Bürgerinformationssystem

Auszug - Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 9 A - Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Brölbahnstraße - der Stadt Waldbröl  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 7
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 22.08.2007 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:35 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
60/439/2007 Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 9 A - Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Brölbahnstraße - der Stadt Waldbröl
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FBIII/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Eine Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes wurde in der Sitzung verteilt

Eine Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes wurde in der Sitzung verteilt.

 

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig gemäß § 2 Abs- 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 9 A – Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig, gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 9 A gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 sowie § 3 Abs. 2 BauGB.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BauGB  sowie § 4 Abs. 2 BauGB.