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Auszug - Bebauungsplan Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf III“ der Marktstadt Waldbröl A. Beschlüsse über die Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung B. Beschlüsse über die Eingaben aus der Offenlage C. Beschlüsse über die Eingaben aus der erneuten, eingeschränkten und verkürzten öffentlichen Auslegung D. Satzungsbeschluss   

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 17.06.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:00 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
III/067/2024 Bebauungsplan Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf III“ der Marktstadt Waldbröl

A. Beschlüsse über die Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung
B. Beschlüsse über die Eingaben aus der Offenlage
C. Beschlüsse über die Eingaben aus der erneuten, eingeschränkten und verkürzten öffentlichen Auslegung
D. Satzungsbeschluss
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Vorsitzender Steiniger trägt dem Ausschuss die Beschlussvorschläge vor, über die der Ausschuss wie folgt abstimmt:

 


Beschluss:

 

  1. Beschlüsse über die Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung

Planungsrelevante Eingaben der Öffentlichkeit

 

1. Bürgereingabe eines Ehepaars mit Schreiben vom 17.07.2018

 

Das Ehepaar wird mit Umsetzung der Planung erheblich in seiner landwirtschaftlichen Bewirtschaftung beeinträchtigt. Die Erträge des Betriebes ernähren über 100 Menschen, wodurch mit Verlust von 22 ha Nutzfläche durch das Plangebiet eine erhebliche Einbuße ausgelöst wird, die nicht zu verkraften wäre. Es wird gebeten, geeignete Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen bzw. entsprechende finanzielle Entschädigung zu veranlassen.

 

Die bisherigen Verhandlungen mit dem Treuhänder, der Oberbergischen Aufbau GmbH, haben zu keinem Erfolg geführt. Darum wird Einspruch erhoben. Es wird auf die Erstellung eines Sozialplans gem. § 180 BauGB hingewiesen. Um eine Lösung herbeizuführen, sind die Einwender zu weiteren Gesprächen bereit.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der beauftragte Treuhänder der Marktstadt Waldbröl konnte inzwischen Einvernehmen mit dem Ehepaar erreichen. Die Unterzeichnung der Kaufverträge sowie Entschädigungen konnten einvernehmlichen abgestimmt werden.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Martkstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen und festzustellen, dass hierdurch die Anregungen und Bedenken ausgeräumt wurden.

 

2. Bürgereingabe mit Schreiben vom 17.07.2018

 

Die Aussagen im Umweltbericht zum Schutzgut „Mensch“ sowie zum Schutzgut „Klima“ werden als nicht ausreichend betrachtet. Nur der Hinweis auf den „Abstandserlass“ sowie die Aussage zur menschlichen Gesundheit, dass es „keine erheblichen Beeinträchtigungen“ geben wird, sind spärlich bzw. zu bezweifeln. Immerhin wird überwiegend Industriegebiet ausgewiesen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Ausführungen der Belastungen der Schutzgüter "Mensch" und "Klima" wurden in den Umweltberichten zur 52. FNP Änderung und dem aufzustellenden BP 11 F sowie der Begründung zum BP 11 F ergänzt.

Trotz der umfangreichen Abstände von überwiegend mindestens 300 m zu Wohnsiedlungsbereichen, der Lage des Plangebietes am Rand von Waldflächen und angrenzenden Freiraumflächen sowie der vorgesehenen umfangreichen Durchgrünung des Plangebietes, wird auf die Schutzgüter Mensch und Klima teilweise von erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen. Die gewählte Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben auf Grundlage des Abstandserlasses wird im fortgeschriebenen Entwurf restriktiver formuliert. Zur Wahrung eines angemessenen Sicherheitsabstandes gemäß Art. 13 Seveso-III-Richtlinie (s.a. § 3 Abs. 5c BImSchG) zwischen Anlagen und Betrieben mit Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG (sog. „Störfallbetriebe“) und schutzbedürftigen Nutzungen wurde die Gliederung der Baugebiete anhand der „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ (Leitfaden KAS 18) in der 2. Fassung von 2010 ergänzt. Im Leitfaden KAS 18 wird für einzelne, in den Betriebsbereichen eingesetzte gefährliche Stoffe, eine Einteilung in vier Klassen vorgesehen, denen jeweils ein empfohlener Achtungsabstand von 200 m (Klasse I), 500 m (Klasse II), 900 m (Klasse III) und 1.500 m (Klasse IV) zugeordnet wird. Entsprechend dem Leitfaden KAS 18 sind die sog. „Störfallbetriebe“ anhand der tatsächlichen Abstände ausgeschlossen worden. Soweit in der Abstandsliste 2007 einzelne Anlagen und Betriebe als „Störfallbetriebe“ gekennzeichnet sind (lfd. Nr. 37 und 49 bis 55 der Abstandsliste 2007), wurden auch sie nach Abstimmung mit dem Umweltamt des Oberbergischen Kreises in dem GI – 2 zum Schutz der umliegenden Ortschaften ausgeschlossen. Im Übrigen können weitergehende Schutzmaßnahmen auch im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die sog. „Störfallbetriebe“ angeordnet werden, soweit dies erforderlich ist. Somit werden mögliche stärkere Immissionsbelastungen auf Mensch und Klima im Gegensatz zum bisherigen Entwurf reduziert.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl emp-fiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung durch die Ergänzungen des Umweltberichts sowie der Begründung gemäß der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

 

Planungsrelevante Eingaben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 20.06.2018

 

1.1

 

Der Geologische Dienst NRW weist auf die Nutzung des Auskunftssystems „Gefährdungspotentiale des Untergrundes in NRW“ im Landesintranet hin. Hier sind Informationen über geologisch bedingte Gefährdungspotentiale wie z. B. Hohlräume, Ausgasungen, Erdbebengefährdung zu erfahren.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl emp-fiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Nach bisherigen Bodenuntersuchungen sind keine Beeinträchtigungen der Baugrundsicherheit bekannt (siehe Baugrunduntersuchung (Bodengutachten) von GEO CONSULT vom 08.08.2022). Mögliche Beeinträchtigungen werden im Zuge der Ausführungsplanung geklärt.

 

1.2

 

Gemäß § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung baulicher Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern und später wieder einzubauen. Es wird um Ergänzung unter „Hinweise“ des BP gebeten.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Sachverhalt zum Umgang mit dem Oberboden/Mutterboden wird unter Ziffer 5.8 „Bodenverhältnisse“ der Begründung dargestellt und somit der Anregung entsprochen. Eine nochmalige Darstellung unter „Hinweise“ wird zur Vermeidung der Überfrachtung von gleichlautenden Hinweisen als nicht sachdienlich gewertet.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl emp-fiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

1.3

 

Es ist zu prüfen, ob bei Flächenversiegelungen Möglichkeiten zur ortsnahen Versickerung gering verschmutzter Niederschlagswässer gem. § 44 Landeswassergesetz NRW bestehen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Auf Grundlage der §§ 5 (Anschlussrecht für Niederschlagswasser) und 9 Abs. 5 (Anschluss- und Benutzungszwang) der Entwässerungssatzung der Marktstadt Waldbröl sind auch gering verschmutzte Niederschlagswässer grundsätzlich an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen. Außerdem sind mögliche Versickerungen grundsätzlich zu unterbinden, da das Plangebiet von ca. 22 ha überbaubarer Fläche zu ca. 21 ha für eine Industriegebietsnutzung geeignet ist. Da für die nicht bekannten Ansiedler der Industriegebietsflächen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entwässerung eine entsprechende Infrastruktur vorzuhalten ist, ist auch zur Ausnutzung des Entwässerungssystems der Anschluss der Regenwässer an die öffentlichen Entwässerungsanlagen erforderlich. Lediglich für Flächen des ruhenden Verkehrs / PKW-Stellplätze mit sickerfähigen Materialien, ist beim Nachweis der Allgemeinwohlverträglichkeit für den Einzelfall eine Versickerung über die belebte Bodenzone möglich. Hierzu gab es im Oktober 2022 eine Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl, sodass entsprechende Möglichkeiten der Niederschlagswasserversickerung in den textlichen Festsetzungen des BP Nr. 11 F verankert wurden. Hierbei wird auch der Umgang mit Regenwasserzisternen von Dachflächenwasser geregelt. Insofern wird der Prüfung durch die Stellungnahme entsprochen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl emp-fiehlt mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

2. Westnetz GmbH, Regionalniederlassung Sieg mit Schreiben vom 21.06.2018

 

Die Westnetz GmbH betreibt eine im Plangebiet verlaufende Mittelspannungsfreileitung (10.000 V), die im Zuge der Umsetzung der Planung zu verlegen ist. Zur Bereitstellung elektrischer Energie sind im Zuge des Straßenbaus Transformatorenstationen sowie Mittel- und Niederspannungsleitungen sowie ein Straßenbeleuchtungsnetz zu errichten. Die erforderlichen Tiefbauleistungen sind gemeinsam mit dem geplanten Straßenbau des Gebietes auszuschreiben.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl emp-fiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Im Zuge der Ausführungsplanung erfolgt die Abstimmung mit der Westnetz GmbH.

 

3. Bezirksregierung Arnsberg, Bergbau und Energie NRW mit Schreiben vom 21.06.2018

 

Der Planbereich liegt über Eisen- und Manganerz verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeldern. Die ehemaligen Eigentümer der Bergbauberechtigten sind nicht mehr erreichbar. Bergbau ist im Planbereich in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Im Zuge der Ausführungsplanung wird über Bodenproben zusätzliche Erkenntnis erlangt.

 

4. Abwasserwerk/Stadtwerke Waldbröl GmbH mit Schreiben vom 03.07.2018

 

4.1

 

Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass vom beauftragten Erschließungsträger bei der Planung der Schmutzwasserkanalisation auf Grund der topografischen Lage einzelner Baugrundstücke sicherzustellen ist, dass Betriebs-, Büro- und Aufenthaltsräume unterhalb der Rückstauebene durch geeignete "Rückstausicherungen gegen Abwasser aus Kanalsystemen" zu berücksichtigen sind. Auf die Installation entsprechender technischer Einrichtungen bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und gültigen DIN-Vorschriften wird hingewiesen.

 

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise bezüglich der Schmutzwasserentsorgung zur Kenntnis zu nehmen. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl.

 

 

 

4.2

 

Bezüglich der Sicherstellung der Entsorgung des Niederschlagswassers wird auf die aktuellen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und Landeswassergesetzes NRW sowie der aktuellen Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl hingewiesen. Folgende Maßgaben sind zu beachten:

-          Niederschlagswasser von befestigten Flächen muss der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.

-          Bei Grundstücksgrößen ab 800 m2 muss der Eigentümer einen Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 mit dem Ziel des Überflutungsschutzes erbringen.

-          „Schwach“ belastetes Niederschlagswasser: Vor Einleitung in ein Fließgewässer wird seitens des Erschließungsträgers ein entsprechendes Sonderbauwerk (Regenklärbecken) zur Behandlung und Rückhaltung (Regenrückhaltbecken) mit Drosselung errichtet werden, welches nach betriebsfertiger Herstellung in den Eigentums- und Zuständigkeitsbereich der Stadt Waldbröl fällt

-          „Stark“ belastetes Niederschlagswasser: Seitens des kommunalen Abwasserbetriebs wird zur Behandlung von stark belastetem Niederschlagswasser zukünftig kein dem Stand der Technik entsprechendes Sonderbauwerk (z. B. Retentionsfilterbecken) vorgehalten werden.

Durch die Festsetzung der Planinhalte ist im Industriepark Hermesdorf III die Ansiedlung von Starkverschmutzern jedoch grundsätzlich möglich. In diesen Fällen sind in Abstimmung mit dem Abwasserwerk betriebseigene Einzelfalllösungen im Sinne einer zusätzlichen, dezentralen Vorreinigung des Niederschlagswassers über Bodenfilterbecken auf den betreffenden Baugrundstücken vorzusehen, bevor das Niederschlagswasser dem Abwasserwerk zur Entsorgung in die öffentliche Kanalisation übergeben wird. Alternativ hierzu können belastete Flächen durch Überdachungen oder geeignete Einhausungen von Niederschlagswasser freigehalten werden.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise bezüglich der Niederschlagswasserentsorgung zur Kenntnis zu nehmen. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl. Die Inhalte der Spiegelstriche wurden in der Begründung des BP 11 F unter „Allgemeine Hinweise“ mit dem Themenbereich „Hinweise zur Niederschlagswasserentsorgung“ aufgeführt.

 

5. Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. / Kreisbauernschaft Oberbergischer Kreise e.V. mit Schreiben vom 16.07.2018

Die Kreisbauernschaft erhebt grundsätzliche Bedenken und regt auf Grund des erheblichen Interessenkonfliktes der Planung zur landwirtschaftlichen Nutzung an, die Planung aufzugeben.

 

Durch die Planung werden einige Betriebe in ihrer Existenz gefährdet. Der Ankauf von 40 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche drängt viele Bewirtschafter kurzfristig aus der Bewirtschaftung. Durch die Verknappung von Grund und Boden stehen keine geeigneten Alternativflächen zur Verfügung. Die zusätzliche Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzflächen von 1,4 Mio. Ökopunkten verschärft die Bewirtschaftungssituation zusätzlich. Es sind zurzeit auch keine Einleitungen von Sozialplanungen im Sinne des § 180 BauGB erkennbar.

 

 

 

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Entwicklung des Plangebietes zu einem Industrie- und Gewerbegebiet ist der Öffentlichkeit, den Eigentümern sowie den Pächtern seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt. Im seit 1984 gültigen Gebietsentwicklungsplan des Regierungsbezirks Köln war der Planbereich schon als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich ausgewiesen. So wurde auch in einem in den 90er Jahren eingeleiteten Bauleitplanverfahren für den Planbereich eine frühzeitige Beteiligung durchgeführt. Das frühzeitige Beteiligungsverfahren fand im Jahre 1997 statt, wo sowohl die Öffentlichkeit als auch Behörden und Träger öffentlicher Belange informiert wurden. Am 24. April 1997 hat die Stadt Waldbröl eine öffentliche Anhörung zu den Inhalten der Planung durchgeführt. Hier wurde auch den anwesenden Interessensvertretern der Landwirtschaft die Planungsabsicht vorgestellt. Insofern ist seit dieser Zeit die Absicht zur Entwicklung eines Industrie- und Gewerbegebietes bekannt, wodurch den Eigentümern und vor allem den Pächtern der Flächen die beabsichtigte Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung angezeigt wurde.

 

Um schon im Zuge des Bauleitplanverfahrens einvernehmliche Lösungen zur Nutzungsänderung des Plangebietes zu erlangen, wurden von dem durch die Marktstadt Waldbröl beauftragten Treuhänder Grunderwerbsverhandlungen geführt. Grundlage der Verhandlungen waren und sind auch mögliche Entschädigungen der Eigentümer. Zu diesem Sachverhalt konnte inzwischen mit fast allen Eigentümern Einigkeit erreicht werden.

 

Darüberhinausgehende durch die Planung ausgelöste ökonomische Härten von betroffenen Landwirten sind nicht zu erkennen, da auf Grundlage der Einhaltung der rechtmäßigen Pachtverträge und der bisher einvernehmlichen Grundstücksübernahmen keine Widersprüche zu erkennen sind. Grundstücksübernahmen bzw. Vereinbarungen zur Bauherrichtung stehen vor Satzungsbeschluss lediglich mit noch drei Eigentümern aus. Bei einem Eigentümer besteht Einvernehmen zur Bauherrichtung des Grundstückes und bei einem anderen ist der Termin zur Unterzeichnung des Kaufvertrages vereinbart. Bei einem weiteren Eigentümer stehen die Verhandlungen in Abhängigkeit der Notwendigkeit auf Grund der Ergebnisse der Erschließungs- und Ausführungsplanung aus, da lediglich Böschungsflächen für die Straßenherrichtung (Anbindung im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ ) in geringem Umfang benötigt werden.

 

Die angesprochenen Nutzflächen für die Ökopunkte außerhalb des Plangebietes sind einvernehmlich zwischen Eigentümern, Unterer Naturschutzbehörde und der Marktstadt Waldbröl abgestimmt. Der größte Flächenanteil der Ökowerte befindet sich in Waldflächen. Bei Nutzungsextensivierungen bzw. Beeinträchtigungen von Freilandflächen besteht für betroffene Landwirte die Möglichkeit, über den Vertragsnaturschutz die Nutzungseinbuße zu kompensieren. Diese Abstimmungen sind ebenfalls außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Bedenken des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

6. Ortsbauernschaft Waldbröl mit Schreiben vom 18.07.2018

 

Die Ortsbauernschaft erhebt folgenden Einwendungen:

 

6.1

 

Durch die bisherige Gewerbegebietsentwicklung von ca. 100 ha wurden seitens der Landwirte erhebliche Opfer erbracht. Ebenfalls wurde hierdurch erheblich der Natur- und Landschaftsraum beeinträchtigt. Trotz der praktizierten Gewerbeflächenpolitik konnte der städtische Haushalt nicht konsolidiert werden. Da die Vermarktung der letzten Jahre eher schleppend verläuft, sind die gesamten Investitionskosten von der Bevölkerung zu tragen, ohne erkennbare Mehreinnahmen. In den älteren Gewerbegebieten sind die Straßen inzwischen marode. Geld zur Unterhaltung fehlt. Die erwirtschafteten Mittel sollten die Altbestände der Gewerbeinfrastruktur sichern, was offenbar nicht der Fall ist.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die geäußerten Infrastrukturmängel werden seitens der Marktstadt Waldbröl sukzessive außerhalb des Planverfahrens verbessert.

 

6.2

 

Im Zusammenhang zu den geäußerten Umweltauswirkungen ist die Planung zu hinterfragen. Hinsichtlich der schlechten Haushaltslage der Stadt ist eine weitere großflächige Planung nicht zu verantworten, weswegen Widerspruch erhoben wird. Die „zu schaffenden Arbeitsplätze“ können die erheblichen Beeinträchtigungen in die Landschaft, in landwirtschaftliche Flächen, den Tierbestand, in Boden, Luft und Wasser nicht kompensieren.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „IP Hermesdorf III“ hat sowohl für die Marktstadt Waldbröl als auch für den Süden des Oberbergischen Kreises eine besondere wirtschaftsstrukturelle Bedeutung, da im Plangebiet überwiegend Industriebauland erschlossen werden kann. Gerade Industriebauflächen sind auf Grundlage des Industrie- und Gewerbeflächenkonzeptes des Oberbergischen Kreises in der Region besonders nachgefragt, die nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Insofern sind die erforderlichen Investitionen zur Konsolidierung des städtischen Haushalts sowie der städtischen Strukturen besonders zu gewichten, da die Refinanzierung durch erhöhte Gewerbesteuereinnahmen, zusätzlicher Arbeitsplätze und damit verbundener erhöhter Einkommensteuereinnahme angestrebt wird.

 

Die angesprochenen Beeinträchtigungen in die Landschaft, der landwirtschaftlichen Flächen, den Tierbestand, in Boden, Luft und Wasser werden durch die dargelegten Maßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie im Umweltbericht überwiegend kompensiert, bzw. die Belange sind denen der Wirtschaft und der Arbeitsplatzsicherung unterzuordnen. Bezüglich der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Flächen sind auf Grundlage der Eigentumsverhältnisse sowie der Pachtverträge weitestgehend einvernehmliche Lösungen gefunden worden.

 

Grundstücksübernahmen bzw. Vereinbarungen zur Bauherrichtung stehen vor Satzungsbeschluss lediglich mit noch drei Eigentümern aus. Bei einem Eigentümer besteht Einvernehmen zur Bauherrichtung des Grundstückes und bei einem anderen ist der Termin zur Unterzeichnung des Kaufvertrages vereinbart. Bei einem weiteren Eigentümer stehen die Verhandlungen in Abhängigkeit der Notwendigkeit auf Grund der Ergebnisse der Erschließungs- und Ausführungsplanung aus, da lediglich Böschungsflächen für die Straßenherrichtung (Anbindung im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ ) in geringem Umfang benötigt werden.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

 

 

6.3

 

Der Verlust von 40 ha landwirtschaftlicher Fläche ist unverantwortlich, zumal der Bedarf nicht nachgewiesen ist. Der Hinweis auf den Regionalplan mit dem Ursprungsjahr 1984 entspricht nicht mehr der heutigen Realität.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Als wesentlicher Baustein des Industrie- und Gewerbeflächenkonzeptes des Oberbergischen Kreises aus dem Jahre 2016 ist für den Südkreis der Planbereich des IP Hermesdorf III bewertet worden. Ohne diese Fläche würde für den regionalplanerischen Zeithorizont des Jahres 2040 ein Fehlbedarf vorhanden sein.

 

Im seit 2001 gültigen Regionalplan wurde der Planbereich wiederum als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich dargestellt. Die planerische Aufsichtsbehörde der Bezirksregierung Köln hat die Einleitung der Planung und damit auch den Bedarf mit Schreiben vom 19.12.2017 bestätigt. Außerdem ist in der Neuaufstellung des Regionalplans der Standort als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) wiederum berücksichtigt, wodurch die beabsichtigte Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung erneut bestätigt wird.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

6.4

 

Die Planung löst eine erhebliche Betroffenheit bei den Landbewirtschaftern aus, da viele Pachtflächen verloren gehen. Alternative Flächen sind überwiegend nicht vorhanden, wodurch erhebliche Beeinträchtigungen bis zur Existenzgefährdung ausgelöst werden. Auch der Aufkauf von landwirtschaftlichen Ersatzflächen durch den Treuhänder verschärft die Situation auf dem Grundstücks- und Pachtmarkt.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Einwand wird inhaltlich bestätigt und außerhalb des Bauleitplanverfahrens gelöst.

Der bisherige Grundstücksankauf sowie die Auflösung von Pachtverträgen erfolgten im Einvernehmen sowie auf Grundlage der rechtlichen Basis der Pachtverträge. Um den beeinträchtigten Landwirten im Plangebiet adäquate Ersatzflächen anbieten zu können, wurden und werden Flächen durch den Treuhänder im Auftrag der Stadt in angrenzenden Bereichen erworben. Auch dieser Vorgang erfolgt im Einvernehmen.

 

Sind Landwirte durch die Nutzungsaufgabe im Plangebiet besonders wirtschaftlich betroffen, so dass eine Existenzgefährdung angezeigt wird (bisher ein Eigentümer und Pächter), so wurde ebenfalls nach einvernehmlichen wirtschaftlichen Entschädigungen gesucht. Auch mit diesem Eigentümer und Pächter konnte inzwischen Einvernehmen erreicht werden. Die Unterzeichnung der Kaufverträge sowie Entschädigungen konnten einvernehmlich abgestimmt werden.

 

Grundstücksübernahmen bzw. Vereinbarungen zur Bauherrichtung stehen vor Satzungsbeschluss lediglich mit noch drei Eigentümern aus. Bei einem Eigentümer besteht Einvernehmen zur Bauherrichtung des Grundstückes und bei einem anderen ist der Termin zur Unterzeichnung des Kaufvertrages vereinbart. Bei einem weiteren Eigentümer stehen die Verhandlungen in Abhängigkeit der Notwendigkeit auf Grund der Ergebnisse der Erschließungs- und Ausführungsplanung aus, da lediglich Böschungsflächen für die Straßenherrichtung (Anbindung im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ ) in geringem Umfang benötigt werden.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Einwände zu berücksichtigen und festzustellen, dass mit fast allen betroffenen Pächtern und Eigentümern Einvernehmen erzielt wurde.

 

6.5

 

Die beabsichtigte Umsetzung der Planung wird als „Vergewaltigung“ in die Landschaft und das Bodengefüge gewertet, da von 40 ha Flächeninanspruchnahme lediglich 22 ha Nutzfläche gewonnen werden.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Naturgemäß ist in der bewegten Landschaft des Oberbergischen Kreises sowie der Marktstadt Waldbröl eine entsprechende Erschließungsmaßnahme nicht ohne Erdbewegungen und Geländeveränderungen möglich. Hierdurch werden allerdings umfangreiche Eingrünungen mit neuen ökologischen Potentialen sowie effektiv und fast ebenerdige nutzbare Bauflächen erschlossen. Die Beeinträchtigungen der Landschaft und des Bodens werden über die nachgewiesenen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der bestimmten Boden- und Ökowerte außerhalb des Plangebietes kompensiert. Die Kosten der Maßnahme mit Veränderung von Landschaft sowie der Kompensationsmaßnahmen werden über den Verkaufspreis refinanziert.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

6.6

 

Es werden Bedenken durch die nochmaligen und zusätzlichen Eingriffe der Regenbecken und Verkehrsflächen in den Langenbacher Weiher und den angrenzenden Naturraum erhoben. Der Lebensraum für seltene Tiere wird erneut beseitigt.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Sowohl zur verkehrlichen Anbindung des Plangebietes östlich der vorhandenen Regenbecken an die Straße „Im Langenbacher Siefen“ als auch zur Vergrößerung der Regenbecken zu Lasten des Langenbacher Weiher gibt es erschließungstechnisch keine Alternative. Dieser Sachverhalt ist auch schon seit der Planung und Erschließung des Bereiches IP Hermesdorf II bekannt. Die Planung und Erschließung des IP Hermesdorf II wurde auf die mögliche Erweiterung des IP Hermesdorf III abgestimmt. Die angesprochenen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft – auch der seltenen Tierwelt mit planungsrelevanten Arten – werden durch die Inhalte des Landschaftspflegerischen Begleitplans sowie des Artenschutzrechtlichen Beitrags kompensiert. Die Maßnahmen werden durch Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 F planungsrechtlich gesichert.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

6.7

 

Es werden Bedenken gegen die unzureichende Erhebung und Beschreibung der Eingriffe in den Tierbestand erhoben (nur 2 Begehungen, u. a. Rotmilan und Bussarde, artenarme Wiese)

 

Planerische Stellungnahme:

 

Bezüglich der Erhebung der naturräumlichen Bestandserfassung, auch der Tierwelt, wurden vom Gutachter seit April 2015 mehrere Begehungen durchgeführt. Bezüglich der Erfassung planungsrelevanter Arten wurden bis zum damaligen Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung im Jahre 2018 zwei konkrete Begehungen durchgeführt, da unter Mitwirkungen des örtlichen ehrenamtlichen Naturschutzes detaillierte und umfangreiche Erkenntnisse vorlagen. Seitdem wurden zusätzliche Ortstermine durchgeführt, um eine seriöse Erfassung in Zusammenarbeit mit dem örtlichen, ehrenamtlichen Naturschutz zu erlangen. Hierbei wurden sowohl der Mäusebussard, der Rotmilan sowie weitere planungsrelevante Vogelarten erfasst, wobei sie bis auf eine Vogelart das Plangebiet lediglich als Nahrungsraum nutzen. Als einzige im Plangebiet lebende und wohl brütende planungsrelevante Vogelart wurde der Neuntöter festgestellt. Da außerhalb des Plangebietes umfangreiche gleichstrukturierte Offenlandbiotope als Nahrungsräume (mehr als 500 ha) vorhanden sind, wird von keinen erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen. Lediglich für die planungsrelevante Art des Neuntöters wird eine vorgezogene Maßnahme des besonderen Artenschutzes im südlichen angrenzenden BP 11 C vorgenommen. Hier wird auf einer stadteigenen Parzelle als ergänzende Habitatstruktur eine Hecke aus dornenreichen Sträuchern gepflanzt und dauerhaft unterhalten.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

6.8

 

Die Bewertung des Langenbacher Tals mit geringer bis mittlerer Bedeutung für die Tier- und Pflanzwelt berücksichtigt nicht die Bedeutung der Nahrungsmittelproduktion für die Menschen, die durch die Umsetzung der Planung ebenfalls verloren geht. Hierzu tragen auch die unterschiedlichen Gehölzstrukturen an den Weg- und Feldsäumen bei.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Einwand der Beeinträchtigung der Nahrungsmittelproduktion ist gerechtfertigt und wurde im Umweltbericht dem Schutzgut Fläche zugeordnet und dort aufgenommen.

Die Bedeutung der Tier- und Pflanzenwelt, auch der unterschiedlichen Gehölzstrukturen im Plangebiet, ist dem Sachthema „Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt“ zuzuordnen. Hier wurde eine entsprechende Erfassung und Wertung vorgenommen, sodass der angesprochene Belang in der Planung bzw. dem Umweltbericht berücksichtigt ist.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Einwand im Sinne der planerischen Stellungnahme zu berücksichtigen.

 

6.9

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der geplante zu entsiegelnde Wirtschaftsweg im Langenbacher Tal weiterhin zur Befahrung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu erhalten ist, um die Bewirtschaftung der Flächen am südlichen Plangebietsrand zu garantieren.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Wirtschafsweg wird in seiner Funktion weiterhin erhalten und lediglich in einem kleinen Teilstück nördlich der Regenbecken entsiegelt. Auch der entsiegelte Teilbereich ist weiterhin als Wirtschaftsweg befahrbar.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empffiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl dem Hinweis durch die Inhalte der Planung zu entsprechen.

 

7. Aggerverband mit Schreiben vom 23.07.2018

 

Es bestehen seitens des Aggerverbands keine grundsätzlichen Bedenken, wenn folgende Anmerkungen Beachtung finden:

 

7.1

 

Bei der Regenwassereinleitung in Gewässer sind die Vorgaben der Merkblätter BWK M3/M7 zu beachten. Der hydrologische Nachweis gemäß BWK M7 für das Einzugsgebiet der Bröl ist zu erbringen. Der „Leitfaden zur wasserwirtschaftlich-ökologischen Sanierung von Salmonidenlaichgewässern in NRW“ ist zu beachten.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Sachverhalte werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung außerhalb des Bauleitplanverfahrens einvernehmlich mit dem Aggerverband und der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises abgestimmt.

 

7.2

 

Bezüglich der Offenlegung des Langenbachsiefens und des namenlosen Nebengewässers ist zu beachten, dass der Lauf des Gewässers nicht verkürzt wird und beidseitig ein mindestens je 5 m breiter Gewässerschutzstreifen eingehalten wird. Für die Unterhaltungsarbeiten ist eine Zuwegungsmöglichkeit sicherzustellen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass die Hinweise Inhalt der Planung sind und berücksichtigt werden.

 

7.3

 

Hinsichtlich der Abwasserbehandlung ist das Plangebiet nicht im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten. Ohne genaue Angaben über die Menge des anfallenden Schmutzwassers ist keine Stellungnahme möglich.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Sie werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung außerhalb des Bauleitplanverfahrens einvernehmlich mit dem Aggerverband abgestimmt.

 

7.4

 

Durch das Plangebiet verläuft die Trinkwassertransportleitung (RS25), die entsprechend der beigefügten Anlagen „Text der Grunddienstbarkeit“ sowie „Anweisung zum Schutz von Trinkwassertransportleitungen“ zu sichern ist.

 

 

Planerische Stellungnahme:

 

Zur Beachtung der Sicherungsmaßnahmen der Trinkwasserleitung wurden die Anlagen ebenfalls der Begründung als Anlage beigefügt und im Text der Begründung auf die Beachtung hingewiesen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl dem Hinweis im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

8. Ehrenamtlicher Naturschutz NABU OV Waldbröl mit Schreiben vom 24. Juli 2018

 

8.1

 

Da im Plangebiet die planungsrelevanten Vogelarten Neuntöter und Zwergtaucher vorkommen, sind besondere Artenschutzmaßnahmen und eine ökologische Baubegleitung erforderlich.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Auf Grund nachfolgender Ortsbegehungen durch das Planungsbüro Schumacher sowie einem intensiven Austausch mit der Unteren Naturschutzbehörde sowie dem NABU OV Waldbröl wurde festgestellt, dass die ursprünglich an der Teichanlage / Regenrückhaltebecken gesichteten Vogelarten Neuntöter und Zwergtaucher nicht mehr gesichtet wurden. Dies wurde auch in einer letzten Ortsbegehung mit dem NABU OV Waldbröl am 1. Juli 2022 bestätigt. Bei einer ergänzenden Ortsbegehung des Bereiches entlang des Langenbaches wurde allerdings am 14. Juli 2022 der Neuntöter in einer Gebüschstruktur im südöstlichen Plangebietsbereich innerhalb der ökologischen Grünfläche zur Renaturierung des Langenbaches gesichtet. Zur funktionalen Aufrechterhaltung des Lebensraums des Neuntöters wird eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme in der südlich angrenzenden ökologischen Ausgleichsfläche des BP 11 C "Gewerbepark Hermesdorf II" vorgenommen. Die Maßnahme wird in den Textlichen Festsetzungen des BP 11 F gesichert. Eine ökologische Baubegleitung ist vorgesehen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung entsprechend der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

8.2

 

Für den Wirtschaftsweg nördlich des Regenrückhaltebeckens sind 2 – 3 Röhren als Durchlass für Amphibien zu berücksichtigten.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Nach Abstimmung in einer Ortsbesichtigung mit dem NABU OV Waldbröl und dem Fachbüro Schumacher im Juli 2022 wurde vereinbart, dass durch die Entsiegelung des Wirtschaftsweges sowie der neu entstehenden angrenzenden Ausgleichsmaßnahmen keine Amphibiendurchlässe erforderlich sind.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass der Anregung nicht entsprochen werden muss und der Sachverhalt entsprechend der planerischen Stellungnahme umgesetzt wird.

 

8.3

 

Als Ausgleichsmaßnahmen sind flache Tümpel unterhalb des ehemaligen Hofes Langenbach zwischen Straße und Teichs sowie entlang des Bachlaufs der Langenbacher Aue vorstellbar. Hierdurch würde neuer Lebensraum für Amphibien und Reptilien geschaffen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Da die angesprochenen Flächen eigentumsrechtlich nicht zur Verfügung stehen, werden die vorgeschlagenen neuen Lebensräume auf den Freiflächen nördlich sowie nordöstlich der Regenbecken sowie des Teichs innerhalb des Plangebietes entwickelt. Außerdem sind westlich des Teiches, außerhalb des Plangebietes, im Bereich der Langenbacher Aue Feuchtbereiche mit den angeregten Tümpeln zu entwickeln. Hier sind die Ausgleichsmaßnahmen aus dem BP 11 C zu optimieren.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass der Anregung auf den vorgeschlagenen Flächen nicht entsprochen werden kann. Jedoch ist sie inhaltlich im Sinne der Stellungnahme an anderer Stelle zu realisieren.

 

9. Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle OBK mit Schreiben vom 25.07.2018

 

Es werden erhebliche Bedenken gegen die Planung geäußert, da landwirtschaftliche Belange in erheblichem Ausmaß berührt sind.

 

9.1

 

Durch die Planung sind 6 landwirtschaftliche Betriebe betroffen, die zurzeit zwischen 1 ha bis mehr als 20 ha bewirtschaften. Ein Betrieb ist durch die Planung in seiner Existenz gefährdet, da er ein Drittel seiner Gesamtfläche verliert. Für diesen Betrieb sind entsprechende Ersatzflächen in angemessener Entfernung zum Hof erforderlich. Auch die 5 anderen Betriebe benötigen zwischen 1 bis 4,5 ha Ersatzflächen. Da im Raum Waldbröl keine geeigneten Ersatzflächen zur Verfügung stehen, durch den Ankauf von Ersatzflächen durch den beauftragten Entwicklungsträger der Marktstadt Waldbröl die Situation am landwirtschaftlichen Grundstücksmarkt weiter verschärft wird, sind Maßnahmen mit den Betroffenen zu erörtern.

 

Für den hauptbetroffenen Landwirt ist aufgrund der Existenzgefährdung ein Sozialplan gem. § 180 (2) BauGB zu erstellen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Einwand wird inhaltlich bestätigt und außerhalb des Bauleitplanverfahrens gelöst.

 

Der bisherige Grundstücksankauf sowie die Auflösung von Pachtverträgen erfolgten im Einvernehmen sowie auf Grundlage der rechtlichen Basis der Pachtverträge. Um den beeinträchtigten Landwirten im Plangebiet adäquate Ersatzflächen anbieten zu können, wurden und werden Flächen durch den Treuhänder im Auftrag der Stadt in angrenzenden Bereichen erworben. Auch dieser Vorgang erfolgt im Einvernehmen.

 

Sind Landwirte durch die Nutzungsaufgabe im Plangebiet besonders wirtschaftlich betroffen, so dass eine Existenzgefährdung angezeigt wird (bisher ein Eigentümer und Pächter), so wurde ebenfalls nach einvernehmlichen wirtschaftlichen Entschädigungen gesucht. Auch mit diesem Eigentümer und Pächter konnte inzwischen Einvernehmen erreicht werden. Die Unterzeichnung der Kaufverträge sowie Entschädigungen konnten einvernehmlichen abgestimmt werden.

 

Grundstücksübernahmen bzw. Vereinbarungen zur Bauherrichtung stehen vor Satzungsbeschluss lediglich mit noch drei Eigentümern aus. Bei einem Eigentümer besteht Einvernehmen zur Bauherrichtung des Grundstückes und bei einem anderen ist der Termin zur Unterzeichnung des Kaufvertrages vereinbart. Bei einem weiteren Eigentümer stehen die Verhandlungen in Abhängigkeit der Notwendigkeit auf Grund der Ergebnisse der Erschließungs- und Ausführungsplanung aus, da lediglich Böschungsflächen für die Straßenherrichtung (Anbindung im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ ) in geringem Umfang benötigt werden.

 

Für die 5 anderen angesprochenen Betriebe wurden keine Existenzgefährdungen angezeigt. 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Einwände zu berücksichtigen und festzustellen, dass mit fast allen betroffenen Pächtern und Eigentümern Einvernehmen erzielt wurde.

 

 

 

 

9.2

 

Es werden Bedenken gegen die gesonderte Berechnung des Eingriffs in die Bodenfunktion und den daraus resultierenden Ausgleichsforderungen erhoben, da es hierzu keine Rechtsgrundlage gibt. Außerdem wird auf den Grundsatz des Landesentwicklungsplans verwiesen, dass landwirtschaftliche Flächen mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit nicht für Siedlungs- und Verkehrszwecke in Anspruch genommen werden sollen. Ebenfalls sind landwirtschaftliche Flächen durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen einschließlich notwendiger Ersatzaufforstungen betroffen.

 

Da Ausgleichsmaßnahmen im Naturhaushalt auch positive Auswirkungen auf die Bodenfunktion beinhalten, wird ein explizit auf das Schutzgut Boden ausgerichteter Ausgleich oder Ersatz als nicht notwendig erachtet. Insofern ist das Ausgleichskonzept zu überarbeiten und auf einen zusätzlichen Ausgleich des Eingriffs in das Schutzgut Boden zu verzichten, um eine Überkompensation zu vermeiden.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Untere Boden- und Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises bezieht sich vor allem auf die Inhalte des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie des Baugesetzbuches (BauGB), wonach u. a. die Leistungsfähigkeit- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes – und damit auch das Naturgut Boden – zu erhalten ist. Der Bodenschutz ist gemäß der §§ 13,14 und 18 BNatSchG in das Naturschutzgesetz integriert. Da Eingriffe gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 1a, Abs. 3 BauGB auszugleichen sind, ergibt sich der allgemein anerkannte Grundsatz, neben Biotopen und Landschaftsbild auch den Boden und erhebliche Eingriffe in dieses Schutzgut zu erfassen und auszugleichen. Grundsätzlich strebt der Oberbergische Kreis bei der Bewertung der Biotop-Ausgleichsmaßnahmen sowie der Boden-Ausgleichsmaßnahmen eine komplementäre Verknüpfung der Potentiale an, sodass keine zusätzlichen Flächen über die erforderlichen Biotop-Ausgleichsflächen herangezogen werden. Insofern ist das Ziel, keine zusätzliche Beeinträchtigung von landwirtschaftlichen Flächen durch alleinige Bodenkompensationswerte auszulösen. Im konkreten Planungsfall des BP 11 F „IP Hermesdorf III“ werden die überwiegenden Kompensationsmaßnahmen in Waldflächen erbracht, sodass die befürchtete zusätzliche Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Nutzflächen nur in geringem Umfang, auch auf Grund der erforderlichen ökologischen Kompensation, erfolgt.

 

Abschließend wurde das Ausgleichsflächenkonzept auf Grund der Bewertung der Maßnahmen im Plangebiet als auch der externen Ausgleichsmaßnahmen überarbeitet.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Bedenken zurückzuweisen.

 

10. Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Bergisches Land mit Schreiben vom 30.07.2018

 

Das Regionalforstamt erhebt Bedenken, da die Darstellung der Waldkompensation fehlt.

Dem dauerhaften Verlust von 8.109 m2 Waldfläche werden innerhalb des Plangebietes 765 m2 gegenübergestellt. Die Kompensation der übrigen 7.344 m2 wird nicht beschrieben und dargestellt.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die tatsächlich ermittelte Kompensation von 7.239 m2 wird im überarbeiteten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie den ergänzten Festsetzungen des BP 11 F konkretisiert. Auf Grund der umfangreichen ökologischen Kompensationsmaßnahmen in Waldflächen außerhalb des Plangebietes wird die geforderte Kompensation entsprechend hier erfasst.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Bedenken zu entsprechen. Diese wurden im Sinne der planerischen Stellungnahme ausgeräumt.

 

11. Nahverkehr Rheinland GmbH in Köln mit Schreiben vom 31.07.2018

 

11.1

 

Der Nahverkehrsbetreiber bestätigt die in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellte unbefriedigende Anbindung des ÖPNV an den Gewerbe- und Industriepark Hermesdorf. Insofern auch an das Plangebiet.

 

Es wird empfohlen, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen. Mit den sich ansiedelnden Betrieben ist frühzeitig ein betriebliches Mobilitätsmanagement (z. B. Jobticket, Werksbus, Werksfahrräder etc.) einzuführen. Es ist zu prüfen, ob ein betriebliches Mobilitätsmanagement rechtlich bindend in den Bebauungsplan festzuschreiben ist.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Da im Zuge des Bauleitplanverfahrens noch keine konkreten Ansiedlungen vereinbart wurden (Nachfragen sind vorhanden), kann für das Gebiet mit möglichen ansiedlungsinteressierten Firmen kein Mobilitätsmanagement abgestimmt werden. Außerdem sind entsprechende Vereinbarungen in einvernehmlicher Absprache als Zielformulierungen zweckmäßig. Eine rechtliche Bindung im Bebauungsplan wird als bedenklich gewertet, zumal ein betriebliches Mobilitätsmanagementkonzept nicht den Inhalten eines Bebauungsplans gemäß § 9 BauGB entspricht.

 

Es ist Aufgabe des Trägers für den öffentlichen Personennahverkehr - also für das Stadtgebiet von Waldbröl die Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) mit dem Oberbergischen Kreis - Planung, Organisation und Finanzierung der ÖPNV-Maßnahmen durchzuführen. Ergänzend kann die Kommune Mobilitätskonzepte entwickeln, um die Qualität des öffentlichen Personennahverkehrs zu verbessern. Die Marktstadt Waldbröl wird außerhalb des Bauleitplanverfahrens für den gesamten Standort des Gewerbe- und Industriegebiets Boxberg/Hermesdorf, inklusive dem Plangebiet, Lösungen mit den verantwortlichen Nahverkehrsträgern entwickeln.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

11.2

 

Es wird angeregt, bei der Erschließung des Straßenraums den einseitigen Bürgersteig von 1,50 m auf mindestens 2,50 m zu verbreitern, um einen kombinierten Geh- und Radweg entsprechend der RASt auszubauen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Zur Förderung der Nahmobilität und Berücksichtigung sicherer Radwegeverknüpfungen innerhalb des Plangebietes wurde der Anregung entsprochen. Es wird ein ca. 2,50 m breiter, einseitiger Gehweg mit ca. 0,50 m schmalen Bankett und mit gemischter Nutzung für den Fahrradverkehr realisiert.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Stellungnahme im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

12. Oberbergischer Kreis mit Schreiben vom 10.08.2018

 

12.1

 

Aus Sicht des Brandschutzes sind bezgl. der Löschwasserversorgung 3.200 l/min über 2 Std. sicherzustellen. Der erste / letzte zum jeweiligen Grundstück gelegene Hydrant sollte in max. 75 m Luftlinie zu erreichen sein und im Industriegebiet mind. 800 l/min Nennleistung haben.

 

Weiterhin wird auf den § 5 der Bau O NRW verwiesen und der Hinweis auf notwendige Umfahrten bei Objekten > 5000 m2 gegeben.

Ggfs. ist gerade im Hinblick auf die spätere Nutzung auch die Maßgabe einer Löschwasserrückhaltung zu beachten.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Anregungen betreffen die Ausführungs- sowie Erschließungsplanung, die außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu beachten sind. Gleiches gilt für die bauordnungsrechtlichen Hinweise für Einzelbaumaßnahmen.

 

Um den Erschließungsträger der Gesamtmaßnahme sowie die jeweilige Firma bei der Erschließung des eigenen Grundstücks auf die genannten Brandschutzbestimmungen hinzuweisen, wurde unter Ziffer 5.18 „Allgemeine Hinweise und zu beachtende andere gesetzliche Vorschriften“ ein Kapitel „Brandschutz“ ergänzt.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

12.2

 

Aus Sicht des Immissionsschutzes werden folgende Hinweise und folgende Anregungen vorgebracht:

 

 

12.2.1

 

Die vorhandene 10 KV Hochspannungsleitung löst keine Schutzabstände nach dem Abstandserlass aus.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Die 10 KV Hochspannungsleitung wird in Abstimmung mit dem Energieversorgungsträger zur technisch reibungslosen Gesamterschließung und funktionalen Nutzung des Plangebietes verlegt.

 

12.2.2

 

Auf Grund ihres Immissionsverhaltens (sogenannte „Stinker“) sollten die lfd. Nr. 37 und 49 bis 55 innerhalb der Zone GI – 2 auf Grundlage ihrer Kennzeichnung als „Störfall-Anlagen“ im Abstanderlass des MURL NW 2007 in den textlichen Festsetzungen ausgeschlossen werden. Ebenfalls wird hinsichtlich des Immissionsverhaltens empfohlen, die Anlagen und Betriebe der lfd. Nr. 39, 40, 42 und 44 des Abstanderlasses des MURL NW 2007 auszuschließen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Um den Belangen des Immissionsschutzes hinreichend Rechnung zu tragen, wurden die lfd. Nr. 37 und 49 bis 55 des Abstandserlasses ausgeschlossen. Auf Grund einer vertieften juristischen Untersuchung der immissionsrechtlichen Festsetzungen durch die Kanzlei   Redeker, Sellner, Dahs wurde allerdings keine fachliche Notwendigkeit erkannt, die Anlagen und Betriebe der lfd. Nr. 39, 40, 42 und 44 des Abstanderlasses des MURL NW 2007 auszuschließen. Dieser Sachverhalt wurde abschließend einvernehmlich mit dem Umweltamt des Oberbergischen Kreises abgestimmt (siehe Stellungnahme vom 13.12.2023).

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

12.3

 

Landschaftsschutz

 

12.3.1

 

Es bestehen Bedenken bei einzelnen Positionen der Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft, bei der Biotopbewertung als auch bei der Bodenbewertung. Eine Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde ist angeraten.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Im Zuge der Überarbeitung des Planentwurfs für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB hat es mehrere Abstimmungsgespräche zwischen den Planungsbüros, der Marktstadt Waldbröl sowie der Unteren Bodenschutz- und Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises gegeben. Es ist bei der Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft, bei der Biotopbewertung als auch bei der Bodenbewertung Einvernehmen erreicht worden.

 

 

 

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Bedenken zu entsprechen und festzustellen, dass im Sinne der planerischen Stellungnahme inzwischen Einvernehmen bei der Bewertung erreicht werden konnte.

 

12.3.2

 

Die Durchführung und dauerhafte Erhaltung der innerhalb und außerhalb des Plangebietes vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ist auf vertraglicher Basis zu sichern. Die Trennung des Ausgleichsbedarfs für Biotopeingriffe und Bodeneingriffe ist zu beachten. Dies schließt nicht aus, dass Biotopwertpunkte und Bodenwertpunkte mit ein und derselben Maßnahme erzielt werden können. Es wird auf die Verwaltungsvereinbarung vom 01.03.2018 verwiesen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die innerhalb und außerhalb des Plangebietes ermittelten Ausgleichsmaßnahmen sind inzwischen einvernehmlich mit der Unteren Bodenschutz- und Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Hierbei wurde eine überwiegend komplementäre Ausgleichsbetrachtung der Biotope und Bodenwertigkeiten berücksichtigt. Zur Sicherung der Maßnahmen, vor allem außerhalb des Plangebietes, wird eine Bestimmung der Flächen in den textlichen Festsetzungen vorgenommen. Da die Maßnahmen außerhalb des Plangebietes außerdem über öffentlich-rechtliche Verträge gesichert sind und schon umgesetzt bzw. eingeleitet wurden, sind weitergehende Regelungen wie z. B. eine Verwaltungsvereinbarung nicht erforderlich. 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

12.3.3

 

Auf Grund der Vielzahl der Ausgleichsmaßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung durch sachkundiges Personal unbedingt erforderlich.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens wird der Maßnahme im Zuge der Erschließung entsprochen.

 

12.3.4

 

Auf Grundlage des beim Oberbergischen Kreis geführten Ausgleichskatasters wird innerhalb von drei Jahren nach Erreichen des 33er Standes des BPs (§ 33 BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) um Mitteilung und Darstellung der planexternen durchzuführenden bzw. durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen gebeten.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung zu entsprechen.

 

12.4

 

Artenschutz

 

Die vorgelegte Artenschutzprüfung Stufe 2 wird anerkannt. Eine ökologische Baubegleitung ist bezüglich der Vielzahl der Maßnahmen unbedingt erforderlich. Außerdem ist unbedingt zu beachten, dass die Ausgleichsmaßnahmen M 1, M2 und M 8 sowie die Maßnahmen mit Umbau des Rückhaltebeckens sowie der Teichanlage rechtzeitig vor Baubeginn initiiert werden.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und den Anregungen zu entsprechen.

 

12.5

 

Bodenschutz

 

12.5.1

 

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen Bedenken hinsichtlich der Auswahl und Berechnung der anrechenbaren Ausgleichsmaßnahmen. Außerdem wird nicht auf einen höheren Ausgleichsbedarf durch die Erhöhung der GRZ von 0,8 auf 1,0 eingegangen. Es besteht Abstimmungsbedarf.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Es fanden mehrere Abstimmungen mit der Unteren Bodenschutzbehörde, der Unteren Naturschutzbehörde, den beauftragten Planungsbüros sowie der Marktstadt Waldbröl statt. Es ist eine einvernehmliche Neubewertung der Ausgleichsmaßnahmen, auch der Bodenwertpunkte, durchgeführt worden, so dass die Bedenken inzwischen ausgeräumt wurden. Ebenfalls wurde von der Erhöhung der GRZ von 0,8 auf 1,0 Abstand genommen, da auf Grund der umfangreichen Böschungsflächen nur wenige Überschreitungen einer GRZ von 0,8 möglich wären.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Bedenken zu entsprechen und festzustellen, dass diesen im Sinne der planerischen Stellungnahme entsprochen wurde und diese durch die Planfortschreibung ausgeräumt wurden.

 

12.5.2

 

Im erwähnten Bodengutachten sind auch umweltgeologische Untersuchungen aufzunehmen (Bodenaushub, Unterbau, Anschüttungen, (Gebäude-)Rückbau, sonstige Auffälligkeiten) die mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen sind.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die erforderlichen angeregten Aussagen des Bodengutachtens zur Erschließung des Plangebietes wurden vom beauftragten Fachbüro Geo Consult berücksichtigt. Da der Gebäuderückbau des ehemaligen Bauernhofes im Plangebiet schon seit Jahren erfolgreich abgeschlossen ist, sind entsprechende Aussagen hinfällig. Das Bodengutachten wird der Begründung zum Bebauungsplan als Anlage beigefügt, sodass die Ergebnisse für jedermann einsehbar sind.

Darüberhinausgehende vertiefte Bodenbegutachtungen werden standesgemäß im Zuge der Erschließung in Eigenverantwortung der beauftragten Baufirmen durchgeführt. Hierbei werden die gesetzlichen Bestimmungen beachtet und erforderliche Abstimmungen mit der Unteren Bodenschutzbehörde vorgenommen.

 

 

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung gemäß der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

12.5.3

 

Das Bodenmaterial der Erweiterung des Regenrückhaltebeckens ist ordnungsgemäß zu verwerten und zu beseitigen. Ein Einbau bei der Geländeherrichtung ist möglich. Der Verbleib ist zu dokumentieren und im Vorfeld ist eine Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde erforderlich.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Diese werden im Rahmen der Erschließungsplanung und somit für die Erschließung berücksichtigt. Die bauausführende Firma wird in Eigenverantwortung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen den Umgang des Bodenmaterials zur Erweiterung des Regenrückhaltebeckens bestimmen. Erforderliche Abstimmungen werden mit der Unteren Bodenschutzbehörde vorgenommen.

 

12.5.4

 

Bezüglich der berechneten zusätzlichen ca. 10.000 m³ externen einzubauenden Erdmassen ist gemäß der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 2 LBodSchG nachzuweisen, dass das zusätzliche Boden- und Gesteinsmaterials unbedenklich ist und keine Schadstoffe aufweist. Es ist eine entsprechende Dokumentation vorzunehmen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Diese werden im Rahmen der Erschließungsplanung und somit für die Erschließung berücksichtigt. Auf Grundlage der fortgeschriebenen Erschließungsplanung wird von keinen zusätzlichen Erdmassen ausgegangen. Erforderliche Abstimmungen werden mit der Unteren Bodenschutzbehörde im Zuge der Umsetzung der Maßnahme vorgenommen.

 

12.5.5

 

Es wird angeregt, die vorhandene asphaltierte Straße im Langenbach Tal, die durch die Verfüllung des Plangebietes im östlichen Teilbereich als Sackgasse mit Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung geplant ist, zurückzubauen. Die bestehende Asphaltschicht sowie der Unterbau sind zu entsiegeln und ggf. über Ökopunkte im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur Anrechnung zu bringen.

 

 

Planerische Stellungnahme:

 

Da der geplante Wirtschafts-, Fuß- und Radweg im Langenbacher Tal zukünftig weiterhin von LKWs zur Reinigung der Kanaltrassen genutzt wird, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit von einer Entsiegelung abzusehen. Außerdem stehen die Kosten der Entsiegelung in einem starken Missverhältnis zu den anerkannten Ökopunkten, sodass auch aus diesem Grund von einer Entsiegelung abzuraten ist.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

 

12.5.6

 

Zur Vermeidung von Bodenerosionen sind zur Böschungssicherung von bis zu 19 m hohen Böschungsflächen nicht nur Bermen sondern zusätzlich vor Veräußerung der Grundstücke eine dauerhafte Vegetationspflege festzuschreiben.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Gemäß der Inhalte des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags sowie der textlichen Festsetzungen des BP 11 F, werden unmittelbar nach Geländeherrichtung entsprechende Anpflanzungen vorgenommen, die bis zur Veräußerung in Eigenverantwortung der Marktstadt Waldbröl zu pflegen sind.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

12.5.7

 

Innerhalb der Ausgleichsmaßnahme M 3 ist näher auf den Brunnenrückbau einzugehen. Hierfür gelten bestimmte gesetzliche Regelungen, wobei auch eine Beteiligung des Gesundheitsamtes erforderlich ist.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die vorhandenen Brunnenschächte werden ordnungsgemäß im Zuge der Erschließung der Maßnahme mit den notwendigen formellen Schritten zurückgebaut. Nähere Betrachtungen sind im Bauleitplanverfahren nicht erforderlich.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl gemäß der planerischen Stellungnahme festzustellen, dass der Brunnenrückbau ordnungsgemäß im Zuge der Erschließungsmaßnahme erfolgen wird.

 

 

 

 

12.5.8

 

Bei der Siefenrenaturierung der Ausgleichsmaßnahme M 5 ist nach Siefenöffnung eine Freimessung des anstehenden Untergrunds erforderlich, um auszuschließen, dass verbliebende Schadstoffe eine Beeinträchtigung des grund- und sickerwasserführenden Untergrunds verursachen. Eine Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde wird empfohlen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Dieser wird im Rahmen der Erschließungsplanung und somit für die Erschließung berücksichtigt. Im Zuge der Umsetzung der Maßnahme wird über eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 eine entsprechende Kontrolle berücksichtigt.

 

12.5.9

 

Bei der Entsiegelung des ca. 130 m langen Wirtschaftsweges gemäß der Ausgleichsmaßnahme M 6 ist nach Beseitigung der bituminösen Materialien eine Freimessung des verbleibenden Unterbaus mit Frostschicht erforderlich, um den Eintrag wasserlöslicher Schadstoffe ausschließen zu können. Eine Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde wird empfohlen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Dieser wird im Rahmen der Erschließungsplanung und somit für die Erschließung berücksichtigt. Im Zuge der Umsetzung der Maßnahme wird über eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 eine entsprechende Kontrolle berücksichtigt.

 

12.5.10

 

Es können bisher unbekannte schädliche Bodenveränderungen bei der Geländeherrichtung durch den Rückbau/Abbruch des Langenbacher Hofes vorgefunden werden.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass der Rückbau/Abbruch des Langenbacher Hofes schon vor Jahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und somit von keinen schädlichen Bodenveränderungen auszugehen ist. Der Hinweis ist gegenstandslos.

 

12.5.11

 

Es wird nachgefragt, ob die genannten widersprüchlichen Zahlen zur Erweiterung des Regenrückhaltebeckens den 3.200 m³ gemäß der Begründung entsprechen oder den 3.200 m² entsprechend der textlichen Festsetzungen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Zahlen sind in allen Texten auf Grund der überarbeiteten Mengenvolumen auf 3.400 m³ angepasst worden. Es wird also das Volumen genannt und nicht die Fläche.

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

 

  1. Beschlüsse über die Eingaben aus der Offenlage

Planungsrelevante Eingaben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden

 

1. Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 02.02.2023

 

1.1

 

Die Telekom Technik GmbH weist darauf hin, dass sie von der Telekom Deutschland GmbH beauftragt und bevollmächtigt ist, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen. Insofern sind für die telekommunikationstechnische Versorgung des Planbereiches folgende Maßgaben zu beachten:

 

-          im weiteren Verfahren wird um Beteiligung gebeten, da eigene Telekommunikationslinien im Planbereich vorhanden sind. Bestand und Betrieb sind zu gewährleisten

-          die neuen Verkehrswege sind an die vorhandenen Telekommunikationslinien  der Telekom anzupassen, sodass nichts verändert oder verlegt werden muss

-          über ggf. notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung können erst Angaben gemacht werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen

-          zur Versorgung des Gebietes sind die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Stadtverwaltung wird in Kooperation mit dem Erschließungsträger im Zuge der Ausführungsplanung die erforderlichen Abstimmungen vornehmen.

 

1.2

 

Folgende Festsetzungen sollten im BP aufgenommen werden:

 

1.2.1

 

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Standesgemäß werden bei der Verkehrserschließung von Industrie- und Gewerbegebieten in der Region unversiegelte 50 cm breite Streifen für Infrastruktureinrichtungen vorgesehen, die in der Verkehrsfläche des Bebauungsplanentwurfs berücksichtigt sind. Insofern kann von einer ergänzenden Festsetzung abgesehen werden, da die Stadtverwaltung in Kooperation mit dem Erschließungsträger diese Vorgabe als Stand der Technik berücksichtigt.

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

1.2.2

 

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, 2013 zu beachten. Durch die Baumpflanzungen dürfen die Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Auch die Beachtung dieses Belangs ist Stand der Technik bei der Erschließung und Umsetzung der Maßnahme. Mit allen Erschließungsträgern erfolgen Abstimmungen, sodass durch die Baumstandorte mit ggf. zusätzlichen Schutzmaßnahmen, keine Beeinträchtigungen von Leitungen bzw. Linien erfolgen. Die Stadtverwaltung wird mit dem Erschließungsträger hier Folge leisten, sodass keine zusätzlichen Festsetzungen im BP 11 F erforderlich sind.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

1.3

 

Die Telekom Technik GmbH weist darauf hin, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Insofern ist sicherzustellen, dass die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist.

 

Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Telekommunikationsversorgung wird gebeten, Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, der Telekom Technik GmbH in Köln mitzuteilen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Stadtverwaltung wird in Kooperation mit dem Erschließungsträger im Zuge der Ausführungsplanung die entsprechenden Abstimmungen vornehmen.

 

2. IHK Köln, Geschäftsstelle Oberberg mit Schreiben vom 27.02.2023

 

Die IHK begrüßt die Bauleitplanung mit der sinnvollen Gliederung von Gewerbe und Industrie sowie dem Ausschluss von Einzelhandel bis auf den Annexhandel, wodurch der zentrale Versorgungsbereich der Innenstadt gesichert bleibt.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.

 

3. Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 (Verkehr) mit Schreiben vom 28.02.2023

 

3.1

 

Bei der südlichen Anbindung des Gewerbegebiets sollte auf der Straße „Im Langenbacher Siefen“ eine Linksabbiegespur vorgesehen werden. Hierdurch werden mögliche Rückstaus, die den Kreisverkehr L 339/Langenbacher Siefen behindern könnten, vermieden.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Auf Grundlage der Erschließungsplanung sowie der Breite der Verkehrsfläche im Bereich der Einmündung in das neue Gewerbegebiet ist eine Linksabbiegespur planerisch möglich. Im Zuge der Ausführungsplanung wird mit dem Straßenverkehrsamt eine Abstimmung erfolgen, ob bei der Erschließung auch auf eine Linksabbiegespur verzichtet werden kann.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

3.2

 

Eine ÖPNV-Anbindung des Gewerbegebietes ist sicherzustellen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Anregung zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass diese nicht im Verantwortungsbereich der Marktstadt liegt. Die Verwaltung der Marktstadt Waldbröl wird jedoch in Abstimmung mit dem Oberbergischen Kreis (verantwortlich für den ÖPNV mit der OVAG) außerhalb des Bauleitplanverfahrens, im Zuge der Erschließung der Maßnahme, die Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV unterstützend begleiten.

 

4. Westnetz GmbH mit Schreiben vom 03.03.2023

 

Die Westnetz GmbH weist hinsichtlich der gewünschten Stromversorgung darauf hin, dass gemäß beigefügtem Plananhang drei neu zu errichtende Ortsnetz-Trafostationen von jeweils 40 qm Größe im Bebauungsplan zu berücksichtigen sind. Sollte für einzelne Bauobjekte ein größerer Leistungsbedarf von 200KVA angemeldet werden, sind zu den drei geplanten Ortsnetztrafostationen weitere kundeneigene Trafostationen erforderlich. Um frühzeitige Abstimmung in die Ausbauplanung wird gebeten.

 

Je nach Leistungsbedarf ist eine gesonderte Anbindung über ca. 6 km Länge an das vorgelagerte Mittelspannungsnetz der Umspannanlage Waldbröl oder der Umspannanlage Brüchermühle notwendig. Auf Grund des Umfangs der Maßnahme benötigt die Westnetz GmbH mindestens 2 Jahre Vorlaufzeit bis zur möglichen Inbetriebnahme.

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Der beigefügte Lageplan der zu errichtenden Ortsnetz-Trafostationen wurde zusätzlich der Begründung zum BP 11 F als Anlage beigefügt.

 

5. Ortsbauernschaft Waldbröl mit Schreiben vom 04.03.2023

 

Die Ortsbauernschaft verweist auf das Schreiben vom 18.07.2018 und erhebt weiterhin Widerspruch, da die Belange der Landwirtschaft nicht berücksichtigt werden.

 

Zum Schreiben vom 18.07.2018

 

Durch die bisherige Gewerbegebietsentwicklung von ca. 100 ha wurden seitens der Landwirte erhebliche Opfer erbracht. Ebenfalls wurde hierdurch erheblich der Natur- und Landschaftsraum beeinträchtigt. Trotz der praktizierten Gewerbeflächenpolitik konnte der städtische Haushalt nicht konsolidiert werden. Da die Vermarktung der letzten Jahre eher schleppend verläuft, sind die gesamten Investitionskosten von der Bevölkerung zu tragen, ohne erkennbare Mehreinnahmen. In den älteren Gewerbegebieten sind die Straßen inzwischen marode. Geld zur Unterhaltung fehlt. Die erwirtschafteten Mittel sollten die Altbestände der Gewerbeinfrastruktur sichern, was offenbar nicht der Fall ist.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die geäußerten Infrastrukturmängel werden seitens der Marktstadt Waldbröl sukzessive außerhalb des Planverfahrens verbessert.

 

5.2

 

Im Zusammenhang zu den geäußerten Umweltauswirkungen ist die Planung zu hinterfragen. Hinsichtlich der schlechten Haushaltslage der Stadt ist eine weitere großflächige Planung nicht zu verantworten, weswegen Widerspruch erhoben wird. Die „zu schaffenden Arbeitsplätze“ können die erheblichen Beeinträchtigungen in die Landschaft, in landwirtschaftliche Flächen, den Tierbestand, in Boden, Luft und Wasser nicht kompensieren.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „IP Hermesdorf III“ hat sowohl für die Stadt Waldbröl als auch für den Süden des Oberbergischen Kreises eine besondere wirtschaftsstrukturelle Bedeutung, da im Plangebiet überwiegend Industriebauland erschlossen werden kann. Gerade Industriebauflächen sind auf Grundlage des Industrie- und Gewerbeflächenkonzeptes des Oberbergischen Kreises in der Region besonders nachgefragt, die nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Insofern sind die erforderlichen Investitionen zur Konsolidierung des städtischen Haushalts sowie der städtischen Strukturen besonders zu gewichten, da die Refinanzierung durch erhöhte Gewerbesteuereinnahmen, zusätzlicher Arbeitsplätze und damit verbundener erhöhter Einkommensteuereinnahme angestrebt wird.

 

Die angesprochenen Beeinträchtigungen in die Landschaft, der landwirtschaftlichen Flächen, den Tierbestand, in Boden, Luft und Wasser werden durch die dargelegten Maßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie im Umweltbericht überwiegend kompensiert, bzw. die Belange sind denen der Wirtschaft und der Arbeitsplatzsicherung unterzuordnen. Bezüglich der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Flächen sind auf Grundlage der Eigentumsverhältnisse sowie der Pachtverträge weitestgehend einvernehmliche Lösungen gefunden worden.

 

Grundstücksübernahmen bzw. Vereinbarungen zur Bauherrichtung stehen vor Satzungsbeschluss lediglich mit noch drei Eigentümern aus. Bei einem Eigentümer besteht Einvernehmen zur Bauherrichtung des Grundstückes und bei einem anderen ist der Termin zur Unterzeichnung des Kaufvertrages vereinbart. Bei einem weiteren Eigentümer stehen die Verhandlungen in Abhängigkeit der Notwendigkeit auf Grund der Ergebnisse der Erschließungs- und Ausführungsplanung aus, da lediglich Böschungsflächen für die Straßenherrichtung (Anbindung im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ ) in geringem Umfang benötigt werden.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen. 

 

5.3

 

Der Verlust von 40 ha landwirtschaftlicher Fläche ist unverantwortlich, zumal der Bedarf nicht nachgewiesen ist. Der Hinweis auf den Regionalplan mit dem Ursprungsjahr 1984 entspricht nicht mehr der heutigen Realität.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Als wesentlicher Baustein des Industrie- und Gewerbeflächenkonzeptes des Oberbergischen Kreises aus dem Jahre 2016 ist für den Südkreis der Planbereich des IP Hermesdorf III bewertet worden. Ohne diese Fläche würde für den regionalplanerischen Zeithorizont des Jahres 2040 ein Fehlbedarf vorhanden sein.

 

Im seit 2001 gültigen Regionalplan wurde der Planbereich wiederum als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich dargestellt. Die planerische Aufsichtsbehörde der Bezirksregierung Köln hat die Einleitung der Planung und damit auch den Bedarf mit Schreiben vom 19.12.2017 bestätigt. Außerdem ist in der Neuaufstellung des Regionalplans der Standort als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) wiederum berücksichtigt, wodurch die beabsichtigte Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung erneut bestätigt wird.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen. 

 

5.4

 

Die Planung löst eine erhebliche Betroffenheit bei den Landbewirtschaftern aus, da viele Pachtflächen verloren gehen. Alternative Flächen sind überwiegend nicht vorhanden, wodurch erhebliche Beeinträchtigungen bis zur Existenzgefährdung ausgelöst werden. Auch der Aufkauf von landwirtschaftlichen Ersatzflächen durch den Treuhänder verschärft die Situation auf dem Grundstücks- und Pachtmarkt.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Einwand wird inhaltlich bestätigt und außerhalb des Bauleitplanverfahrens gelöst.

 

Der bisherige Grundstücksankauf sowie die Auflösung von Pachtverträgen erfolgten im Einvernehmen sowie auf Grundlage der rechtlichen Basis der Pachtverträge. Um den beeinträchtigten Landwirten im Plangebiet adäquate Ersatzflächen anbieten zu können, wurden und werden Flächen durch den Treuhänder im Auftrag der Stadt in angrenzenden Bereichen erworben. Auch dieser Vorgang erfolgt im Einvernehmen.

 

Sind Landwirte durch die Nutzungsaufgabe im Plangebiet besonders wirtschaftlich betroffen, so dass eine Existenzgefährdung angezeigt wird (bisher ein Eigentümer und Pächter), so wurde ebenfalls nach einvernehmlichen wirtschaftlichen Entschädigungen gesucht. Auch mit diesem Eigentümer und Pächter konnte inzwischen Einvernehmen erreicht werden. Die Unterzeichnung der Kaufverträge sowie Entschädigungen konnten einvernehmlich abgestimmt werden.

 

Grundstücksübernahmen bzw. Vereinbarungen zur Bauherrichtung stehen vor Satzungsbeschluss lediglich mit noch drei Eigentümern aus. Bei einem Eigentümer besteht Einvernehmen zur Bauherrichtung des Grundstückes und bei einem anderen ist der Termin zur Unterzeichnung des Kaufvertrages vereinbart. Bei einem weiteren Eigentümer stehen die Verhandlungen in Abhängigkeit der Notwendigkeit auf Grund der Ergebnisse der Erschließungs- und Ausführungsplanung aus, da lediglich Böschungsflächen für die Straßenherrichtung (Anbindung im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ ) in geringem Umfang benötigt werden.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Einwände zu berücksichtigen und festzustellen, dass mit fast allen betroffenen Pächtern und Eigentümern Einvernehmen erzielt wurde.

 

5.5

 

Die beabsichtigte Umsetzung der Planung wird als „Vergewaltigung“ in die Landschaft und das Bodengefüge gewertet, da von 40 ha Flächeninanspruchnahme lediglich 22 ha Nutzfläche gewonnen werden.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Naturgemäß ist in der bewegten Landschaft des Oberbergischen Kreises sowie der Stadt Waldbröl eine entsprechende Erschließungsmaßnahme nicht ohne Erdbewegungen und Geländeveränderungen möglich. Hierdurch werden allerdings umfangreiche Eingrünungen mit neuen ökologischen Potentialen sowie effektiv und fast ebenerdige nutzbare Bauflächen erschlossen. Die Beeinträchtigungen der Landschaft und des Bodens werden über die nachgewiesenen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der bestimmten Boden- und Ökowerte außerhalb des Plangebietes kompensiert. Die Kosten der Maßnahme mit Veränderung von Landschaft sowie der Kompensationsmaßnahmen werden über den Verkaufspreis refinanziert.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

5.6

Es werden Bedenken durch die nochmaligen und zusätzlichen Eingriffe der Regenbecken und Verkehrsflächen in den Langenbacher Weiher und den angrenzenden Naturraum erhoben. Der Lebensraum für seltene Tiere wird erneut beseitigt.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Sowohl zur verkehrlichen Anbindung des Plangebietes östlich der vorhandenen Regenbecken an die Straße „Im Langenbacher Siefen“ als auch zur Vergrößerung der Regenbecken zu Lasten des Langenbacher Weiher gibt es erschließungstechnisch keine Alternative. Dieser Sachverhalt ist auch schon seit der Planung und Erschließung des Bereiches IP Hermesdorf II bekannt. Die Planung und Erschließung des IP Hermesdorf II wurde auf die mögliche Erweiterung des IP Hermesdorf III abgestimmt. Die angesprochenen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft werden durch die Inhalte des Landschaftspflegerischen Begleitplans sowie des Artenschutzrechtlichen Beitrags kompensiert. Die Maßnahmen werden durch Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 F planungsrechtlich gesichert.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

5.7

Es werden Bedenken gegen die unzureichende Erhebung und Beschreibung der Eingriffe in den Tierbestand erhoben (nur 2 Begehungen, u. a. Rotmilan und Bussarde, artenarme Wiese).

 

Planerische Stellungnahme:

 

Bezüglich der Erhebung der naturräumlichen Bestandserfassung, auch der Tierwelt, wurden vom Gutachter seit April 2015 mehrere Begehungen durchgeführt. Bezüglich der Erfassung planungsrelevanter Arten wurden bis zum damaligen Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung im Jahre 2018 zwei konkrete Begehungen durchgeführt, da unter Mitwirkungen des örtlichen ehrenamtlichen Naturschutzes detaillierte und umfangreiche Erkenntnisse vorlagen. Seitdem wurden zusätzliche Ortstermine durchgeführt, um eine seriöse Erfassung in Zusammenarbeit mit dem örtlichen, ehrenamtlichen Naturschutz zu erlangen. Hierbei wurden sowohl der Mäusebussard, der Rotmilan sowie weitere planungsrelevante Vogelarten erfasst, die das Plangebiet bis auf eine Vogelart lediglich als Nahrungsraum nutzen. Als einzige im Plangebiet lebende und wohl brütende planungsrelevante Vogelart wurde der Neuntöter festgestellt. Da außerhalb des Plangebietes umfangreiche gleichstrukturierte Offenlandbiotope als Nahrungsräume (mehr als 500 ha) vorhanden sind, wird von keinen erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen. Lediglich für die planungsrelevante Art des Neuntöters wird eine vorgezogene Maßnahme des besonderen Artenschutzes im südlich angrenzenden BP 11 C vorgenommen. Hier wird auf einer stadteigenen Parzelle als ergänzende Habitatstruktur eine Hecke aus dornenreichen Sträuchern gepflanzt und dauerhaft unterhalten.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

5.8

 

Die Bewertung des Langenbacher Tals mit geringer bis mittlerer Bedeutung für die Tier- und Pflanzwelt berücksichtigt nicht die Bedeutung der Nahrungsmittelproduktion für die Menschen, die durch die Umsetzung der Planung ebenfalls verloren geht. Hierzu tragen auch die unterschiedlichen Gehölzstrukturen an den Weg- und Feldsäumen bei.

 

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Einwand der Beeinträchtigung der Nahrungsmittelproduktion ist gerechtfertigt und wurde im Umweltbericht dem Schutzgut Fläche zugeordnet und dort aufgenommen.

Die Bedeutung der Tier- und Pflanzenwelt, auch der unterschiedlichen Gehölzstrukturen im Plangebiet, ist dem Sachthema „Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt“ zuzuordnen. Hier wurde eine entsprechende Erfassung und Wertung vorgenommen, sodass der angesprochene Belang in der Planung bzw. dem Umweltbericht berücksichtigt ist.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Einwand im Sinne der planerischen Stellungnahme zu berücksichtigen.

 

5.9

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der geplante zu entsiegelnde Wirtschaftsweg im Langenbacher Tal weiterhin zur Befahrung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu erhalten ist, um die Bewirtschaftung der Flächen am südlichen Plangebietsrand zu garantieren.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Wirtschafsweg wird in seiner Funktion weiterhin erhalten und lediglich in einem kleinen Teilstück, nördlich der Regenbecken, entsiegelt. Auch der entsiegelte Teilbereich ist weiterhin als Wirtschaftsweg befahrbar.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl dem Hinweis im Sinne der planerischen Stellungnahme durch die Inhalte der Planung zu entsprechen.

 

6. Abwasserwerk/Stadtwerke Waldbröl GmbH mit Schreiben vom 06.03.2023 und 27.05.2024

 

6.1

 

Das Abwasserwerk/die Stadtwerke Waldbröl GmbH verweist/verweisen auf ihre Stellungnahmen vom 03.07.2018 und 24.10.2022, die auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung Gültigkeit besitzen.

 

Zur Stellungname vom 03.07.2018

 

6.1.1

 

Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass vom beauftragten Erschließungsträger bei der Planung der Schmutzwasserkanalisation auf Grund der topografischen Lage einzelner Baugrundstücke sicherzustellen ist, dass Betriebs-, Büro und Aufenthaltsräume unterhalb der Rückstauebene durch geeignete „Rückstausicherungen gegen Abwasser aus Kanalsystemen“ zu berücksichtigen sind. Auf die Installation entsprechender technischer Einrichtungen bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und gültigen DIN-Vorschriften wird hingewiesen.

 

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise bezüglich der Schmutzwasserentsorgung zur Kenntnis zu nehmen. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl.

 

6.1.2

 

Bezüglich der Sicherstellung der Entsorgung des Niederschlagswassers wird auf die aktuellen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und Landeswassergesetzes NRW sowie der aktuellen Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl hingewiesen. Folgende Maßgaben sind zu beachten:

 

-          Niederschlagswasser von befestigten Flächen muss der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.

-          Bei Grundstücksgrößen ab 800 m2 muss der Eigentümer einen Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 mit dem Ziel des Überflutungsschutzes erbringen.

-          „Schwach“ belastetes Niederschlagswasser: Vor Einleitung in ein Fließgewässer wird seitens des Erschließungsträgers ein entsprechendes Sonderbauwerk (Regenklärbecken) zur Behandlung und Rückhaltung (Regenrückhaltbecken) mit Drosselung errichtet werden, welches nach betriebsfertiger Herstellung in den Eigentums- und Zuständigkeitsbereich der Stadt Waldbröl fällt

-          „Stark“ belastetes Niederschlagswasser: Seitens des kommunalen Abwasserbetriebs wird zur Behandlung von stark belastetem Niederschlagswasser zukünftig kein dem Stand der Technik entsprechendes Sonderbauwerk (z. B. Retentionsfilterbecken) vorgehalten werden.

Durch die Festsetzung der Planinhalte ist im Industriepark Hermesdorf III die Ansiedlung von Starkverschmutzern jedoch grundsätzlich möglich. In diesen Fällen sind in Abstimmung mit dem Abwasserwerk betriebseigene Einzelfalllösungen im Sinne einer zusätzlichen, dezentralen Vorreinigung des Niederschlagswassers über Bodenfilterbecken auf den betreffenden Baugrundstücken vorzusehen, bevor das Niederschlagswasser dem Abwasserwerk zur Entsorgung in die öffentliche Kanalisation übergeben wird. Alternativ hierzu können belastete Flächen durch Überdachungen oder geeignete Einhausungen von Niederschlagswasser freigehalten werden.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise bezüglich der Niederschlagswasserentsorgung zur Kenntnis zu nehmen. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl. Die Inhalte der Spiegelstriche wurden in der Begründung des BP 11 F unter „Allgemeine Hinweise“ mit dem Themenbereich „Hinweise zur Niederschlagswasserentsorgung“ aufgeführt.

 

Zur Stellungname vom 24.10.2022

 

6.1.3

 

Die temporären Tümpelmulden im Sohlbereich des Regenrückhaltebeckens (Bepflanzungsmaßnahme G 4 der textlichen Festsetzungen) dürfen aus Kostengründen für das Abwasserwerk zur dauerhaften Aufrechterhaltung nicht regelmäßig wiederhergestellt werden.

 

 

 

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die textliche Festsetzung wurde folgendermaßen fortgeschrieben: „Im Bereich der Sohle (des Regenrückhaltebeckens) sind mehrere kleine temporäre Tümpel anzulegen, die für eine gewisse Zeit bis zur Verlandung eine Strukturanreicherung bewirken. Eine dauerhafte Instandhaltung ist nicht vorgesehen.“ Insofern ist eine Wiederherstellung der Mulden seitens des Abwasserwerks/der Stadtwerke Waldbröl GmbH nicht erforderlich.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl stimmt der Anregung im Sinne der Planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

6.1.4

 

Die Böschungs- und Sohlabdichtungen des Regenrückhaltebauwerks dürfen durch die Pflanzmaßnahmen gemäß G 4 der textlichen Festsetzungen nicht gefährdet werden. Insofern dürfen nur Pflanzen bzw. Gräser verwendet werden, die der Funktion des Bauwerkes angemessen sind, sodass die Beckensohle stabilisiert wird und der Pflegeaufwand so gering wie möglich gehalten wird. Zur Ersteinsaat haben sich bestimmte Gräsermischungen bewährt, die besondere Resistenzen gegenüber längerer Einstauzeiten besitzen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Das Planungsbüro Schumacher, dass hier den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag erstellt hat und eine Vielzahl von Gewerbegebieten mit Regenrückhaltebecken erschlossen hat, hat folgende Präzisierung für die Textlichen Festsetzungen vorgeschlagen: „Die neu entstehenden Flächen werden mit standortgerechten Saatgutmischungen (Regelsaatgutmischung für Feuchtlage) angesät und dadurch vor Erosion geschützt.“ Im Zuge der Erschließung der Maßnahme werden entsprechende Gräsermischungen verwendet. Diese Änderung wurde übernommen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der Planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

6.1.5

 

Die Randbereiche des Regenrückhaltebeckens (Dämme und Böschungen) dürfen keinesfalls mit Gehölzen bepflanzt werden, um Beschädigungen der Foliendichtungen oder mineralischen Dichtungen zu vermeiden.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Auch für diese Flächen werden entsprechend der textlichen Festsetzung zu G 4  standortgerechte Saatgutmischungen verwendet. Lediglich die Flächen außerhalb der Betriebswege, Böschungen und Dammbereiche werden mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt.

 

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der Planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

 

 

6.1.6

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der regelmäßige Unterhaltungsaufwand zum Betrieb von Regenrückhaltebecken jedes Jahr für die Stadtwerke GmbH auch einen wirtschaftlichen Aufwand auslöst (u. a. Entfernen des wilden Pflanzenwuchses, der die Oberflächenstabilität beeinträchtigt). Insofern besitzt der Erhalt der Funktionalität des Bauwerks eine höhere Priorität als die zusätzlichen Belange von Flora und Fauna. Grundsätzlich sind die Auflagen der Genehmigungsbehörden zu berücksichtigen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Entsprechend der Inhalte der Textlichen Festsetzungen des BP 11 F werden die abgestimmten Hinweise berücksichtigt.

 

6.1.7

 

Bezüglich der Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen (Splitt- oder Rasenfugenpflaster, Rasenkammersteine oder Gleichwertiges) ist eine Realisierung auf Flächen des ruhenden Verkehrs (PKW-Stellplätze) grundsätzlich möglich. Dieses gilt jedoch nicht für Zufahrten und Flächen des Schwerlastverkehrs oder für Lagerflächen. Grundsätzlich sind die wasserwirtschaftlichen Vorschriften, vor allem die Inhalte des Runderlasses des MUNLV vom 26.05.2004 „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ (Trennerlass) zu beachten.

Zur Anerkennung von wasserdurchlässigen Belägen sind folgende Hinweise zu beachten:             

-          zur Ermöglichung der Versickerungseigenschaften von Rasenfugenpflaster muss dieses mit umlaufenden Fugen von mindesten 2 cm Breite verlegt sein.

-          im Zuge der Planungsphase muss über ein hydrogeologisches Gutachten der Nachweis darüber geführt werden, dass ein sickerfähiger Untergrund vorhanden ist und das Regenwasser über wasserdurchlässige Materialien flächig und schadlos in das Erdreich einsickern kann.

-          haufwerksporiges Steinmaterial kann wegen der Anfälligkeit der Kolmation (Reduktion des Porenvolumens) prinzipiell nicht als Teilversiegelung im Sinne der Gebührenreduzierung anerkannt werden.

-          im Hinblick auf eine beabsichtige Versickerung von Oberflächenwasser muss im Bebauungsplangebiet grundsätzlich der Nachweis dafür erbracht werden, dass es sich um unbelastetes oder nur schwach belastetes Niederschlagswasser handeln wird. Hierbei sind vor allem die Flächenklassifikationen durch den Trennerlass zu beachten.

-          Oberflächenwasser, welches auf bodennahen Flächen anfällt und nicht oder nicht vollständig zur Versickerung gebracht werden kann, muss über geeignete technische Einrichtungen wie z. B. Regeneinläufe oder Rinnen dem öffentlichen Kanal zugeführt werden.

-          Niederschlagswasser, welches von nicht begrünten Dachflächen anfällt, kann in Zisternen gesammelt werden. Dieses darf jedoch ausschließlich zu Zwecken der Grünflächenbewässerung genutzt werden. Eine Nutzung als Brauchwasser für z. B. Toilettenspülung, Waschmaschinenbetrieb oder für sonstige Reinigungszwecke ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn über einen gesonderten Wasserzähler einer regelkonformen Brauchwassernutzungsanlage der Nachweis über die entnommenen Wassermengen im Hinblick auf die Ermittlung der Schmutzwassergebühr erbracht werden kann.

-          Für überschüssiges Regenwasser von Dachflächen gilt für die Industrie- und Gewerbegebietsflächen grundsätzlich der Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser. Gesammeltes Niederschlagswasser, welches insbesondere aufgrund der Mengenübersteigung bei Starkregenereignissen nicht mehr in Zisternen gefasst werden kann, muss mittels rohrgebundenen Überläufen fachgerecht an den öffentlichen Kanal (Trennsystem für Niederschlagswasser) angeschlossen werden. Die abflusswirksamen Flächen, die das Niederschlagswasser einer Zisterne zuführen, müssen daher im Rahmen der Gebührenerhebung als Vollanschluss berücksichtigt werden. Mit überschüssigem Regenwasser von begrünten Dachflächen ist nach derzeitiger Satzungslage ebenfalls wie vorbeschrieben zu verfahren.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Alle aufgeführten Sachverhalte zur Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien, auch der Umgang mit Niederschlagswasser von Dachflächen, das Sammeln in Zisternen sowie der Möglichkeiten der Oberflächenversickerung, sind in den Textlichen Festsetzungen unter Ziffer 7 berücksichtigt.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Anregungen im Sinne der Planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

6.1.8

 

Die in den Festsetzungen vorgesehenen Dachbegrünungen sind gemäß den Regelungen der Entwässerungssatzung der Stadt Marktstadt Waldbröl bzw. des „Handlungskonzeptes Niederschlagswasser“ grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist ein regelkonformer Substrataufbau sowie die max. zulässige Dachneigung, um eine dauerhafte Aufrechterhaltung der Dachbegrünung und die Funktion der Regenspeicherung / Regenrückhaltung zu gewährleisten. Generell werden in Waldbröl regelkonforme begrünte Dächer im Rahmen der Gebührenerhebung für Niederschlagswasser als teilversiegelte Fläche berücksichtigt.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Gemäß der Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans wurden unter „Dachgestaltung“ entsprechende Aussagen zum Substrataufbau (z. B. durchwurzelbare Gesamtschichtdecke von mindestens 10 cm) sowie zur Dachneigung (bis zu 15° Neigung) formuliert.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Anregungen im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

6.2

 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet noch nicht im Netzplan des Einzugsgebietes der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist.

Stattdessen sind die in Rede stehenden Flächen im zurzeit gültigen Netzplan noch als Prognoseflächen enthalten, welche jedoch im Rahmen der derzeitig in Bearbeitung befindlichen 4. Änderungsanzeige zum Netzplan Homburg-Bröl – zukünftig als dem Einzugsgebiet legitimiert zugehörig – mitberücksichtigt werden sollen. Es wird davon ausgegangen, dass der angepasste Netzplan voraussichtlich im 2. Quartal 2025 in genehmigter Form vorliegen wird.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Maßnahmen zur Umsetzung der Erschließung des Planbereiches können erst nach Zustimmung des Netzplanes erfolgen.

 

7. Oberbergischer Kreis mit Schreiben vom 06.03.2023

 

7.1

 

Aus Sicht der Landschaftspflege und des Artenschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird um die Berücksichtigung folgender Sachverhalte gebeten:

 

-          der überwiegend im Planbereich zu beachtende Landschaftsschutz tritt erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans außer Kraft

-          Erhaltung der im Plangebiet befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile LB 211 „Quellrinne mit Gehölzbestand“ und LB 155 „Baumgruppe Stieleichen“ sowie Festsetzung einer Anpflanzung eines einreihigen Roterlen Ufergehölzes

-          Anpassung eines Rechenfehlers der ökologischen Wertermittlung zum Regenrückhaltebecken im Anhang 1 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags auf Seite 3

-          Der korrigierte ökologische Ausgleich auf Grundlage des Fachbeitrags vom Planungsbüro Schumacher ist spätestens vor Realisierung des Vorhabens auf vertraglicher Basis zwischen Vorhabenträgern / Eigentümern und der Marktstadt Waldbröl abzusichern

-          Mitteilung der durchzuführenden Abbuchungen der externen Ausgleichsmaßnahmen gemäß des zu führenden Kompensationsflächenverzeichnisses beim OBK nach Inkrafttreten der Satzung bzw. Realisierung der Planung. Die durchgeführte Ausgleichsmaßnahme ist nach Lage, Größe und Art zu benennen.

-          es ist sachkundiges Personal über eine ökologische Baubegleitung bei Umsetzung der Maßnahme hinzuzuziehen. Dies gilt auch für die Maßnahmen des Artenschutzes

-          die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen M1, M2 und M 8 sind im Zusammenhang mit dem Umbau des Regenrückhaltebeckens und der Teichanalage rechtzeitig zu initiieren

 

Planerische Stellungnahme:

 

Alle benannten Maßgaben werden berücksichtigt und im Zuge der Planumsetzung, entsprechend der Inhalte des Bebauungsplans sowie des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags veranlasst.

 

Bezüglich des Rechenfehlers wurde sowohl im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag als auch in allen Dokumenten des Bebauungsplans 11 F sowie der 52. Flächennutzungsplanänderung eine entsprechende Anpassung der ökologischen Ausgleichssummen vorgenommen. Hierbei wurden auch die aktualisierten Wertermittlungen durch die nun vorliegende Ingenieur-Entwurfsplanung vom 07.07.2023 berücksichtigt, wodurch im BP 11 F geringe Flächenänderungen im Bereich des Regenbeckens (Maßnahme G 4) sowie des westlich angrenzenden Teichs mit ökologischer Grünfläche nach der 1. öffentlichen Auslegung vorgenommen wurden. In diesem Zusammenhang wurden aus fachökologischen Gründen für vereinzelte Begrünungsmaßnahmen im Teich sowie im Umfeld des Teiches geringe Änderungen (Maßnahmen M 7 und M 8) vorgenommen.

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Martkstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

7.2

 

Aus Sicht des Gewässerschutzes bestehen keine Bedenken, da das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet liegt. Für das Gewässer ist ein ausreichender Gewässerrandstreifen eingeplant.

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.

 

7.3

 

Aus Sicht der kommunalen Abwasserbeseitigung wird auf die standesgemäßen Abstimmungen und Genehmigungen mit der Unteren Wasserbehörde hingewiesen (Erlaubnisantrag nach §§ 8, 9, 10 und 57 Wasserhaushaltsgesetz für die Einleitung des im Gebiet anfallenden Niederschlagswasser ins Gewässer; Prüfung, ob die Einleitungsmenge und der stoffliche Eintrag gewässerverträglich ist; Quellbereiche dürfen nicht überbaut werden und sind gemäß DWA M 102-3/BWK M 3-3 einleitungsfrei zu halten; Berücksichtigung der Belange des Starkregen und Überflutungsschutzes gemäß der Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen durch die Kommunal Agentur NRW).

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Stadtrat die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Alle benannten Hinweise werden im Zuge der Planumsetzung berücksichtigt.

 

7.4

 

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird um die Berücksichtigung folgender Sachverhalte gebeten:

 

-          die Ausgleichsmaßnahmen für die beeinträchtigenden Bodenschutzfunktionen sind entsprechend der Inhalte des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags auszuführen

-          um Flächen, auf denen die Vorsorgewerte bisher nicht überschritten werden, vor Schadstoffeinträgen zu schützen, sollte der im Plangebiet im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden auf den Grundstücken verbleiben

-          für den offenen Einbau von ortsfremden Bodenmaterial ist nur nachweislich unbelastetes Bodenmaterial, welches die gesetzlich anerkannten Vorsorgewerte (§ 12 BBodSchV, LAGA TR Boden 2004 und DIN 19731 vom Mai 1998) einhält, zulässig

-          für die Wiederverwendbarkeit des Aushubmaterials sind die Hinweise des Bodengutachtens vom 08.08.2022 sowie Kurzberichtes N0490219 vom 12.07.2019 von der Firma GEO CONSULT zu berücksichtigen

-          gemäß § 2 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz ist das Einbringen von Materialien, die von den oberen Bodenschichten andernorts abgetragen wurden, auf oder in Böden in einer Gesamtmenge von über 800 cbm bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorab anzuzeigen

-          bezüglich der Baugrundsicherheit sei darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Karstgefährdungsgebiet liegt

-          für das Plangebiet besteht überwiegend eine hohe bis mittlere Erosionsgefährdung. Nach Entfernung der Vegetation sollten entsprechende Vorkehrungen zur Erosionsminderung getroffen werden.

-          durch die spätere großflächige Versiegelung besteht, besonders bei Dauer- und Starkregenereignissen, ein erhöhtes Erosionsrisiko für den gesamten Böschungsbereich um den „Langenbacher Siefen“. Hier sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

-          Bei Auffälligkeiten im Untergrund während der Bauarbeiten ist die Untere Bodenschutzbehörde unverzüglich zu informieren.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Stadtverwaltung wird in Kooperation mit dem Erschließungsträger (der Oberbergischen Aufbau GmbH) und über eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 im Zuge der Ausführungsplanung und Erschließung der Maßnahme darauf hinwirken, dass die benannten Sachverhalte berücksichtigt werden.

 

7.5

 

Aus Sicht des Immissionsschutzes werden keine Hinweise und Anregungen vorgebracht, da die Festsetzungen als zulässig betrachtet werden. Weitere Belange des Umweltamtes werden nicht tangiert.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.

 

7.6

 

Das Amt für Rettungsdienst, Brand-und Bevölkerungsschutz äußert keine Bedenken, wenn

 

-          eine Löschwassermenge auf den Gewerbegebietsflächen von mindestens 1.600 l/min sowie auf den Industriegebietsflächen von mindestens 3.200 l/min sichergestellt werden

-          die Löschwassermenge in einem Radius von 300 m vorgehalten wird und die Entfernung zum nächsten Hydranten 75 m Luftlinie nicht überschreitet

-          gem. § 5 BauO NRW die Zufahrten zu den Objekten für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 ausgeführt werden

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Anregungen betreffen die Ausführungs- sowie Erschließungsplanung, die außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu beachten sind. Gleiches gilt für die bauordnungsrechtlichen Hinweise für Einzelbaumaßnahmen.

 

Um den Erschließungsträger der Gesamtmaßnahme sowie die jeweilige Firma bei der Erschließung des eigenen Grundstücks auf die genannten Brandschutzbestimmungen hinzuweisen, wurde unter Ziffer 5.18 „Allgemeine Hinweise und zu beachtende andere gesetzliche Vorschriften“ ein Kapitel „Brandschutz“ ergänzt.

 

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen.

 

7.7

 

Die Polizei NRW, Direktion Verkehr beim OBK äußert keine Bedenken.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl zur Kenntnis zu nehmen, dass seitens der Polizei NRW, Direktion Verkehr beim OBK keine Bedenken geäußert werden.

 

8. Aggerverband mit Schreiben vom 08.03.2023

 

8.1

 

Aus Sicht der Abwasserbehandlung wird mitgeteilt, dass das Plangebiet nicht im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Bereich in dem momentan in Bearbeitung befindlichen Netzplan eingearbeitet wird.

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Gemäß der Aussagen des Abwasserwerks/der Stadtwerke Waldbröl mit Schreiben vom 27.05.2024 sollen die in Rede stehenden Flächen im Rahmen der derzeitig in Bearbeitung befindlichen 4. Änderungsanzeige zum Netzplan Homburg-Bröl – zukünftig als dem Einzugsgebiet legitimiert zugehörig – mitberücksichtigt werden. Es wird davon ausgegangen, dass der angepasste Netzplan voraussichtlich im 2. Quartal 2025 in genehmigter Form vorliegen wird.

 

8.2

 

Durch das Plangebiet verläuft die Fernwasserleitung RS25 sowie eine Entwässerungsleitung und eine Entleerungsleitung, deren Grunddienstbarkeiten zu beachten sind.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Grunddienstbarkeiten mit allen Auflagen wurden sowohl in der Planzeichnung als auch in den Texten zum Bebauungsplan Nr. 11 F berücksichtigt.

 

8.3

 

Bezüglich der Gewässerentwicklung und -unterhaltung wird auf die Stellungnahme vom 23.07.2018 verwiesen, die inhaltlich weiter Gültigkeit hat.

 

Zur Stellungnahme vom 23.07.2018

 

8.3.1

 

Bei der Regenwassereinleitung in Gewässer sind die Vorgaben der Merkblätter BWK M3/M7 zu beachten. Der hydrologische Nachweis gemäß BWK M7 für das Einzugsgebiet der Bröl ist zu erbringen. Der „Leitfaden zur wasserwirtschaftlich-ökologischen Sanierung von Salmonidenlaichgewässern in NRW“ ist zu beachten.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Sachverhalte werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung außerhalb des Bauleitplanverfahrens einvernehmlich mit dem Aggerverband und der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises abgestimmt.

 

8.3.2

 

Bezüglich der Offenlegung des Langenbachsiefens und des namenlosen Nebengewässers ist zu beachten, dass der Lauf des Gewässers nicht verkürzt wird und beidseitig ein mindestens je 5 m breiter Gewässerschutzstreifen eingehalten wird. Für die Unterhaltungsarbeiten ist eine Zuwegungsmöglichkeit sicherzustellen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass die Hinweise Inhalt der Planung sind und berücksichtigt werden.

 

 

 

9. Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 / Immissionsschutz mit Schreiben vom 20.03.2023 und 13.07.2023 (zum BP 11 F)

 

Zur Stellungnahme vom 13.07.2023

 

9.1

 

Die Bezirksregierung Köln ist immissionsschutzrechtlich zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“). Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf bestimmte Gebiete und Nutzungen (u. a. dem Wohnen dienenden Gebiete, sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, öffentlich genutzte Gebäude) so weit wie möglich vermieden werden. Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen der Bauleitplanung angemessene Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten bzw. Nutzungen einzuhalten sind.

 

Seitens des Bezirksregierung wird angeregt, die Planunterlagen (Begründung und Umweltbericht, Stand jeweils November 2022) zu überprüfen und dahingehend zu überarbeiten, so dass Ihre Planungsabsichten im Hinblick auf die Ansiedlung von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“) eindeutig erkennbar und die Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG (hier Bezug auf schwere Unfälle) nachvollziehbar werden.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Da der im Detail zu klärende Sachverhalt unter Mitwirkung des Dezernates 53 der Bezirksregierung Köln nicht zu klären war, wurde einvernehmlich abgestimmt, die Fachanwaltskanzlei  Redeker, Sellner, Dahs zu beauftragen. Diese Kanzlei hat im Jahre 2012 ein Gutachten im Auftrag der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) zur Erarbeitung und Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, nach den Vorgaben des BauGB und der BauNVO erstellt.

 

Für das Bauleitplanverfahren des „IP Hermesdorf III“ hat die Anwaltskanzlei vor allem für die Inhalte des BP 11 F textliche Festsetzungen sowie Formulierungen in der Begründung verfasst, sodass eine eindeutige Regelung im Umgang mit sogenannten Störfallbetrieben gem. § 3 Abs. 5a BImSchG bestimmt wird und die angrenzenden Siedlungsräume hierdurch hinreichend geschützt werden. Insofern wurden im BP 11 F ergänzend zu den Bestimmungen des NRW Abstandserlasses 2007 nun auch Anlagen und Betriebe mit Betriebsbereichen gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG mit Stoffen der Klassen I bis IV auf Grundlage des Leitfadens KAS 18 in der 2. Fassung von 2010 als zulässig bzw. nicht zulässig festgesetzt. Grundsätzlich sind für das Plangebiet sogenannte Störfallbetriebe mit Stoffen der Klassen II bis IV des Leifadens KAS 18 nicht zulässig. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse der Inhalte des BP 11 F wurden sowohl die Begründung, die textlichen Festsetzungen als auch der Umweltbericht angepasst.

 

Zusätzlich hat die Fachanwaltskanzlei bei der Überprüfung der Zonierung nach Abstandserlass 2007 empfohlen, auch die tatsächlichen Schutzabstände zu den angrenzenden Siedlungsbereichen entsprechend der Abstandsliste 2007 von z.B. 100m / 200 m / 300m / 500m einzuhalten. Um dieser Empfehlung zu entsprechen, wurden drei Bereiche bei der Zonierung angepasst. Zum einen die neue Festsetzung eines GE - 1 Bereiches im östlichen Plangebiet in Richtung Hermesdorf (ca. 183 m Mindestabstand), ein weiterer GE – 2 Bereich im südöstlichen Plangebiet in Richtung Hermesdorf zu Lasten bisheriger GI – 1 Flächen (ca. 288 m Mindestabstand) sowie als dritter Bereich im südwestlichen Plangebiet unmittelbar östlich der Erschließungsstraße. Hier wurde für eine kleine Fläche, die bisher als GI – 2 Fläche bestimmt war, nun GI – 1 festgesetzt (ca. 485 m Mindestabstand).

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen. Die Texte als auch die Planzeichnung des BP 11 F wurden entsprechend geändert und ergänzt.

 

Zur Stellungnahme vom 20.03.2023 

 

9.2

 

Für den südlich des Planbereich liegenden BAV Wertstoffhofes innerhalb des BP 11 C „Gewerbepark Hermesdorf II“ ist immissionsschutzrechtlich ebenfalls die Bezirksregierung Köln zuständig. Es wird davon ausgegangen, dass die Untere Immissionsschutzbehörde des Oberbergischen Kreises eine entsprechende Beteiligung durchgeführt hat.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass diese nicht Gegenstand dieses Planverfahrens sind.

 

9.3

 

Es wird angemerkt, ob die Textliche Festsetzung zu GE-1 notwendig ist, da in der zeichnerischen Festsetzung eine GE-1 Festsetzung im Planbereich nicht dargestellt ist.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Da durch die juristische Überprüfung der immissionsrechtlichen Bestimmungen der Inhalte des BP 11 F eine Fortschreibung der Zonierung erforderlich wurde, wurde im aktualisierten Planentwurf im östlichen Plangebiet für einen Teilbereich einer GE – 2 Fläche nun eine GE-1 Fläche mit überbaubarer Fläche festgesetzt.

 

Die Anmerkung zu einer Pflanzfläche im östlichen Plangebiet, unmittelbar südlich des geplanten Fuß,- Rad- und Wirtschaftsweges nach Hermesdorf, ist inhaltlich dem südlich gelegenen BP 11 C zuzuordnen. Zur eindeutigen zeichnerischen Bestimmung wurde aus dem rechtsgültigen Planbereich des BP 11 C von der GE-1 Bezeichnung ein Pfeil zur Böschungsfläche innerhalb des BP 11 F ergänzt.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen. Die entsprechenden zeichnerischen Anpassungen wurden im BP 11 F vorgenommen.

 

9.4

 

Es wird angemerkt, dass gemäß der textlichen Festsetzung Nr.1 im Gebiet GE-2 Anlagen der Abstandsklasse V ausnahmsweise zulässig wären. Teilweise handelt es sich dabei um Anlagen mit industriellem Charakter, die aufgrund des allgemein zu erwartenden Störgrades den Vorgaben eines Gewerbegebietes nach § 8 der Baunutzungsverordnung regelmäßig widersprechen.

 

 

 

 

Planerische Stellungnahme:

 

Auf Grundlage der juristischen Begleitung durch die Anwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs wurden die gewählten Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit der mit (*) gekennzeichneten Betriebs- und Anlagearten der nächst niedrigen Abstandsklasse überprüft und bestätigt. Grundlage hierfür ist die Ziffer 2.2.2.4 des Abstanderlasses mit folgendem Wortlaut: „Der in der Liste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit (*) gekennzeichneten Anlagearten ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete. Der Abstand darf daher um eine Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schützenden Gebiet um ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt“.

 

Die nächst liegenden Wohngebiete zu den geplanten Gewerbe- und Industriegebietsflächen sind als Allgemeine Wohngebiete geprägt (Wilkenroth, Hermesdorf, Niederhof/Bröl – Diezenkausen sogar als Dorfgebiet bzw. Dörfliches Wohngebiet). Von daher wurde diese Regelung angewendet, die durch die Mitwirkung der Anwaltskanzlei bestätigt wurde. Um die Verträglichkeit bzw. Unverträglichkeit möglicher sogenannter Störfallbetriebe i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG im Plangebiet nachzuweisen, wurde der Leitfaden KAS 18, 2. Änderung 2010 für den BP 11 F angewendet und entsprechende unverträgliche Betriebsbereiche ausgeschlossen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Inhalten der planerischen Stellungnahme zu entsprechen. Durch die textlichen Ergänzungen gemäß der Empfehlungen der Anwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs zu den sogenannten Störfallbetrieben wurde der angemerkte Widerspruch ausgeräumt. 

 

9.5

 

Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass die durch die Planung hervorgerufenen zusätzlichen Immissionsbelastungen zu tolerieren seien. Eine Konkretisierung dazu im Hinblick auf die zukünftige Gesamtbelastung auch unter Berücksichtigung der im Umfeld bereits vorhandenen gewerblichen Nutzung erfolgt nicht. Auf Grund von § 50 BImSchG und mit Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen wird dazu eine Überprüfung bzw. Ergänzung angeregt.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Passus im Umweltbericht zum „Schutzgut Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung“ bezieht sich auf die zu tolerierenden zusätzlichen Immissionsbelastungen, die durch die künftige neue Bebauung auf bisheriger Freiraumfläche ausgelöst werden. Die Zulässigkeit der möglichen Immissionsbelastungen des jeweiligen Bauvorhabens wird durch die Bauaufsicht in Verbindung mit dem Umweltamt/Amt für Immissionsschutz auf Grundlage der Textlichen Festsetzungen geprüft. Eine darüber hinausgehende Konkretisierung ist nicht möglich, da die Anwendung des Abstanderlasses die Zulässigkeit der Anlagen und Betriebe vorgibt.

 

Zusätzlich wurde nach der 1. öffentlichen Auslegung der Schutz der benachbarten schutzbedürftigen Wohnnutzungen zu dem Plangebiet des BP 11 F weiter erhöht, da nun auch anhand des Leitfadens KAS 18 (2. Fassung 2010) sogenannte „Störfallbetriebe“ (Anlagen und Betriebe mit Betriebsbereichen gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG) zonenweise beschränkt werden. Für diese Anlagen obliegt die Prüfung der Zulässigkeit der Bezirksregierung Köln als Immissionsschutzbehörde.

 

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass die gewünschte Überprüfung im Sinne der Planerischen Stellungnahme erfolgt ist. Mit der zusätzlichen Bestimmung der Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG wurde auch eine Ergänzung im Sinne des § 50 BImSchG vorgenommen.

 

9.6

 

Die Ausführungen zum Schutzgut Klima/Luft mit Bezug auf EU-Vorgaben (siehe Umweltbericht Bebauungsplan Seite 26 bzw. Seite 21 im Umweltbericht zur FNP-Änderung) können nicht nachvollzogen werden.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Auf Grundlage der seitens des Baugesetzbuches zu benennenden Umweltauswirkungen im Umweltbericht, sollten auch Aussagen zur „Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach EU-Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind“ getroffen werden. Da der Satz „Eine Festsetzung von Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach EU-Vorgaben durch Rechtsverordnung bestimmt werden, ist im Plangebiet gegenstandslos“ nicht nachvollzogen werden kann, wurde er in dem Umweltbericht zur 52. Flächennutzungsplanänderung sowie dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 11 F (Seite 27) gegen folgende Erläuterungen ersetzt: „Es besteht für das Plangebiet keine Rechtsverordnung nach EU-Vorgaben, wodurch die Luftqualität mit Immissionsgrenzwerten festgesetzt ist. Allerdings werden die zusätzlichen Belastungen von Klima und Luft durch die künftig anzusiedelnden Anlagen und Betriebe durch die Anwendung des Abstandserlasses NRW vom 6.6.2007 sowie die Berücksichtigung des Leitfadens KAS-18 in der 2. Fassung von 2010 (Empfehlung von Schutzabstände für Betriebsbereiche nach Störfall-Verordnung und schutzwürdigen Gebieten der Kommission für Anlagensicherheit) weitestgehend gering gehalten.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der Planerischen Stellungnahme zuzustimmen. Der unverständliche Satz im Umweltbericht wurde gestrichen und gegen die neuen Erläuterungen auf nun Seite 27 des Umweltberichtes ausgetauscht.

 

 

  1. Beschlüsse über die Eingaben aus der erneuten, eingeschränkten und verkürzten öffentlichen Auslegung

 

1. Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 28.11.2023

 

Die Telekom Technik GmbH weist darauf hin, dass die Stellungnahme vom 02.02.2023 unverändert weiter gilt.

 

(Zu der Stellungnahme vom 02.02.2023 s. Beschlussvorlage III/950/2023 – in der Anlage beigefügt (Anlage 17))

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass zu den geänderten und ergänzten Sachverhalten nach der 1. öffentlichen Auslegung keine neuen Anregungen geäußert werden. Die beschrieben Sachverhalte aus dem Schreiben vom 02.02.2023 sind in der Planung ausreichend berücksichtigt. Die Stadtverwaltung wird in Kooperation mit dem Erschließungsträger im Zuge der Ausführungsplanung alle erforderlichen Abstimmungen vornehmen.

 

2. Abwasserwerk/Stadtwerke Waldbröl GmbH mit Schreiben vom 01.12.2023

 

2.1

 

Das Abwasserwerk weist darauf hin, dass bei der geplanten Erweiterung des bestehenden Regenrückhaltebeckens eine Volumenvergrößerung um 3.400 m3 erforderlich ist. Es sind die neuen Anforderungen des Arbeitsblatts DWA A 102 zugrunde zu legen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt festzustellen, dass den Hinweisen durch die Inhalte der Planung entsprochen wird. Die beschriebenen Sachverhalte werden auf Seite 14 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 11 F dargestellt.

 

2.2

 

Es wird bezüglich der abwassertechnischen Belange weiterhin auf die Stellungnahmen vom 03.07.2018, 24.10.2022 und 06.03.2023 verwiesen.

 

(Zu den Stellungnahmen vom 03.07.2018, 24.10.2022 und 06.03.2023 s. Beschlussvorlagen III/806/2022 sowie III/950/2023 – in der Anlage beigefügt (Anlage 14, 17))

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass die Inhalte der Stellungnahmen vom 03.07.2018, 24.10.2022 und 06.03.2023 nicht die geänderten und ergänzten Inhalte nach der 1. öffentlichen Auslegung betreffen. Insofern sind keine weiteren Hinweise und Änderungen zu berücksichtigen.

 

3. IHK Köln, Geschäftsstelle Gummersbach mit Schreiben vom 04.12.2023

 

Die IHK Köln, Geschäftsstelle Oberberg, begrüßt die Bauleitplanung ausdrücklich und stimmt den Ergänzungen und Anpassungen zu der erneuten Veröffentlichung des Planentwurfs zu.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Zustimmung der IHK Köln, Geschäftsstelle Gummersbach zur Kenntnis zu nehmen.

 

4. Aggerverband mit Schreiben vom 11.12.2023

 

4.1

 

Der Aggerverband teilt aus Sicht der Abwasserbehandlung mit, dass sich das Plangebiet im Einzugsgebiet der Kläranlage Homubrg-Bröl befindet und nicht im derzeitigen Netzplan enthalten ist. Es soll eine Absprache mit dem Aggerverband stattfinden. Das Plangebiet wird in den zurzeit in Bearbeitung befindlichen Netzplan aufgenommen. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Es bestehen keine Bedenken.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise des Aggerverbandes zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

 

4.2

 

Die Erweiterung der geplanten Regenrückhalteanlagen wird ausdrücklich begrüßt. Die Stellungnahme vom 23.07.2018 (AZ: 18-690-fu-gor-fw-nag) zur Gewässerentwicklung und Unterhaltung hat weiterhin Gültigkeit.

 

(Zu der Stellungnahme vom 23.07.2018 s. Beschlussvorlage III/806/2022 – in der Anlage beigefügt (Anlage 14))

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zustimmend zur Kenntnis  zu nehmen und festzustellen, dass die Stellungnahme vom 23.07.2018 schon im bisherigen Verfahren abgewogen wurde und nicht die geänderten und ergänzten Inhalte der erneuten öffentlichen Auslegung betrifft.

 

4.3

 

Aus Sicht der Trinkwasserfernversorgung bestehen keine Bedenken, da die Rohrstrecke 25 im Planentwurf berücksichtigt wurde.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl zur Kenntnis zu nehmen, dass aus Sicht der Trinkwasserfernversorgung keine Bedenken bestehen.

 

4.4

 

Es wird angeregt, die Entleerungs- und Entwässerungsleitungen, die sich in der ökologischen Grünfläche befinden, mit in die weitere Planung aufzunehmen und auch bei der Umsetzung zu beachten.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass der Sachverhalt nicht Gegenstand der geänderten und ergänzten Inhalte der erneuten öffentlichen Auslegung und für diese nicht relevant ist. Im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung wird mit dem Aggerverband eine Abstimmung zur Neugestaltung der ökologischen Grünfläche mit der Entsiegelung des verrohrten Siefens vorgenommen.

 

5.Oberbergischer Kreis mit Schreiben vom 13.12.2023

 

Landschaftspflege, Artenschutz

 

5.1

 

Aus Sicht der Landschaftspflege wird darauf hingewiesen, dass die überarbeiteten Ausgleichsmaßnahmen, vor Inkrafttreten der Satzung bzw. spätestens vor Realisierung des Vorhabens auf vertraglicher Basis zwischen Vorhabenträgern / Grundstückseigentümern und der Stadt zu sichern sind. In diesem Zusammenhang wird auf das Erfordernis des dauerhaften Ausgleichs hingewiesen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Da der Vorhabenträger/Grundstückseigentümer (Oberbergische Aufbau GmbH) im Auftrag der Marktstadt Waldbröl handelt, wird von einem zusätzlichen Vertrag abgesehen. Alle Ausgleichsmaßnahmen sind in den Textlichen Festsetzungen des BP 11 F bestimmt, sodass die Umsetzung der Maßnahmen in der Satzung bestimmt und gesichert sind. Die Maßnahmen außerhalb des Plangebietes wurden über öffentlich-rechtliche Verträge gesichert und sind schon umgesetzt bzw. wurden eingeleitet.

 

5.2

 

Nach Inkrafttreten bzw. Realisierung der Planung wird um Mitteilung gebeten, dass die externen Ausgleichsmaßnahmen aus den aufgeführten Ökokonten beim Amt 61/2 des Oberbergischen Kreises abgebucht werden. Hierfür sind die jeweils konkret durchgeführten Maßnahmen (Lage, Größe, Art) zu benennen, mit denen die Eingriffe in die Biotop- und Bodenfunktionen kompensiert werden sollen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Die Mitteilung wird zum entsprechenden Zeitpunkt veranlasst.

 

5.3

 

Gegen die Anpassung der Maßnahme M 8 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, dass gegen die Anpassung der Maßnahme M 8 keine Bedenken bestehen.

 

5.4

 

Aus Sicht des Gewässerschutzes wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Bauleitplanung die Regelungen des § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie des § 31 Landeswassergesetz NRW (LWG-NRW) für den im Plangebiet befindlichen Quellbereich sowie das Gewässer zu beachten sind. Ebenso ist die Regelung des § 97 Abs. 4 LWG-NRW zu beachten. Sind die Belange in der Bauleitplanung berücksichtigt, bestehen keine Bedenken.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass im Zuge des Planverfahrens einvernehmliche Abstimmungen vorgenommen wurden und weitere Details im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung auf Grundlage der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen werden. Insofern bestehen für die Bauleitplanung keine Bedenken.

 

5.5

 

Aus Sicht der kommunalen Abwasserbeseitigung kann seitens der Unteren Wasserbehörde bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden.

 

In der Begründung ist nachzuweisen, dass die Einleitungsmenge (QDr)  gewässerverträglich ist, orientiert an den derzeit geltenden Regelwerken. Ein entsprechender Antrag nach §§ 8, 9, 10 und 57 WHG für die Einleitung sowie ein Antrag nach § 57.2 LWG NRW für die Abwasserbehandlungsanlage sind frühzeitig bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.

Quellbereiche dürfen nicht überbaut werden und sind gem. DWA M 102-3/BWK M 3-3 einleitungsfrei zu halten.

 

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Das beauftragte Ingenieurbüro Schumacher hat auf Grundlage der derzeit geltenden Regelwerke und des vorliegenden BWK-M7 Nachweises zur Bröl eine planerische Vergrößerung des Regenrückhaltebeckens vorgesehen. Es wurde außerdem eine Regenwasserbehandlungsanlage eingeplant. Hierzu wurden in der Begründung unter Ziffer 5.6 „Ver- und Entsorgung des Gebietes“ entsprechende Erläuterungen vorgenommen (u.a. Hinweis auf Arbeitsblätter DWA 102). Standesgemäß werden im Zuge der Genehmigungs-, Ausführungs- und weiteren Erschließungsplanung die erforderlichen wasserrechtlichen Anträge gestellt.

 

5.6

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Belange des Starkregen- und Überflutungsschutzes ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die rechtlichen Grundlagen sind bei der Kommunal Agentur NRW zusammengestellt und einsehbar.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Zu diesem Sachverhalt hat das Planungsbüro Schumacher im Juli 2022 eine Stellungnahme zu Hochwasserabflüssen und Sturzfluten zum BP 11 F erstellt, die als Anlage der Begründung beigefügt ist.

 

5.7

 

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das Planverfahren keine grundsätzlichen Bedenken.

 

5.7.1

 

Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die beeinträchtigten Bodenfunktionen sind gemäß den Ausführungen im „Landschaftspflegerischen Fachbeitrag – Änderung nach 1. öffentlicher Auslegung“ vom September 2023 sowie im geänderten Umweltbericht vom 19.09.2023 auszugleichen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass dem Hinweis entsprochen wird. Die Änderungen nach der 1. öffentlichen Auslegung für die beeinträchtigen Bodenfunktionen werden ausgeglichen und sind in den textlichen Festsetzungen des BP 11 F berücksichtigt.

 

5.7.2

 

Für die Wiederverwendbarkeit des Aushubmaterials sind die Hinweise des Bodengutachtens vom 08.08.2022 sowie Kurzberichtes N0490219 vom 12.07.2019 von der Firma GEO Consult zu berücksichtigen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

 

5.7.3

 

Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass nach Auswertung der Digitalen Bodenbelastungskarte des OBK davon auszugehen ist, dass im Plangebiet für bestimmte Schadstoffe die Vorsorgewerte nach BBodSchV im Oberboden überschritten werden. Eine Überschreitung der Prüf- bzw. Maßnahmenwerte nach BBodSchV, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, liegt nicht vor. Um Flächen, auf denen die Vorsorgewerte für bestimmte Schadstoffe bislang nicht überschritten werden, vor Schadstoffeinträgen zu schützen, sollte der im Plangebiet im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden auf den Grundstücken verbleiben.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass der Anregung durch die Inhalte der Planung entsprochen wird. Gemäß der Formulierung in der Begründung unter Ziffer 5.8 „Bodenverhältnisse“ wird mit dem Sachverhalt folgendermaßen umgegangen: „Es ist davon auszugehen, dass für bestimmte Schadstoffe die Vorsorgewerte nach BBodSchV im Oberboden überschritten werden. Deshalb hat der im Plangebiet abgeschobene und ausgehobene Oberboden im Plangebiet grundsätzlich zu verbleiben und ist möglichst den Begrünungsflächen sowie ökologischen Entwicklungsflächen zuzuführen. Überschüssiger Oberboden wird ordnungsgemäß von der bauausführenden Firma entsorgt“.

 

5.7.4

 

Für den Einbau von ortsfremdem Bodenmaterial und zur Anlage einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist gem. § 6 Abs. 2 BBodSchV i.d.F. vom 09.07.2021 nur nachweislich unbelastetes Bodenmaterial, das die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält, zulässig. Bevor Bodenmaterial abgelagert wird, ist gem. § 6 Abs. 8 BBodSchV seine Herkunft der Unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen. Die geltenden „Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“ der Ersatzbaustoffverordnung vom 09.07.2021 sind zu beachten.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Die Belange werden im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt.

 

5.7.5

 

Da innerhalb des Planverfahrens eine Fläche > 3000m2 von Bodenbewegungen betroffen ist und besonders schutzwürdige Böden vorhanden sind, ist gem. § 4 Abs. 5 BBodSchV in der Fassung vom 09.07.2021 eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 erforderlich.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Da die Untere Bodenschutzbehörde des OBK gemäß § 4 Abs. 5 BBodSchV eine bodenkundliche Baubegleitung einfordert, ist diesem Anliegen nachzukommen. Insofern ist die Begründung unter Ziffer 5.8 „Bodenverhältnisse“ anzupassen. Der bisherige Satz: „Im Zuge der Herrichtung des Geländes und des damit verbundenen Bodenmanagements kann von externer bodenschutzfachlicher Baubegleitung abgesehen werden, da erfahrene örtliche Ingenieure über die Oberbergische Aufbau GmbH als Treuhänder und dem beauftragten Planungsbüro Schumacher zur Verfügung stehen.“ ist zu streichen und folgender Satz zu ergänzen: „In Ergänzung zu den erfahrenen Ingenieuren der Oberbergischen Aufbau GmbH als Treuhänder sowie dem beauftragten Ingenieurbüro Schumacher wird auf Verlangen der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 zur Herrichtung des Geländes und des damit verbundenen Bodenmanagements hinzugezogen“.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen. Die Begründung ist entsprechend anzupassen.

 

5.7.6

 

Bezüglich der Baugrundsicherheit sei darauf hingewiesen, dass die Fläche im, vom Geologischen Dienst ausgewiesenen, Karstgefährdungsgebiet liegt.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Nach bisherigen Bodenuntersuchungen sind keine Beeinträchtigungen der Baugrundsicherheit bekannt (siehe Baugrunduntersuchung (Bodengutachten) von GEO CONSULT vom 08.08.2022). Mögliche Beeinträchtigungen durch eine Karstgefährdung werden im Zuge der Ausführungsplanung geklärt.

 

5.7.7

 

Gemäß der „Karte des Standörtlichen Erosionspotentials“ (Untere Bodenschutzbehörde, 2010) besteht überwiegend eine mittlere bis hohe Erosionsgefährdung. Nach Entfernung der Vegetation sollten entsprechende Vorkehrungen zur Erosionsminderung getroffen werden.

Durch die spätere großflächige Versiegelung besteht, besonders bei Dauer- oder Starkregenereignissen, ein erhöhtes Erosionsrisiko für den gesamten Böschungsbereich um den „Langenbachsiefen“. Hierfür sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Die entsprechenden Vorkehrungen werden standesgemäß im Zuge der Ausführungsplanung sowie der Erschließung berücksichtigt.

 

5.7.8

 

Bei Auffälligkeiten im Untergrund während der Bauarbeiten ist die Untere Bodenschutzbehörde unverzüglich zu informieren.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

 

5.8

 

Aus Sicht des Immissionsschutzes werden keine Anregungen und Hinweise vorgebracht.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Anregungen vorgetragen werden.

 

5.9

 

Aus Sicht des Amtes für Rettungsdienst, Brand-und Bevölkerungsschutzes sind folgende Maßgaben zu beachten:

 

5.9.1

 

Es ist eine Löschwassermenge über 2 Stunden für Gewerbegebietsflächen von min. 1600 l/min und für Industriegebietsflächen von min. 3200 l/min sicherzustellen.

Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten sollte 75 m Luftlinie nicht überschreiten.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass die Vorgaben im Zuge der Ausführungs- und weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt werden. Wesentliche Inhalte wurden ebenfalls schon in der Begründung unter Ziffer 5.18 „Allgemeine Hinweise zum Brandschutz“ berücksichtigt.

 

5.9.2

 

Des Weiteren wird auf den § 5 der Bau O NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach der gültigen Muster-Verwaltungsverordnung Technische Baubestimmungen (MVV TB), Anlage A 2.2.1.1/1 gegeben sind.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass die Maßgaben im Zuge der Ausführungs- und weiteren Erschließungsplanung bzw. der Bauantragstellung des jeweiligen Vorhabens berücksichtigt werden. Auf die Beachtung des § 5 Bau O NRW wird ebenfalls in der Begründung unter Ziffer 5.18 „Allgemeine Hinweise zum Brandschutz“ hingewiesen.

 

5.10

 

Die Polizei NRW Direktion Verkehr teilt mit, dass aus polizeilicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl zur Kenntnis zu nehmen, dass aus polizeilicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

6. Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 (Verkehr – Integrierte Gesamtverkehrsplanung) mit Schreiben vom 18.12.2023

 

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken und es wird auf die Stellungnahme vom 28.02.2023 verwiesen.

 

(Zu der Stellungnahme vom 28.02.2023 s. Beschlussvorlage III/950/2023 – in der Anlage beigefügt (Anlage 17))

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass der Sachverhalt nicht Gegenstand der geänderten und ergänzten Inhalte der erneuten öffentlichen Auslegung ist. Die Stellungnahme wurde bereits im bisherigen Verfahren abgewogen.

 

7. Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 (Immissionsschutz) mit Schreiben vom 18.12.2023

 

7.1

 

Das Dezernat 53, der Bezirksregierung Köln weist darauf hin, dass die vorgesehene textliche Festsetzung Nr.1 in Einzelheiten von den Festsetzungsvorschlägen des von der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesumweltministerium (KAS) in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens abweicht. Die Entscheidung zur Formulierung obliegt letztlich der Abwägung und Entscheidung der Marktstadt Waldbröl und wird vorliegend nicht weiter bewertet.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Die Erstellung der textlichen Festsetzungen zu Ziffer 1 erfolgte in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei  Redeker/Sellner/Dahs, die auch das entsprechende Rechtsgutachten erstellt haben.

 

7.2

 

Es wird bezüglich der störfallrechtlichen Gliederung des Plangebietes nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 um folgende Überprüfungen gebeten:

 

7.2.1

 

In der Planbegründung wird der Bebauungsplan Nr. 101 A „Rollsportpark Klus“ erwähnt, für den hier keine weiteren Informationen vorliegen. Evtl. sind das Bebauungsplangebiet bzw. die dortigen Nutzungen schutzbedürftig im Hinblick auf § 50 BImSchG und schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Nach Beratung zu dem angeführten Sachverhalt mit der Anwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs wurde in der Begründung unter Ziffer 5.1 „Industrie- und Gewerbegebiet/Immissionsschutz“ folgender Text ergänzt:

 

„Bezüglich des seit dem 24.02.2023 rechtskräftigen BP 101 A „Rollsportpark Klus“, der westlich des Plangebietes zwischen den Ortslagen Niederhof/Brölerhütte und Diezenkausen im Bröltal liegt, sei darauf hingewiesen, dass Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze keine besonderen Schutzansprüche aufweisen und daher keinen Immissionsort darstellen. Da auch keine Wohnungen für Bereitschafts- und Aufsichtspersonal im BP 101 A vorgesehen sind, ist keine besondere Schutzbedürftigkeit abzuleiten. Insofern ist der hier vorgesehene Bikepark mit einem Mindestabstand von ca. 250 m zu den nächstgelegenen überbaubaren Flächen des GI-1 in Hinblick auf den Schutz vor Lärmimmissionen nicht zu berücksichtigen, da er keinen Immissionsort i.S. der TA Lärm darstellt.“

 

Auf Grund der Prüfung der Anwaltskanzlei sind keine schutzbedürftigen Nutzungen im Hinblick auf § 50 BImSchG und schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen für den BP 101 A abzuleiten.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Überprüfung im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

7.2.2

 

Südlich des Plangebiets befindet sich ein Gewerbegebiet. Ggf. befinden sich dort auch Nutzungen, die schutzbedürftig im Hinblick auf § 50 BImSchG und schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU sind.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Gliederung der Zulässigkeit der Anlagen und Betriebe, auch für die sogenannten Störfallbetriebe im Hinblick auf § 50 BImSchG, wurde in Bezug auf das Umfeld des Bebauungsplans Nr. 11 F in enger Abstimmung mit der Anwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs vorgenommen. Dabei wurden keine darüber hinausgehenden Schutzansprüche festgestellt.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl der Überprüfung im Sinne der planerischen Stellungnahme zuzustimmen.

 

7.3

 

Sonstiges

 

7.3.1

 

Von Seiten des Dezernates 53 wird weiterhin davon ausgegangen, dass die allgemeinen immissionsrechtlichen Belange durch die Untere Immissionsschutzbehörde des Oberbergischen Kreises vertreten werden und dass eine entsprechende Beteiligung erfolgt ist.

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass die entsprechende Beteiligung erfolgt ist. Die Untere Immissionsschutzbehörde hat mit Schreiben vom 13.12.2023 keine Bedenken geäußert.

 

7.3.2

 

Unabhängig von dieser immissionsrechtlichen Zuständigkeit erfolgten im Rahmen der hiesigen Stellungnahme vom 20.03.2023 einige Anmerkungen unter „Sonstiges“. Ihre Abwägung dazu bzw. die Berücksichtigung dieser Anmerkungen in den überarbeiteten Planunterlagen werden von hier zur Kenntnis genommen und vorliegend nicht weiter thematisiert.

 

(Zu der Stellungnahme vom 20.03.2023 s. Beschlussvorlage III/950/2023 – in der Anlage beigefügt (Anlage 17))

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

 

 

 

 

 

D. Satzungsbeschluss

 

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl empfiehlt mehrheitlich bei einer Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl für den Bebauungsplan Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf III“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW S. 136) i. V. m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in seiner Sitzung am 26.06.2024 den Beschluss folgender

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf III“ der Marktstadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung mit der Begründung hierzu einschließlich Umweltbericht.

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.