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Frau Schmitz erläutert dem Ausschuss folgende Sachlage zur Kenntnis: Der Umweltverband BUND hat einen Normenkontrollantrag zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplans gestellt. Hierzu erging ein Urteil des OVG Münster vom März 2024, welches 12 Ziele des Landesentwicklungsplans für unwiksam erklärt hat. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und allgemeinverbindlich. In den nun unwiksam gewordenen Teilen gilt wieder die Vorgängerregelung (Stand Landesentwicklungsplan Stand 2017). Wo eine Vorgängerreglung fehlt, fällt die unwirksam erklärte Regelung weg. des Landesentwicklungsplans von 2017. Dies hat Auswirkungen auf alle nachfolgenden Planungen, insbesondere die Regionalplanung sowie auf die Bauleitplanung. Die Beteiligung zum Teilplan erneuerbare Energien wird verzögert. Derzeit ist eine Synopse einsehbar, in der die Ziele und die daraus einhergehenden Veränderungen gegenübergestellt wurden (Synopse ist online in Allris verfügbar).
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