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Städt. Verw.-Rat Knott führt aus, dass das Baugesetzbuch die planungsrechtlichen Grundlagen, d.h. unter anderem Art und Maß der baulichen Nutzung darlegt, der Landesgesetzgeber stellt die Normen dar, die zur Ordnung und Sicherheit des Bauens zu beachten sind. Der § 86 der Landesbauordnung beinhaltet, welche örtlichen Bauvorschriften die Gemeinde in einer Gestaltungssatzung festlegen kann. Ein
konkreter Handlungsbedarf besteht zurzeit nicht, erklärt Herr Knott. In den
alten Bebauungsplänen sind keine gestalterischen Festsetzungen konkretisiert
worden. Herr Knott sagt zu, die bestehenden Bebauungspläne zu überprüfen und
ggf. zur Aufhebung vorzuschlagen. In
der sich anschließenden regen Diskussion werden seitens des Ausschusses
Vorschläge unterbreitet, die die Miteinbeziehung der ortsansässigen Handwerker
und Baumärkte bei der Beratung der Bauherren hinsichtlich der Material- und
Farbauswahl als Möglichkeit sehen. Seitens
der Verwaltung wird hierin keine realisierbare Handhabungsmethode gesehen. Auf
Vorschlag aus dem Ausschuss sagt Städt. Verw.-Rat Knott zu, den Bauherren mit
der Genehmigungsfreistellung eine Farbtafel bezüglich der äußeren Gestaltung
(Farbe; Dach) zukommen zu lassen. Des Weiteren werden die hiesigen Handwerker
entsprechend sensibilisiert und im Lokalanzeiger eine entsprechende
Pressemitteilung veröffentlicht. |
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