahre eher schleppend verläuft, sind die gesamten Investitionskosten von der Bevölkerung zu tragen, ohne erkennbare Mehreinnahmen. In den älteren Gewerbegebieten sind die Straßen inzwischen marode. Geld zur Unterhaltung fehlt. Die erwirtschafteten Mittel sollten die Altbestände der Gewerbeinfrastruktur sichern, was offenbar nicht der Fall ist.

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die geäerten Infrastrukturmängel werden seitens der Marktstadt Waldbröl sukzessive außerhalb des Planverfahrens verbessert.

 

7.2

Im Zusammenhang zu den geäerten Umweltauswirkungen ist die Planung zu hinterfragen. Hinsichtlich der schlechten Haushaltslage der Stadt ist eine weitere großflächige Planung nicht zu verantworten, weswegen Widerspruch erhoben wird. Die „zu schaffenden Arbeitsplätze“nnen die erheblichen Beeinträchtigungen in die Landschaft, in landwirtschaftliche Flächen, den Tierbestand, in Boden, Luft und Wasser nicht kompensieren.

 

Planerische Stellungnahme:

Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „IP Hermesdorf III“ hat sowohl für die Marktstadt Waldbröl als auch für den Süden des Oberbergischen Kreises eine besondere wirtschaftsstrukturelle Bedeutung, da im Plangebiet überwiegend Industriebauland erschlossen werden kann. Gerade Industriebauflächen sind auf Grundlage des Industrie- und Gewerbeflächenkonzeptes des Oberbergischen Kreises in der Region besonders nachgefragt, die nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Insofern sind die erforderlichen Investitionen zur Konsolidierung des städtischen Haushalts sowie der städtischen Strukturen besonders zu gewichten, da die Refinanzierung durch erhöhte Gewerbesteuereinnahmen, zusätzliche Arbeitsplätze und damit verbundener erhöhter Einkommensteuereinnahmen angestrebt wird.

Die angesprochenen Beeinträchtigungen in die Landschaft, der landwirtschaftlichen Flächen, den Tierbestand, in Boden, Luft und Wasser werden durch die dargelegten Maßnahmen im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum BP 11 F sowie im Umweltbericht überwiegend kompensiert, bzw. die Belange sind denen der Wirtschaft und der Arbeitsplatzsicherung unterzuordnen. Bezüglich der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Flächen sind auf Grundlage der Eigentumsverhältnisse sowie der Pachtverträge überwiegend einvernehmliche Lösungen gefunden worden. Noch nicht ausgeräumte Bedenken wurden weiterhin mit dem Ziel verhandelt, einvernehmliche Lösungen zu erreichen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

7.3

Der Verlust von 40 ha landwirtschaftlicher Fläche ist unverantwortlich, zumal der Bedarf nicht nachgewiesen ist. Der Hinweis auf den Regionalplan mit dem Ursprungsjahr 1984 entspricht nicht mehr der heutigen Realität.

 

Planerische Stellungnahme:

Als wesentlicher Baustein des Industrie- und Gewerbeflächenkonzeptes des Oberbergischen Kreises aus dem Jahre 2016 ist für den Südkreis der Planbereich des IP Hermesdorf III bewertet worden. Ohne diese Fläche würde für den regionalplanerischen Zeithorizont des Jahres 2040 ein Fehlbedarf vorhanden sein.

 

 

 

Im seit 2001 gültigen Regionalplan wurde der Planbereich wiederum als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich dargestellt. Die planerische Aufsichtsbehörde der Bezirksregierung Köln hat die Einleitung der Planung und damit auch den Bedarf mit Schreiben vom 19.12.2017 bestätigt. Außerdem ist in der Neuaufstellung des Regionalplans der Standort als Gewerbe- und Industrieflächenentwicklungsbereich wiederum berücksichtigt, wodurch die beabsichtigte Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung regionalplanerisch erneut bestätigt wird.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen. 

 

7.4

Die Planung löst eine erhebliche Betroffenheit bei den Landbewirtschaftern aus, da viele Pachtflächen verloren gehen. Alternative Flächen sind überwiegend nicht vorhanden, wodurch erhebliche Beeinträchtigungen bis zur Existenzgefährdung ausgelöst werden. Auch der Aufkauf von landwirtschaftlichen Ersatzflächen durch den Treuhänder verschärft die Situation auf den Grundstücks- und Pachtmarkt.

 

Planerische Stellungnahme:

Der Einwand wird inhaltlich bestätigt und ist außerhalb des Bauleitplanverfahrens zu lösen.

Der Grundstücksankauf sowie die Auflösung von Pachtverträgen erfolgt im Einvernehmen sowie auf Grundlage der rechtlichen Basis der Pachtverträge. Um den beeinträchtigten Landwirten im Plangebiet adäquate Ersatzflächen anbieten zu können, wurden und werden Flächen durch den Treuhänder im Auftrag der Marktstadt Waldbröl in angrenzenden Bereichen erworben. Auch dieser Vorgang erfolgt im Einvernehmen.

Sind Landwirte durch die Nutzungsaufgabe im Plangebiet besonders wirtschaftlich betroffen, so dass eine Existenzgefährdung angezeigt wird (bisher ein Eigentümer, der auch viele Pachtflächen bewirtschaftet), so werden ebenfalls Ersatzflächen angeboten als auch einvernehmliche wirtschaftliche Entschädigungen angestrebt.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Einwände zu berücksichtigen. Sie werden im Sinne der Stellungnahme außerhalb des Planverfahrens ausgeräumt.

 

7.5

Die beabsichtigte Umsetzung der Planung wird als „Vergewaltigung“ in die Landschaft und das Bodengefüge gewertet, da von 40 ha Flächeninanspruchnahme lediglich 22 ha Nutzfläche gewonnen werden.

 

Planerische Stellungnahme:

Naturgemäß ist in der bewegten Landschaft des Oberbergischen Kreises sowie der Marktstadt Waldbröl eine entsprechende Erschließungsmaßnahme nicht ohne Erdbewegungen und Geländeveränderungen möglich. Hierdurch werden allerdings auch umfangreiche Eingrünungen mit ökologischen Potentialen entwickelt sowie effektive und fast ebenerdige nutzbare Bauflächen erschlossen. Die Beeinträchtigungen in die Landschaft und den Boden werden über die nachgewiesenen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der bestimmten Boden- und Öko-Werte außerhalb des Plangebietes über den Bebauungsplan Nr. 11 F kompensiert. Die Kosten der Maßnahme mit Veränderung von Landschaft und Bodengefüge sowie der Kompensationsmaßnahmen werden über den Verkaufspreis refinanziert.

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

7.6

Es werden Bedenken durch die nochmaligen und zusätzlichen Eingriffe der Regenbecken und Verkehrsflächen in den Langenbacher Weiher und den angrenzenden Naturraum erhoben. Der Lebensraum für seltene Tiere wird erneut beseitigt.

 

Planerische Stellungnahme:

Sowohl zur verkehrlichen Anbindung des Plangebietes östlich der vorhandenen Regenbecken an die Straße „Im Langenbacher Siefen“ als auch zur Vergrößerung der Regenbecken zu Lasten des Langenbacher Weihers gibt es erschließungstechnisch keine Alternative. Dieser Sachverhalt ist auch schon mit Planung und Erschließung des Bereiches IP Hermesdorf II bekannt. Die Planung und Erschließung des IP Hermesdorf II wurde auf die mögliche Erweiterung des IP Hermesdorf III abgestimmt. Die angesprochenen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft werden durch die Inhalte des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags sowie des Artenschutzrechtlichen Beitrags kompensiert. Die Maßnahmen sind durch Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 F planungsrechtlich gesichert.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

7.7

Es werden Bedenken gegen die unzureichende Erhebung und Beschreibung der Eingriffe in den Tierbestand erhoben (nur 2 Begehungen, u. a. Rotmilan und Bussarde, artenarme Wiese)

 

Planerische Stellungnahme:

Bezüglich der Erhebung der naturräumlichen Bestandserfassung, auch der Tierwelt, wurden vom Gutachter seit April 2015 mehrere Begehungen durchgeführt. Bezüglich der Erfassung planungsrelevanter Arten wurden bis zum damaligen Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung im Jahre 2018 zwei konkrete Begehungen durchgeführt, da unter Mitwirkungen des örtlichen, ehrenamtlichen Naturschutzes detaillierte und umfangreiche Erkenntnisse vorlagen. Seitdem wurden zusätzliche Ortstermine durchgeführt, um eine seriöse Erfassung in Zusammenarbeit mit dem örtlichen, ehrenamtlichen Naturschutz zu erlangen. Hierbei wurden sowohl der Mäusebussard, der Rotmilan sowie weitere planungsrelevante Vogelarten erfasst, die das Plangebiet bis auf eine Vogelart lediglich als Nahrungsraum nutzen. Als einzige im Plangebiet lebende und wohl brütende planungsrelevante Vogelart wurde der Neuntöter festgestellt. Da außerhalb des Plangebietes umfangreiche gleichstrukturierte Offenlandbiotope als Nahrungsräume (mehr als 500 ha) vorhanden sind, wird von keinen erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen. Lediglich für die planungsrelevante Art des Neuntöters wird eine vorgezogene Maßnahme des besonderen Artenschutzes im südlichen angrenzenden BP 11 C vorgenommen. Hier wird auf einer stadteigenen Parzelle als ergänzende Habitatstruktur eine Hecke aus dornenreichen Sträuchern gepflanzt und dauerhaft unterhalten.

 

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

 

7.8

Die Bewertung des Langenbacher Tals mit geringer bis mittlerer Bedeutung für die Tier- und Pflanzwelt berücksichtigt nicht die Bedeutung der Nahrungsmittelproduktion für die Menschen, die durch die Umsetzung der Planung ebenfalls verloren geht. Hierzu tragen auch die unterschiedlichen Gehölzstrukturen an den Weg- und Feldsäumen bei.

 

Planerische Stellungnahme:

Der Einwand der Beeinträchtigung der Nahrungsmittelproduktion ist gerechtfertigt und wurde vom Sachverhalt dem Schutzgut Fläche zugeordnet.

Die Bedeutung der Tier- und Pflanzenwelt, auch der unterschiedlichen Gehölzstrukturen im Plangebiet, wurde dem Sachthema „Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt“ zugeordnet. Hier wurde eine entsprechende Erfassung und Wertung vorgenommen, sodass der angesprochene Belang in der Planung bzw. dem Umweltbericht berücksichtigt ist.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, den Einwand im Sinne der planerischen Stellungnahme zu berücksichtigen.

 

 

7.9

Es wird darauf hingewiesen, dass der geplante zu entsiegelnde Wirtschaftsweg im Langenbacher Tal weiterhin zur Befahrung der landwirtschaftlichen Fahrzeuge zu erhalten ist, um die Bewirtschaftung der Flächen am südlichen Plangebietsrand zu garantieren.

 

Planerische Stellungnahme:

Der Wirtschafsweg wird in seiner Funktion weiterhin erhalten und lediglich in einem kleinen Teilstück, nördlich der Regenbecken, gemäß BP 11 F entsiegelt. Auch der entsiegelte Teilbereich ist weiterhin als Wirtschaftsweg befahrbar.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, dem Hinweis im Sinne der planerischen Stellungnahme durch die Inhalte der Planung des B-Plans Nr. 11 F zu entsprechen.

 

 

 

8. Aggerverband mit Schreiben vom 23.07.2018

 

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn folgende Anmerkungen Beachtung finden:

 

8.1

Bei der Regenwassereinleitung in Gewässer sind die Vorgaben der Merkblätter BWK M3/M7 zu beachten. Der hydrologische Nachweis gemäß BWK M7 für das Einzugsgebiet der Bröl ist zu erbringen. Der „Leitfaden zur wasserwirtschaftlich-ökologischen Sanierung von Salmonidenlaichgewässern in NRW“ ist zu beachten.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Sachverhalte werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung außerhalb des Bauleitplanverfahrens einvernehmlich mit dem Aggerverband und der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises abgestimmt.

 

8.2

Bezüglich der Offenlegung des Langenbachsiefen und des namenlosen Nebengewässers ist zu beachten, dass der Lauf des Gewässers nicht verkürzt wird und beidseitig ein mindestens je 5 m breiter Gewässerschutzstreifen eingehalten wird. Für die Unterhaltungsarbeiten ist eine Zuwegungsmöglichkeit sicherzustellen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen.

Die Hinweise sind Inhalte der Planung.

 

8.3

Hinsichtlich der Abwasserbehandlung ist das Plangebiet nicht im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten. Ohne genaue Angaben über die Menge des anfallenden Schmutzwassers ist keine Stellungnahme möglich.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Sie werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung außerhalb des Bauleitplanverfahrens einvernehmlich mit dem Aggerverband und den Stadtwerken abgestimmt.

 

8.4

Durch das Plangebiet verläuft die Trinkwassertransportleitung (RS25), die entsprechend der beigefügten Anlagen „Text der Grunddienstbarkeit“ sowie „Anweisung zum Schutz von Trinkwassertransportleitungen“ zu sichern ist.

 

Planerische Stellungnahme:

Zur Beachtung der Sicherungsmaßnahmen der Trinkwasserleitung wurden die Anlagen ebenfalls der Begründung des BP 11 F als Anlage beigefügt und im Text der Begründung des BP 11 F sowie der Begründung der 52. FNP Änderung auf die Beachtung hingewiesen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, dem Hinweis im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

9. Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle OBK mit Schreiben vom 25.07.2018

 

Es werden erhebliche Bedenken gegen die Planung geäert, da landwirtschaftliche Belange in erheblichem Ausmaß berührt sind.

 

9.1

Durch die Planung sind sechs landwirtschaftliche Betriebe betroffen, die zurzeit zwischen 1 ha bis mehr als 20 ha bewirtschaften. Ein Betrieb ist durch die Planung in seiner Existenz gefährdet, da er ein Drittel seiner Gesamtfläche verliert. Für diesen Betrieb sind entsprechende Ersatzflächen in angemessener Entfernung zum Hof erforderlich. Auch die anderen Betriebe benötigen zwischen 1 bis 4,5 ha Ersatzflächen. Da im Raum Waldbröl keine geeigneten Ersatzflächen zur Verfügung stehen, durch den Ankauf von Ersatzflächen durch den beauftragten Entwicklungsträger der Stadt Waldbröl die Situation am landwirtschaftlichen Grundstücksmarkt weiter verschärft wird, sind Maßnahmen mit den Betroffenen zu erörtern.

r den hauptbetroffenen Landwirt ist aufgrund der Existenzgefährdung ein Sozialplan gem. § 180 (2) BauGB zu erstellen.

 

Planerische Stellungnahme:

Der Einwand wird inhaltlich bestätigt und ist außerhalb des Bauleitplanverfahrens über Ersatzlandflächen sowie Entschädigungen zu lösen.

Der Grundstücksankauf sowie die Auflösung von Pachtverträgen erfolgt im Einvernehmen sowie auf Grundlage der rechtlichen Basis der Pachtverträge. Um den beeinträchtigten Eigentümern im Plangebiet adäquate Ersatzflächen anbieten zu können, wurden und werden Flächen durch den Treuhänder im Auftrag der Stadt in angrenzenden Bereichen erworben. Auch dieser Vorgang erfolgt im Einvernehmen.

Sind Landwirte durch die Nutzungsaufgabe im Plangebiet besonders wirtschaftlich betroffen, sodass eine Existenzgefährdung angezeigt wird (bisher ein Eigentümer, der auch viele Pachtflächen bewirtschaftet), so werden ebenfalls Ersatzflächen angeboten als auch einvernehmliche wirtschaftliche Entschädigungen angestrebt.

Auf Grundlage einer gutachtlichen Bewertung des hauptbetroffenen Betriebes wurden bisher sowohl Ersatzflächen als auch finanzielle Entschädigungen angeboten.

Nachdem die Verhandlungen eine Zeitlang ruhten, wurden 2021/2022 weitere Gespräche geführt. Vor dem Feststellungsbeschluss der 52. FNP Änderung wurde weiterhin eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Insofern sind auf Grund der Verhandlungen und vorliegenden Schriftverkehre auch die Grundlagen für einen Sozialplan gem. § 180 BauGB auf Grundlage eines angestrebten rechtskräftigen Bebauungsplans vorhanden. Es sind in den mehrjährigen Verhandlungen mit dem betroffenen Landwirt und Eigentümer umfangreiche Konzepte zur Vermeidung und Milderung wirtschaftlicher Härten entwickelt worden. Da bis zum Feststellungsbeschluss der 52. FNP Änderung sowie der parallel zu erlangenden Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 11 F kein Einvernehmen erreicht wurde, kann mit Rechtskraft des Bebauungsplans ein Sozialplan gem. § 180 BauGB

 

aufgestellt werden.

r die 5 anderen angesprochenen Betriebe wurden keine Existenzgefährdungen angezeigt.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, den Bedenken zu entsprechen. Die Bedenken wurden bzw. werden im Sinne der Stellungnahme ausgeräumt.

 

9.2

Es werden Bedenken gegen die gesonderte Berechnung des Eingriffs in die Bodenfunktion und den daraus resultierenden Ausgleichsforderungen erhoben, da es hierzu keine Rechtsgrundlage gibt. Außerdem wird auf den Grundsatz des Landesentwicklungsplans verwiesen, dass landwirtschaftliche Flächen mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit nicht für Siedlungs- und Verkehrszwecke in Anspruch genommen werden sollen. Ebenfalls sind landwirtschaftliche Fchen durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen einschließlich notwendiger Ersatzaufforstungen betroffen.

Da Ausgleichsmaßnahmen im Naturhaushalt auch positive Auswirkungen auf die Bodenfunktion beinhalten, wird ein explizit auf das Schutzgut Boden ausgerichteter Ausgleich oder Ersatz als nicht notwendig erachtet. Insofern ist das Ausgleichskonzept zu überarbeiten und auf einen zusätzlichen Ausgleich des Eingriffs in das Schutzgut Boden zu verzichten, um eine Überkompensation zu vermeiden.

 

Planerische Stellungnahme:

Die Untere Boden- und Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises bezieht sich vor allem auf die Inhalte des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie des Baugesetzbuches (BauGB), wonach u. a. die Leistungsfähigkeit- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und damit auch das Naturgut Boden zu erhalten ist. Der Bodenschutz ist gemäß der §§ 13,14 und 18 BNatSchG in das Naturschutzgesetz integriert. Da Eingriffe gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 1a, Abs. 3 BauGB auszugleichen sind, ergibt sich der allgemein anerkannte Grundsatz, neben Biotopen und Landschaftsbild auch den Boden und erhebliche Eingriffe in dieses Schutzgut zu erfassen und auszugleichen. Grundsätzlich strebt der Oberbergische Kreis bei der Bewertung der Biotop-Ausgleichsmaßnahmen sowie der Boden-Ausgleichsmaßnahmen eine komplementäre Verknüpfung der Potentiale an, sodass keine zusätzlichen Flächen über die erforderlichen Biotop-Ausgleichsflächen herangezogen werden. Insofern ist das Ziel, keine zusätzliche Beeinträchtigung von landwirtschaftlichen Flächen durch alleinige Bodenkompensationswerten auszulösen. Im konkreten Planungsfall des BP 11 F „IP Hermesdorf III“ werden die überwiegenden Kompensationsmaßnahmen in Waldflächen erbracht, sodass die befürchtete zusätzliche Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Nutzflächen nur in geringem Umfang, auch auf Grund der erforderlichen ökologischen Kompensation, erfolgt.

Abschließend wurde das Ausgleichsflächenkonzept auf Grund der Bewertung der Maßnahmen im Plangebiet als auch der externen Ausgleichsmaßnahmen überarbeitet.

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zuckzuweisen.

 

10. Nahverkehr Rheinland GmbH in Köln mit Schreiben vom 31.07.2018

 

10.1

Der Nahverkehrsbetreiber bestätigt die in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellte unbefriedigende Anbindung des ÖPNV an den Gewerbe- und Industriepark Hermesdorf. Insofern auch an das Plangebiet.

Es wird empfohlen, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen. Mit den sich ansiedelnden Betrieben ist frühzeitig ein betriebliches Mobilitätsmanagement (z. B. Jobticket, Werksbus, Werksfahrräder etc.) einzuführen. Es ist zu prüfen, ob ein betriebliches Mobilitätsmanagement rechtlich bindend in den Bebauungsplan festzuschreiben ist.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregungen nicht die Inhalte der 52. FNP Änderung betreffen, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und verweist diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F. Die Abwägung der Belange wurde dort abgehandelt.

 

 

10.2

Es wird angeregt, bei der Erschließung des Straßenraums den einseitigen Bürgersteig von 1,50 m auf mindestens 2,50 m zu verbreitern, um einen kombinierten Geh- und Radweg entsprechend der RASt auszubauen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die Inhalte der 52. FNP Änderung betreffen, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und verweist diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F. Eine entsprechende Anpassung auf 2,50 m ist in der Ausführungsplanung vorgesehen.

 

Folgende Träger öffentlicher Belange äerten schriftliche keine Anregungen oder Bedenken:

 

11. Kath. Kirchengemeinde St. Michael Waldbröl mit Schreiben vom 11.06.2018

12. Deutsche Bahn AG mit Schreiben vom 13.06.2018

13. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 14.06.2018

14. IHK Köln Geschäftsstelle Oberberg mit Schreiben vom 04.07.2018

15. LVR Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement in Köln mit Schreiben vom 16.07.2018

16. Regionalforstamt Bergisches Land mit Schreiben vom 30.07.2018

17. Oberbergischer Kreis mit Schreiben vom 10.08.2018

 

 

52. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktstadt Waldbröl

Industriepark Hermesdorf III

 

 

  1. Beschlüsse über die Eingaben aus der Offenlage:

 

Planungsrelevante Eingaben aus der Öffentlichkeit liegen nicht vor.

 

 

Planungsrelevante Eingaben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden:

 

1. Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 07.02.2023 (zur 52. FNP Änderung)

 

1.1                

Die Telekom Technik GmbH weist darauf hin, dass sie von der Telekom Deutschland GmbH beauftragt und bevollmächtigt ist, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen. Insofern sind für die telekommunikationstechnische Versorgung des Planbereiches folgende Maßgaben zu beachten:

 

    im weiteren Verfahren wird um Beteiligung gebeten, da eigene Telekommunikationslinien im Planbereich vorhanden sind. Bestand und Betrieb sind zu gewährleisten

    die neuen Verkehrswege sind an die vorhandenen Telekommunikationslinien  der Telekom anzupassen, sodass nichts verändert oder verlegt werden muss

    über ggf. notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung können erst Angaben gemacht werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen

    zur Versorgung des Gebietes sind die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Stadtverwaltung wird in Kooperation mit dem Erschließungsträger im Zuge der Ausführungsplanung die erforderlichen Abstimmungen vornehmen.

 

1.2

Folgende Festsetzungen sollten im BP aufgenommen werden:

 

1.2.1

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

 

Planerische Stellungnahme:

Standesgemäß werden bei der Verkehrserschließung von Industrie- und Gewerbegebieten in der Region unversiegelte 50 cm breite Streifen für Infrastruktureinrichtungen vorgesehen, die in der Verkehrsfläche des Bebauungsplanentwurfs berücksichtigt sind. Insofern kann von einer ergänzenden Festsetzung abgesehen werden, da die Stadtverwaltung in Kooperation mit dem Erschließungsträger diese Vorgabe als Stand der Technik berücksichtigt.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen. Die Vorgaben sind im Sinne der planerischen Stellungnahme berücksichtigt. 

 

1.2.2

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, 2013 zu beachten. Durch die Baumpflanzungen dürfen die Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

 

Planerische Stellungnahme:

Auch die Beachtung dieses Belangs ist Stand der Technik bei der Erschließung und Umsetzung der Maßnahme. Mit allen Erschließungsträgern erfolgen Abstimmungen, sodass durch die Baumstandorte mit ggf. zusätzlichen Schutzmaßnahmen, keine Beeinträchtigungen von Leitungen bzw. Linien erfolgen. Die Stadtverwaltung wird mit dem Erschließungsträger hier Folge leisten, sodass keine zusätzlichen Festsetzungen im BP 11 F erforderlich sind.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen. Die Beachtung der Belange erfolgt im Sinne der planerischen Stellungnahme.

 

1.3

Die Telekom Technik GmbH weist darauf hin, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Insofern ist sicherzustellen, dass die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist.

Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Telekommunikationsversorgung wird gebeten, Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, der Telekom Technik GmbH in Köln mitzuteilen.

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Stadtverwaltung wird in Kooperation mit dem Erschließungsträger im Zuge der Ausführungsplanung die entsprechenden Abstimmungen vornehmen.

 

2. IHK Köln, Geschäftsstelle Oberberg mit Schreiben vom 27.02.2023 (zur 52. FNP Änderung)

 

Die IHK begrüßt die Bauleitplanung mit der sinnvollen Gliederung von Gewerbe und Industrie sowie dem Ausschluss von Einzelhandel bis auf den Annexhandel, wodurch der zentrale Versorgungsbereich der Innenstadt gesichert bleibt.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen, die inhaltlich dem BP 11 F zuzuordnen sind.

 

3. Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 (Verkehr) mit Schreiben vom 28.02.2023 (zur 52. FNP Änderung)

 

3.1

Bei der südlichen Anbindung des Gewerbegebiets sollte auf der Straße „Im Langenbacher Siefen“ eine Linksabbiegespur vorgesehen werden. Hierdurch werden mögliche Rückstaus, die den Kreisverkehr L 339/Langenbacher Siefen behindern könnten, vermieden.

 

Planerische Stellungnahme:

Auf Grundlage der Erschließungsplanung sowie der Breite der Verkehrsfläche im Bereich der Einmündung in das neue Gewerbegebiet ist eine Linksabbiegespur planerisch möglich. Im Zuge der Ausführungsplanung wird mit dem Straßenverkehrsamt eine Abstimmung erfolgen, ob bei der Erschließung auch auf eine Linksabbiegespur verzichtet werden kann.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und  diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen. Im Sinne der planerischen Stellungnahme erfolgt die Abstimmung im Zuge der Ausführungsplanung.

 

3.2

Eine ÖPNV-Anbindung des Gewerbegebietes ist sicherzustellen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass diese nicht im Verantwortungsbereich der Marktstadt liegt.

 

 

Die Verwaltung der Marktstadt Waldbröl wird jedoch in Abstimmung mit dem Oberbergischen Kreis (verantwortlich für den ÖPNV mit der OVAG) außerhalb des Bauleitplanverfahrens, im Zuge der Erschließung der Maßnahme, die Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV unterstützend begleiten.

 

4. Regionalforstamt Bergisches Land mit Schreiben vom 28.02.2023 (zur 52. FNP Änderung)

 

Aus forstwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Der Waldeingriff bzw. die Waldkompensation sind abschließend auf Ebene des Bebauungsplanes zu regeln.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Waldeingriff und Kompensation sind einvernehmlich im Bebauungsplan 11 F abgestimmt und bestimmt und die Maßnahme wurde vor Ort schon umgesetzt.

 

5. Abwasserwerk/Stadtwerke Waldbröl GmbH mit Schreiben vom 06.03.2023 (zur 52. FNP Änderung)

 

5.1

Das Abwasserwerk/die Stadtwerke Waldbröl GmbH verweist/verweisen auf ihre Stellungnahmen vom 03.07.2018 und 24.10.2022, die auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung Gültigkeit besitzen.

 

Zur Stellungname vom 03.07.2018

 

5.1.1

Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass vom beauftragten Erschließungsträger bei der Planung der Schmutzwasserkanalisation auf Grund der topografischen Lage einzelner Baugrundstücke sicherzustellen ist, dass Betriebs-, Büro und Aufenthaltsräume unterhalb der Rückstauebene durch geeignete „ckstausicherungen gegen Abwasser aus Kanalsystemen“ zu berücksichtigen sind. Auf die Installation entsprechender technischer Einrichtungen bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und gültigen DIN-Vorschriften wird hingewiesen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise bezüglich der Schmutzwasserentsorgung zur Kenntnis zu nehmen. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl.

 

5.1.2

Bezüglich der Sicherstellung der Entsorgung des Niederschlagswassers wird auf die aktuellen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und Landeswassergesetzes NRW sowie der aktuellen Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl hingewiesen. Folgende Maßgaben sind zu beachten:

 

 

 

    Niederschlagswasser von befestigten Flächen muss der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.

    Bei Grundstücksgrößen ab 800 m2 muss der Eigentümer einen Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 mit dem Ziel des Überflutungsschutzes erbringen.

    Schwach“ belastetes Niederschlagswasser: Vor Einleitung in ein Fließgewässer wird seitens des Erschließungsträgers ein entsprechendes Sonderbauwerk (Regenklärbecken) zur Behandlung und Rückhaltung (Regenrückhaltbecken) mit Drosselung errichtet werden, welches nach betriebsfertiger Herstellung in den Eigentums- und Zuständigkeitsbereich der Stadt Waldbröl fällt

    Stark“ belastetes Niederschlagswasser: Seitens des kommunalen Abwasserbetriebs wird zur Behandlung von stark belastetem Niederschlagswasser zukünftig kein dem Stand der Technik entsprechendes Sonderbauwerk (z. B. Retentionsfilterbecken) vorgehalten werden.

Durch die Festsetzung der Planinhalte ist im Industriepark Hermesdorf III die Ansiedlung von Starkverschmutzern jedoch grundsätzlich möglich. In diesen Fällen sind in Abstimmung mit dem Abwasserwerk betriebseigene Einzelfalllösungen im Sinne einer zusätzlichen, dezentralen Vorreinigung des Niederschlagswassers über Bodenfilterbecken auf den betreffenden Baugrundstücken vorzusehen, bevor das Niederschlagswasser dem Abwasserwerk zur Entsorgung in die öffentliche Kanalisation übergeben wird. Alternativ hierzu können belastete Flächen durch Überdachungen oder geeignete Einhausungen von Niederschlagswasser freigehalten werden.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise bezüglich der Niederschlagswasserentsorgung zur Kenntnis zu nehmen. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl. Zum besseren Verständnis bei der Planumsetzung wurden die Inhalte der Spiegelstriche in der Begründung der 52. FNP Änderung als auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 11 F ergänzt.

 

Zur Stellungname vom 24.10.2022

 

5.1.3

Die temporären Tümpelmulden im Sohlbereich des Regenrückhaltebeckens (Bepflanzungsmaßnahme G 4 der textlichen Festsetzungen) dürfen aus Kostengründen für das Abwasserwerk zur dauerhaften Aufrechterhaltung nicht regelmäßig wiederhergestellt werden.

 

Planerische Stellungnahme:

Die textliche Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 11 F wurde für die öffentliche Auslegung folgendermaßen fortgeschrieben: „Im Bereich der Sohle sind mehrere kleine temporäre Tümpel anzulegen, die für eine gewisse Zeit bis zur Verlandung eine Strukturanreicherung bewirken. Eine dauerhafte Instandhaltung ist nicht vorgesehen.“ Insofern ist eine Wiederherstellung der Mulden seitens des Abwasserwerks/der Stadtwerke Waldbröl GmbH nicht erforderlich.

 

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen. Die Anregung wurde im Sinne der planerischen Stellungnahme eingearbeitet.

 

5.1.4

Die Böschungs- und Sohlabdichtungen des Regenrückhaltebauwerks dürfen durch die Pflanzmaßnahmen gemäß G 4 der textlichen Festsetzungen nicht gefährdet werden. Insofern dürfen nur Pflanzen bzw. Gräser verwendet werden, die der Funktion des Bauwerkes angemessen sind, sodass die Beckensohle stabilisiert wird und der Pflegeaufwand so gering wie möglich gehalten wird. Zur Ersteinsaat haben sich bestimmte Gräsermischungen bewährt, die besondere Resistenzen gegenüber längerer Einstauzeiten besitzen.

 

Planerische Stellungnahme:

Das Planungsbüro Schumacher, dass hier den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag erstellt hat und eine Vielzahl von Gewerbegebieten mit Regenrückhaltebecken erschlossen hat, hat folgende Präzisierung für die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 F vorgeschlagen: „Die neu entstehenden Flächen werden mit standortgerechten Saatgutmischungen (Regelsaatgutmischung für Feuchtlage) angesät und dadurch vor Erosion geschützt.“ Im Zuge der Erschließung der Maßnahme werden entsprechende Gräsermischungen verwendet. Diese Änderung wurde übernommen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen. Der Anregung wurde im Sinne der planerischen Stellungnahme entsprochen.

 

5.1.5    

Die Randbereiche des Regenrückhaltebeckens (Dämme und Böschungen) dürfen keinesfalls mit Gehölzen bepflanzt werden, um Beschädigungen der Foliendichtungen oder mineralischen Dichtungen zu vermeiden.

 

Planerische Stellungnahme:

Auch für diese Flächen werden entsprechend der textlichen Festsetzung zu G 4 standortgerechte Saatgutmischungen verwendet. Lediglich die Flächen außerhalb der Betriebswege, Böschungen und Dammbereiche werden mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen. Der Anregung wurde im Sinne der planerischen Stellungnahme entsprochen.

 

5.1.6

Es wird darauf hingewiesen, dass der regelmäßige Unterhaltungsaufwand zum Betrieb von Regenrückhaltebecken jedes Jahr für die Stadtwerke GmbH auch einen wirtschaftlichen Aufwand auslöst (u. a. Entfernen des wilden Pflanzenwuchses, der die Oberflächenstabilität beeinträchtigt). Insofern besitzt der Erhalt der Funktionalität des Bauwerks eine höhere Priorität als die zusätzlichen Belange von Flora und Fauna. Grundsätzlich sind die Auflagen der Genehmigungsbehörden zu berücksichtigen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen. Die Hinweise wurden bei der Planung entsprechend berücksichtigt.

 

5.1.7

Bezüglich der Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen (Splitt- oder Rasenfugenpflaster, Rasenkammersteine oder Gleichwertiges) ist eine Realisierung auf Flächen des ruhenden Verkehrs (PKW-Stellplätze) grundsätzlich möglich. Dieses gilt jedoch nicht für Zufahrten und Flächen des Schwerlastverkehrs oder für Lagerflächen. Grundsätzlich sind die wasserwirtschaftlichen Vorschriften, vor allem die Inhalte des Runderlasses des MUNLV vom 26.05.2004Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ (Trennerlass) zu beachten.

 

Zur Anerkennung von wasserdurchlässigen Belägen sind folgende Hinweise zu beachten:             

a)              zur Ermöglichung der Versickerungseigenschaften von Rasenfugenpflaster muss dieses mit umlaufenden Fugen von mindesten 2 cm Breite verlegt sein.

b)              im Zuge der Planungsphase muss über ein hydrogeologisches Gutachten der Nachweis darüber geführt werden, dass ein sickerfähiger Untergrund vorhanden ist und das Regenwasser über wasserdurchlässige Materialien flächig und schadlos in das Erdreich einsickern kann.

c)              haufwerksporiges Steinmaterial kann wegen der Anfälligkeit der Kolmation (Reduktion des Porenvolumens) prinzipiell nicht als Teilversiegelung im Sinne der Gebührenreduzierung anerkannt werden.

d)              im Hinblick auf eine beabsichtige Versickerung von Oberflächenwasser muss im Bebauungsplangebiet grundsätzlich der Nachweis dafür erbracht werden, dass es sich um unbelastetes oder nur schwach belastetes Niederschlagswasser handeln wird. Hierbei sind vor allem die Flächenklassifikationen durch den Trennerlass zu beachten.

e)              Oberflächenwasser, welches auf bodennahen Flächen anfällt und nicht oder nicht vollständig zur Versickerung gebracht werden kann, muss über geeignete technische Einrichtungen wie z. B. Regeneinläufe oder Rinnen dem öffentlichen Kanal zugeführt werden.

f)    Niederschlagswasser, welches von nicht begrünten Dachflächen anfällt, kann in Zisternen gesammelt werden. Dieses darf jedoch ausschließlich zu Zwecken der Grünflächenbewässerung genutzt werden. Eine Nutzung als Brauchwasser für z. B. Toilettenspülung, Waschmaschinenbetrieb oder für sonstige Reinigungszwecke ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn über einen gesonderten Wasserzähler einer re-

gelkonformen Brauchwassernutzungsanlage der Nachweis über die entnommenen Wassermengen im Hinblick auf die Ermittlung der Schmutzwassergebühr erbracht werden kann.

g)              r überschüssiges Regenwasser von Dachflächen gilt für die Industrie- und Gewerbegebietsflächen grundsätzlich der Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser. Gesammeltes Niederschlagswasser, welches insbesondere aufgrund der Mengenübersteigung bei Starkregenereignissen nicht mehr in Zisternen gefasst werden kann, muss mittels rohrgebundenen Überläufen fachgerecht an den öffentlichen Kanal (Trennsystem für Niederschlagswasser) angeschlossen werden. Die abflusswirksamen Flächen, die das Niederschlagswasser einer Zisterne zuführen, müssen daher im Rahmen der Gebührenerhebung als Vollanschluss berücksichtigt werden. Mit überschüssigem Regenwasser von begrünten Dachflächen ist nach derzeitiger Satzungslage ebenfalls wie vorbeschrieben zu verfahren.

 

Planerische Stellungnahme:

Alle aufgeführten Sachverhalte zur Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien, auch der Umgang mit Niederschlagswasser von Dachflächen, das Sammeln in Zisternen sowie der Möglichkeiten der Oberflächenversickerung, sind in den Textlichen Festsetzungen unter Ziffer 7 des BP 11 F berücksichtigt.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen. Den aufgeführten Sachverhalten wurde im Sinne der planerischen Stellungnahme entsprochen.

 

5.1.8 

Die in den Festsetzungen vorgesehenen Dachbegrünungen sind gemäß den Regelungen der Entwässerungssatzung der Marktstadt Waldbröl bzw. des „Handlungskonzeptes Niederschlagswasser“ grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist ein regelkonformer Substrataufbau sowie die max. zulässige Dachneigung, um eine dauerhafte Aufrechterhaltung der Dachbegrünung und die Funktion der Regenspeicherung / Regenrückhaltung zu gewährleisten. Generell werden in Waldbröl regelkonforme begrünte Dächer im Rahmen der Gebührenerhebung für Niederschlagswasser als teilversiegelte Fläche berücksichtigt.

 

Planerische Stellungnahme:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Gemäß der Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans 11 F werden unter „Dachgestaltung“ entsprechende Aussagen zum Substrataufbau (z. B. durchwurzelbare Gesamtschichtdecke von mindestens 10 cm) sowie zur Dachneigung (bis zu 15° Neigung) formuliert.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen. Den Hinweisen wurde im Sinne der planerischen Stellungnahme entsprochen.

 

5.2

Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet noch nicht im Netzplan des Einzugsgebietes der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist.

Der Aggerverband bearbeitet zurzeit die 4. Änderungsanzeige zum Netzplan, in dem der Planbereich als Prognosefläche berücksichtigt ist. Die Genehmigung der Netzplanänderung soll in Kürze bei der Bezirksregierung eingereicht werden. Insofern sind bis zur beanstandungsfreien Zustimmung der Genehmigungsbehörde die Belange der Schmutzwasserentsorgung des Plangebietes zurzeit formal noch nicht geregelt. Es wird mit einer Zustimmung zur Änderung des Netzplanes gegen Ende des 3. Quartals 2023 gerechnet.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Maßnahmen zur Umsetzung der Erschließung des Planbereiches können erst nach Zustimmung des Netzplanes erfolgen.

 

6. Oberbergischer Kreis mit Schreiben vom 06.03.2023 (zur 52. FNP Änderung)

 

6.1                     

Aus Sicht der Landschaftspflege und des Artenschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird um die Berücksichtigung folgender Sachverhalte gebeten:

     der überwiegend im Planbereich zu beachtende Landschaftsschutz tritt erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans außer Kraft

     Erhaltung der im Plangebiet befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile LB 211 „Quellrinne mit Gehölzbestand“ sowie LB 155 „Baumgruppe Stieleichen“ sowie Festsetzung einer Anpflanzung eines einreihigen Roterlen Ufergehölzes

     Anpassung eines Rechenfehlers der ökologischen Wertermittlung zum Regenrückhaltebecken im Anhang des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags auf Seite 3

     der ökologische Ausgleich auf Grundlage des Fachbeitrags vom Planungsbüro Schumacher ist spätestens vor Realisierung des Vorhabens auf vertraglicher Basis zwischen Vorhabenträger / Grundstückseigentümer und der Marktstadt Waldbröl abzusichern

     Mitteilung der durchzuführenden Abbuchungen der externen Ausgleichsmaßnahmen gemäß des zu führenden Kompensationsflächenverzeichnisses beim OBK nach Inkrafttreten der Satzung bzw. Realisierung der Planung. Die durchgeführte Ausgleichsmaßnahme ist nach Lage, Größe und Art zu benennen.

     es ist sachkundiges Personal über eine ökologische Baubegleitung bei Umsetzung der Maßnahme hinzuzuziehen. Dies gilt auch für die Maßnahmen des Artenschutzes

     die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen M1, M2 und M 8 sind im Zusammenhang mit dem Umbau des Regenrückhaltebeckens und der Teichanalage rechtzeitig zu initiieren

 

 

 

Planerische Stellungnahme:

Alle benannten Maßgaben werden berücksichtigt und im Zuge der Planumsetzung, entsprechend der Inhalte des Bebauungsplans sowie des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags veranlasst.

Bezüglich des Rechenfehlers sind sowohl im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag als auch in allen Dokumenten des Bebauungsplans 11 F sowie der 52. Flächennutzungsplanänderung (hier im Umweltbericht) eine entsprechende Anpassung der ökologischen Ausgleichssummen vorzunehmen. Hierbei werden auch die aktualisierten Wertermittlungen durch die nun vorliegende Ingenieur-Entwurfsplanung vom 07.07.2023 berücksichtigt, wodurch im BP 11 F geringe Flächenänderungen im Bereich des Regenbeckens (Maßnahme G 4) sowie für vereinzelte Begrünungsmaßnahmen im Teich sowie im Umfeld des Teiches (Maßnahmen M 7 und M 8) nach der 1. öffentlichen Auslegung vorzunehmen sind. Die neuen Werte der Bodenpunkte sowie der Ökopunkte sind auch im Umweltbericht der 52. FNP Änderung auf Grundlage der geänderten Planungen zu dem BP 11 F anzupassen (Seiten 20, 25 und 26). 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, der Anregung im Sinne der Planerischen Stellungnahme zu entsprechen. Die notwendigen Änderungen in dem Umweltbericht zur 52. FNP Änderung sind vorzunehmen.

 

6.2

Aus Sicht des Gewässerschutzes bestehen keine Bedenken, da das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet liegt. Für das Gewässer ist ein ausreichender Gewässerschutzstreifen eingeplant. 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.

 

6.3 

Aus Sicht der kommunalen Abwasserbeseitigung wird auf die standesgemäßen Abstimmungen und Genehmigungen mit der Unteren Wasserbehörde hingewiesen (Erlaubnisantrag nach §§ 8, 9, 10 und 57 Wasserhaushaltsgesetz für die Einleitung des im Gebiet anfallenden Niederschlagswasser ins Gewässer; Prüfung, ob die Einleitungsmenge und der stoffliche Ertrag gewässerverträglich ist; Quellbereiche dürfen nicht überbaut werden und sind gemäß DWA M 102-3/BWK M 3-3 einleitungsfrei zu halten; Berücksichtigung der Belange des Starkregen und Überflutungsschutzes gemäß der Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen durch die Kommunal Agentur NRW.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Alle benannten Hinweise werden im Zuge der Planumsetzung berücksichtigt.

 

6.4                     

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird um die Berücksichtigung folgender Sachverhalte gebeten:

     die Ausgleichsmaßnahmen für die beeinträchtigenden Bodenschutzfunktionen sind entsprechend der Inhalte des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags auszuführen.

     um Flächen, auf denen die Vorsorgewerte bisher nicht überschritten werden, vor Schadstoffeinträgen zu schützen, sollte der im Plangebiet im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden auf den Grundstücken verbleiben (§ 12 Abs. 2 BBodSchV).

     r das Plangebiet besteht überwiegend eine mittlere bis hohe Erosionsgefährdung. Nach Entfernung der Vegetation sollten entsprechende Vorkehrungen zur Erosionsminderung getroffen werden.

     durch die spätere großflächige Versiegelung besteht, besonders bei Dauer- und Starkregenereignissen, ein erhöhtes Erosionsrisiko für den gesamten Böschungsbereich um den „Langenbacher Siefen“. Hier sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

     bezüglich der Baugrundsicherheit sei darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Karstgefährdungsgebiet liegt.

     bei Auffälligkeiten im Untergrund während der Bauarbeiten ist die Untere Bodenschutzbehörde unverzüglich zu informieren.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Stadtverwaltung wird in Kooperation mit dem Erschließungsträger (der Oberbergischen Aufbau GmbH) im Zuge der Ausführungsplanung und Erschließung der Maßnahme darauf hinwirken, dass die benannten Sachverhalte berücksichtigt werden.

 

6.5.

Aus Sicht des Immissionsschutzes werden keine Hinweise und Anregungen vorgebracht. Weitere Belange des Umweltamtes werden nicht tangiert.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.

 

6.6                     

Das Amt für Rettungsdienst, Brand-und Bevölkerungsschutz äert keine Bedenken, wenn

          eine Löschwassermenge auf den Gewerbegebietsflächen von mindestens 1.600 l/min sowie auf den Industriegebietsflächen von mindestens 3.200 l/min sichergestellt werden

          die Löschwassermenge in einem Radius von 300 m vorgehalten wird und die Entfernung zum nächsten Hydranten 75 m Luftlinie nicht überschreitet

          gem. § 5 BauO NRW die Zufahrten zu den Objekten für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 ausgeführt werden

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Stadtverwaltung wird in Kooperation mit dem Erschließungsträger (der Oberbergischen Aufbau GmbH) im Zuge der Ausführungsplanung und Erschließung der Maßnahme darauf hinwirken, dass die benannten Sachverhalte berücksichtigt werden.

 

6.7 

Die Polizei NRW, Direktion Verkehr beim OBK äert keine Bedenken.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, zur Kenntnis zu nehmen, dass seitens der Polizei NRW, Direktion Verkehr beim OBK keine Bedenken geäert werden.

 

7. Aggerverband mit Schreiben vom 08.03.2023 (zur 52. FNP Änderung)

 

7.1

Aus Sicht der Abwasserbehandlung wird mitgeteilt, dass das Plangebiet nicht im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Bereich in dem momentan in Bearbeitung befindlichen Netzplan eingearbeitet wird.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Gemäß den Aussagen, des Abwasserwerks/der Stadtwerke Waldbröl mit Schreiben vom 06.03.2023 wird mit der Genehmigung des überarbeiteten Netzplanes seitens der Bezirksregierung Köln gegen Ende des 3. Quartals 2023 gerechnet.

 

7.2

Durch das Plangebiet verläuft die Fernwasserleitung RS25 sowie eine Entwässerungsleitung und eine Entleerungsleitung, deren Grunddienstbarkeiten zu beachten sind.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Grunddienstbarkeiten mit allen Auflagen wurden sowohl in der Planzeichnung als auch in den Texten zum Bebauungsplan Nr. 11 F berücksichtigt.

 

7.3 

Bezüglich der Gewässerentwicklung und -unterhaltung wird auf die Stellungnahme vom 23.07.2018 verwiesen, die inhaltlich weiter Gültigkeit hat.

 

Zur Stellungname vom 23.07.2018

 

7.3.1

Bei der Regenwassereinleitung in Gewässer sind die Vorgaben der Merkblätter BWK M3/M7 zu beachten. Der hydrologische Nachweis gemäß BWK M7 für das Einzugsgebiet der Bröl ist zu erbringen. Der „Leitfaden zur wasserwirtschaftlich-ökologischen Sanierung von Salmonidenlaichgewässern in NRW“ ist zu beachten.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Sachverhalte werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung außerhalb des Bauleitplanverfahrens einvernehmlich mit dem Aggerverband und der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises abgestimmt.

 

7.3.2    

Bezüglich der Offenlegung des Langenbachsiefens und des namenlosen Nebengewässers ist zu beachten, dass der Lauf des Gewässers nicht verkürzt wird und beidseitig ein mindestens je 5 m breiter Gewässerschutzstreifen eingehalten wird. Für die Unterhaltungsarbeiten ist eine Zuwegungsmöglichkeit sicherzustellen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen.

Die Hinweise sind Inhalte der Planung.

 

8. Bezirksregierung Köln, Dezernat 53/Immissionsschutz mit Schreiben vom 20.03.2023 und 13.07.2023 (zur 52. FNP Änderung)

 

Zur Stellungname vom 13.07.2023

 

 

8.1

Die Bezirksregierung Köln ist immissionsschutzrechtlich zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“). Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf bestimmte Gebiete und Nutzungen (u. a. dem Wohnen dienenden Gebiete, sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, öffentlich genutzte Gebäude) so weit wie möglich vermieden werden. Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen der Bauleitplanung angemessene Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten bzw. Nutzungen einzuhalten sind.

Seitens der Bezirksregierung wird angeregt, die Planunterlagen (Begründung und Umweltbericht, Stand jeweils November 2022) zu überprüfen und dahingehend zu überarbeiten, so dass die Planungsabsichten im Hinblick auf die Ansiedlung von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“) eindeutig erkennbar und die Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG (hier Bezug auf schwere Unfälle) nachvollziehbar werden.

 

Planerische Stellungnahme:

Da der im Detail zu klärende Sachverhalt unter Mitwirkung des Dezernates 53 der Bezirksregierung Köln nicht zu klären war, wurde einvernehmlich abgestimmt, die Fachanwaltskanzlei  Redeker, Sellner, Dahs zu beauftragen. Diese Kanzlei hat im Jahre 2012 ein Gutachten im Auftrag der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) zur Erarbeitung und Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, nach den Vorgaben des BauGB und der BauNVO erstellt.

r das Bauleitplanverfahren des „IP Hermesdorf III“ hat die Anwaltskanzlei vor allem für die Inhalte des BP 11 F textliche Festsetzungen sowie Formulierungen in der Begründung verfasst, sodass eine eindeutige Regelung im Umgang mit sogenannten Störfallbetrieben gem. § 3 Abs. 5a BImSchG bestimmt wird und die angrenzenden Siedlungsräume hierdurch hinreichend geschützt werden. Insofern sind im BP 11 F ergänzend zu den Bestimmungen des NRW Abstandserlasses 2007 nun auch Anlagen und Betriebe mit Betriebsbereichen gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG mit Stoffen der Klassen I bis IV auf Grundlage des Leitfadens KAS 18 in der 2. Fassung von 2010 als zulässig bzw. nicht zulässig festzusetzen. Grundsätzlich sind für das Plangebiet sogenannte Störfallbetriebe mit Stoffen der Klassen II bis IV des Leifadens KAS 18 nicht zulässig. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse der Inhalte des BP 11 F sind auch für die 52. FNP Änderung Teilbereiche des Umweltberichtes folgendermaßen zu ändern bzw. zu ergänzen: (in Grau dargestellt):

 

Seite 7 Schwere Unfälle und Katastrophen

gliche Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, wurden durch den die zonenweise Einschränkung Ausschluss von Anlagen und Betrieben hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG s (sog. „Störfallbetriebe) ihres Emissions- und Immissionsverhaltens auf Grundlage der rechtlichen Beratung der Anwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs und mit Abstimmung des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises in den Textlichen Festsetzungen des BP 11 F „ Industriepark Hermesdorf III“ formuliert.

 

Seite 8 - Schutzgut Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung

 Die außerhalb des Plangebietes nahegelegenen Ortslagen Hermesdorf, Diezenkausen, Wilkenroth und Niederhof werden auf Grundlage des im BP 11 F festgesetzten Abstandserlasses vom 6.6.2007 vor unzumutbaren Emissions- und Immissionsbelastungen geschützt. gliche zulässige Emissions- und Immissionsbelastungen sind auf Grund der Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen zu tolerieren. Im Zuge des Verfahrens wurde der Schutz der benachbarten schutzbedürftigen Wohnnutzungen weiter erhöht, da nun auch anhand des Leitfadens KAS 18 (2. Fassung 2010) „Störfallbetriebe“ (Anlagen und Betriebe mit Betriebsbereichen gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG) zonenweise beschränkt worden sind, sofern die empfohlenen Achtungsabstände ansonsten nicht gewahrt würden. Somit sind lediglich mögliche Immissionsbelastungen zulässig, wie der Abstandserlass sowie die Anwendung des Leitfadens KAS 18 (2. Fassung 2010) dies vorsieht.

 

 

 

 

Seite 19 Schutzgut Mensch

 Der Mensch soll durch die Einhaltung verbindlicher Grenzwerte, vor allem die Menschen der umgrenzenden Ortslagen, durch den Abstandserlass vom 06.06.2007 des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  auf Ebene des parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 11 F, vor unzulässigen Emissions- und Immissionsbelastungen sowie der Anwendung des  Leitfadens KAS 18 in der 2. Fassung von 2010 geschützt werden. In diesem Zusammenhang wurden im Verfahren sogenannte „Stinker“ und „Störfallbetriebe ausgeschlossen. Entsprechend dem Leitfaden KAS 18 sind die sog. „Störfallbetriebe“ anhand der tatsächlichen Abstände ausgeschlossen worden. Soweit in der Abstandsliste 2007 einzelne Anlagen und Betriebe als „Störfallbetriebe“ gekennzeichnet sind (lfd. Nr. 37 und 49 bis 55 der Abstandsliste 2007), wurden auch sie nach Abstimmung mit dem Umweltamt des Oberbergischen Kreises in dem GI 2 zum Schutz der umliegenden Ortschaften ausgeschlossen.

 

Seite 26 Allgemein verständliche Zusammenfassung

 Trotz der Beachtung der Bestimmungen des Abstandserlasses mit Anwendung des Leitfadens KAS-18 in der 2. Fassung von 2010  sowie der umfangreichen Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet auf Grundlage des im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 11 F,  sind die Beeinträchtigungen für das Schutzgut Klima/Luft als teilweise erheblich zu werten.

 

Zusätzlich hat die Fachanwaltskanzlei bei der Überprüfung der Zonierung nach Abstandserlass 2007 empfohlen, auch die tatsächlichen Schutzabstände zu den angrenzenden Siedlungsbereichen entsprechend der Abstandsliste 2007 von z.B. 100m / 200 m / 300m / 500m einzuhalten. Um dieser Empfehlung zu entsprechen, sind drei Bereiche bei der Zonierung anzupassen. Zum einen die neue Festsetzung eines GE - 1 Bereiches im östlichen Plangebiet in Richtung Hermesdorf (ca. 183 m Mindestabstand), ein weiterer GE 2 Bereich im süstlichen Plangebiet in Richtung Hermesdorf zu Lasten bisheriger GI 1 Flächen (ca. 288 m Mindestabstand) sowie als dritter Bereich im südwestlichen Plangebiet unmittelbar östlich der Erschließungsstraße. Hier wird für eine kleine Fläche, die bisher als GI 2 Fläche bestimmt war, nun GI 1 festgesetzt (ca. 485 m Mindestabstand).

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen. Die entsprechenden Änderungen sind im Umweltbericht zur 52. FNP Änderung vorzunehmen.

Die angesprochenen anzupassenden Zonierungen in der Planzeichnung sowie die anzupassenden Textpassagen in der Begründung, in dem Umweltbericht sowie in den Textlichen Festsetzungen zum BP 11 F sind nicht Gegenstand des Verfahrens der 52. FNP Änderung und werden an das Planverfahren des BP 11 F verwiesen und sind dort anzupassen.

 

Zur Stellungname vom 20.03.2023

 

 

 

8.2

r den südlich des Planbereich liegenden BAV Wertstoffhofes innerhalb des BP 11 C „Gewerbepark Hermesdorf II“ ist immissionsschutzrechtlich ebenfalls die Bezirksregierung Köln zuständig. Es wird davon ausgegangen, dass die Untere Immissionsschutzbehörde des Oberbergischen Kreises eine entsprechende Beteiligung durchgeführt hat.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass diese nicht Gegenstand dieses Planverfahrens sind.

 

8.3

Es wird angemerkt, ob die Textliche Festsetzung zu GE-1 notwendig ist, da in der zeichnerischen Festsetzung eine GE-1 Festsetzung im Planbereich nicht dargestellt ist.

 

Planerische Stellungnahme:

Da durch die juristische Überprüfung der immissionsrechtlichen Bestimmungen der Inhalte des BP 11 F eine Fortschreibung der Zonierung erforderlich ist, wird im aktualisierten Planentwurf des BP 11 F im östlichen Plangebiet für einen Teilbereich einer GE 2 Fläche nun eine GE-1 Fläche mit überbaubarer Fläche festgesetzt.

Die Anmerkung zu einer Pflanzfläche im östlichen Plangebiet, unmittelbar südlich des geplanten Fuß,- Rad- und Wirtschaftsweges nach Hermesdorf, ist inhaltlich dem südlich gelegenen BP 11 C zuzuordnen. Zur eindeutigen zeichnerischen Bestimmung wird aus dem rechtsgültigen Planbereich des BP 11 C von der GE-1 Bezeichnung ein Pfeil zur Böschungsfläche innerhalb des BP 11 F ergänzt.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen. Der Anregung ist im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

8.4

Es wird angemerkt, dass gemäß der textlichen Festsetzung Nr.1 im Gebiet GE-2 Anlagen der Abstandsklasse V ausnahmsweise zulässig wären. Teilweise handelt es sich dabei um Anlagen mit industriellem Charakter, die aufgrund des allgemein zu erwartenden Störgrades den Vorgaben eines Gewerbegebietes nach § 8 der Baunutzungsverordnung regelmäßig widersprechen.

 

Planerische Stellungnahme:

Auf Grundlage der juristischen Begleitung durch die Anwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs wurde die gewählte Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit der mit (*) gekennzeichneten Betriebs- und Anlagearten der nächst niedrigen Abstandsklasse überprüft und bestätigt.

 

 

 

 

Grundlage hierfür ist die Ziffer 2.2.2.4 des Abstanderlasses mit folgendem Wortlaut: „Der in der Liste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit (*) gekennzeichneten Anlagearten ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete. Der Abstand darf daher um eine Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schützenden Gebiet um ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt“.

Die nächstliegenden Wohngebiete zu den geplanten Gewerbe- und Industriegebietsflächen sind als Allgemeine Wohngebiete geprägt (Wilkenroth, Hermesdorf, Niederhof/Bröl Diezenkausen sogar als Dorfgebiet bzw. Dörfliches Wohngebiet). Von daher wird die Regelung angewendet, die durch die Mitwirkung der Anwaltskanzlei bestätigt wird. Um die Verträglichkeit bzw. Unverträglichkeit möglicher sogenannter Störfallbetriebe i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG im Plangebiet nachzuweisen, wird der Leitfaden KAS 18, 2. Änderung 2010 für den BP 11 F angewendet und entsprechende unverträgliche Betriebsbereiche ausgeschlossen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen festzustellen, dass die Anregung nicht die 52. FNP Änderung betrifft, sondern den Bebauungsplan Nr. 11 F und diese an das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 11 F zu verweisen. Die Inhalte des BP 11 F sind im Sinne der planerischen Stellungnahme zu sogenannten Störfallbetrieben anzupassen.

 

 

8.5 

Die Ausführungen zum Schutzgut Klima/Luft mit Bezug auf EU-Vorgaben (siehe Umweltbericht Bebauungsplan Seite 26 bzw. Seite 21 im Umweltbericht zur FNP-Änderung) können nicht nachvollzogen werden.

 

Planerische Stellungnahme:

Auf Grundlage der seitens des Baugesetzbuches zu benennenden Umweltauswirkungen im Umweltbericht, sollten auch Aussagen zu „Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach EU-Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind“ getroffen werden. Da der Satz „Eine Festsetzung von Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach EU-Vorgaben durch Rechtsverordnung bestimmt werden, ist im Plangebiet gegenstandslos“ nicht nachvollzogen werden kann, wird er in dem Umweltbericht zur 52. Flächennutzungsplanänderung sowie dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 11 F gegen folgende Erläuterungen ersetzt: „Es besteht für das Plangebiet keine Rechtsverordnung nach EU-Vorgaben, wodurch die Luftqualität mit Immissionsgrenzwerten festgesetzt ist. Allerdings werden die zusätzlichen Belastungen von Klima und Luft durch die künftig anzusiedelnden Anlagen und Betriebe durch die Anwendung des Abstandserlasses NRW vom 6.6.2007 sowie die Berücksichtigung des Leitfadens KAS-18 in der 2. Fassung von 2010 (Empfehlung von Schutzabstände für Betriebsbereiche nach Störfall-Verordnung und schutzwürdigen Gebieten der Kommission für Anlagensicherheit) weitestgehend gering gehalten.

 

 

 

 

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, der Anregung im Sinne der Planerischen Stellungnahme zuzustimmen. Der unverständliche Satz ist im Umweltbericht zur 52. Flächennutzungsplanänderung zu streichen und gegen die neuen Erläuterungen auf den Seiten 21/22 des Umweltberichtes (Grau dargestellt) auszutauschen.

 

Folgende Träger öffentlicher Belange äerten schriftliche keine Anregungen oder Bedenken:

 

9. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 01.02.2023

 

 

  1.         Feststellungsbeschluss zur 52. Änderung des Flächennutzungsplans „Industriepark Hermesdorf III“:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat mit 12 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen, die 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktstadt Waldbröl „Industriepark Hermesdorf III“ gemäß §§ 2 und 5 Baugesetzbuch mit den Darstellungen des Anlagenplans sowie der Begründung hierzu zu beschließen.