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Städt. Verw.-Rat Knott führt aus, dass die Interessengemeinschaft Feriensiedlung Happach am 31.07.2006 einen Antrag auf Aufstellung eines befristeten Bebauungsplanes gestellt hat. Herr Knott verdeutlicht dem Ausschuss die Vorgänge, die die Interessengemeinschaft zu diesem Antrag veranlasste. Er erklärt, dass es seitens des Gesetzgebers keine Möglichkeit eines befristeten Bebauungsplanes gibt, lediglich Festsetzungen können zeitlich befristet werden, wenn die Nachfolgenutzung schon bekannt ist. Ob die Trasse der B 256 n das Gebiet zu einem späteren Zeitpunkt überplant, ist seitens des Straßenbaulastträgers Bund noch nicht abschließend entschieden. Gegebenenfalls ist dann der Bebauungsplan aufzuheben. Herr
Knott regt die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes an, in dem die Baugrenzen
sowie eine Grundflächenzahl von 0,2 festgelegt werden; weitere Festsetzungen
sind nicht notwendig. Bezüglich
der Kanalisation führt Herr Knott aus, dass eine „Kanalisation auf
Rädern“ hier nach Aussage des Abwasserwerkes nicht hinderlich sei. Die
Kosten der Aufstellung des Bebauungsplanes werden von den Anliegern getragen. Beschluss: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt einstimmig die Aufstellung
eines einfachen Bebauungsplanes für das Ferienhausgebiet Happach nach § 30 Abs.
3 BauGB. |
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