Bürgerinformationssystem
S.B.
Conrad erklärt sich für befangen und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung
zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil. Einleitend
führt Städt. Verw.-Rat Knott aus, dass eine umfangreiche Eingabe der Eheleute
Kerrin und Hartmut Bertrams, der sich einige Bürger angeschlossen haben,
vorgebracht wurde. Die Eingabe zielt grundsätzlich gegen die Ausweisung von
Bauland in diesem Bereich. Die Argumentation bezüglich der Lage innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes kann
ausgeräumt werden, da die Untere Landschaftsbehörde die Bedeutung des
Landschaftsschutzgebietes insgesamt im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange geprüft hat und das Außerkrafttreten
der Festsetzungen im Landschaftsplan Nr. 5 des Oberbergischen Kreises in
Aussicht gestellt hat. Gegen
einzelne Festsetzungen der beabsichtigten Ausweisung liegen keine Argumente
vor. Die Planung sieht 30,00 m Bautiefe für 12 Baugrundstücke vor. Die Häuser
sollen in eingeschossiger Bauweise errichtet werden. Den hinteren Bereich des
Kirchengrundstückes, das durch den Orkan „Kyrill“ einen
Totalverlust der Fichten erfahren hat, beabsichtigt die Kirchengemeinde 2008
mit Laubbäumen wieder aufzuforsten. Dieses wird vom Ausschuss befürwortet. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 23.04.2007
bis einschließlich 07.05.2007. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange lief bis zum 20.05.2007. Beschlüsse: Zu
1. Stellungnahme Irmtraud Wahlers-Merten: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende
Beschlussfassung: Der
Rat der Stadt Waldbröl weist die Stellungnahme der Frau Irmtraud Wahlers-Merten
zurück. Durch die maximal mögliche Errichtung von 12 eingeschossigen Wohngebäuden
innerhalb des Plangebietes entsteht für den nördlichen Bereich des Bitzenweges
zwischen Hochstraße und Friedrich-Engelbert-Weg kein messbares zusätzliches
Verkehrsaufkommen. Der Bitzenweg stellt eine Haupterschließungsstraße dar und
ist in der Lage, den jetzigen und zukünftigen Verkehr aufzunehmen. Über eine
Einbahnstraßenregelung im nördlichen Abschnitt des Bitzenweges ist im Rahmen
dieses Bauleitplanverfahrens nicht zu entscheiden. Zu
2. Stellungnahme Kerrin und Hartmut Bertrams und andere: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl
einstimmig folgende Beschlussfassung: A)
Der
Stadtrat weist die Behauptung zurück, dass die Stadt Waldbröl eine veraltete
kommunale Wachstumspolitik betreibt. Die demografische Entwicklung Waldbröls,
die ein geringeres Bevölkerungswachstum erwarten lässt, hat zu der Entscheidung
des Rates der Stadt Waldbröl geführt, Ausweisungen von Wohn- und Gewerbebauland
nach maßvollen überwiegend kleinteiligen Kriterien vorzunehmen. B)
Der
Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass sich der demografische Wandel im
Oberbergischen Kreis und speziell auch in Waldbröl vergleichsweise langsam
vollzieht. So wird nach Hochrechnungen der Bertelsmann-Stiftung die
Bevölkerungszahl im Oberbergischen Kreis bis zum Jahre 2020 stabil bleiben. Für
das Gebiet der Stadt Waldbröl wird sogar ein Bevölkerungswachstum von über 5 %
in diesem Zeitraum prognostiziert. Waldbröl profitiert davon, dass hier
besonders viele Kinder pro Frau geboren werden. Dies ist auch eine Folge des
Zuzugs vieler Spätaussiedler. Aufgrund des Sachverhalts der weiteren
Bevölkerungszunahme kann auf zusätzliche Baulandausweisungen keinesfalls
verzichtet werden. Dabei werden jedoch zukünftig stets kleinteilige Ergänzungen
vorgenommen werden. Innerhalb des hier in Rede stehenden Plangebietes können 12
Einfamilienhäuser (evtl. mit Einliegerwohnung) entstehen. Berücksichtigt man
den jährlichen Bedarf an Bauland, der auch weiterhin 30 bis 50 Baugrundstücke
für freistehende Einfamilienhäuser umfassen wird, so ist die Erforderlichkeit
der Bauleitplanung unabweisbar gegeben. Zweifelsohne besteht in Waldbröl ein Leerstand an
Mietwohnungen. Gerade diese sollen jedoch innerhalb des Plangebietes auch nicht
errichtet werden können. Die in der Stellungnahme der Eheleute Bertrams
aufgeführten bereits entwickelten Wohnbauflächen innerhalb des Stadtgebietes
weisen zwar noch Baumöglichkeiten auf, jedoch reicht dieses Angebot nicht aus.
Im Bereich Löher Weg / Schladerner Straße schreitet die Bebauung kontinuierlich
fort. Der Bereich Claudiusweg steht dem Markt derzeit nicht zur Verfügung. Dies
gilt auch für den Bereich Friedrich-Engelbert-Weg, weil sich das Grundstück in
einer Zwangsversteigerung befindet. Der Bereich Neuer Friedhofsweg weist nur
vier Baugrundstücke auf. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen unterhalb der
Mauer „Auf der Kirchenhecke“ sind einerseits für die Erweiterung
des Friedhofes zwingend erforderlich. Die Genehmigung der Friedhofserweiterung
entsprechend der FNP-Darstellung liegt bereits vor. Andererseits hat der
Privateigentümer der landwirtschaftlichen Flächen, die über die
Friedhofserweiterung hinausgehen, bisher kein Interesse an einer
Baulandausweisung bekundet. Das Plangebiet der vorliegenden Bauleitplanung
befindet sich innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) nach den
Darstellungen des Regionalplanes. Innerhalb der Allgemeinen Siedlungsbereiche
sind die Kommunen befugt, Bauland auch über den Bedarf der ortsansässigen
Bevölkerung hinaus auszuweisen. Die Bezirksregierung Köln hat im Übrigen
bestätigt, dass die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung angepasst ist. C)
Der
Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass durch diese Bauleitplanung der
bestehende Ortsrand des Hauptortes Waldbröl in östliche Richtung verschoben
wird, dieser jedoch entsprechend der vorliegenden Begründung städtebaulich
überzeugend ausgeführt wird. Durch die Begrenzung der Art und des Maßes der
baulichen Nutzung in der vorgesehenen Form mit zusätzlichen gestalterischen
Festsetzungen wird ein Einfügen der Neubauten in das vorhandene Wohngebiet
eindeutig sichergestellt. Die rückwärtigen Bereiche der zukünftigen
Hausgrundstücke dienen als Ausgleich für den Eingriff in die Natur und
Landschaft mit Anlegung einer neuen Waldrandzone. In der Argumentation ist auch
zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein Neubaugebiet im herkömmlichen
Sinne handelt, sondern hier lediglich eine bereits einseitig bebaute
Erschließungsanlage einer beidseitigen Bebauung zugeführt werden soll. D)
Der
Stadtrat weist die Stellungnahme hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der
kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB sowie der
Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB zurück. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB
bezeichneten kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung können die Ausweisung von
Flächen für bestimmte Infrastruktureinrichtungen kultureller Art erforderlich
machen. § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB bezieht sich auf die Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete, also z.B. sog.
Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete). Somit werden beide Rechtsgrundlagen
in der Stellungnahme irrtümlich falsch ausgelegt. Soweit hier in der Stellungnahme vorgetragen wird,
dass die bisher forstlich genutzten Flächen erhebliche Bedeutung für die
Erholungsfunktion der ortsansässigen Bevölkerung haben und durch die Bebauung
des Plangebietes die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigt würde, vertritt
der Rat der Stadt Waldbröl die Auffassung, dass diese Annahme unbegründet ist.
Zwar wird der hier in Rede stehende Teil des Bitzenweges zukünftig beidseitig
von einer Bebauung umgeben sein, jedoch auch die bisher vorhandene einseitige
Bebauung schränkt den Erholungswert für Fußgänger, Wanderer usw. bereits
teilweise ein. Diese Beeinträchtigung wird selbstverständlich in erster Linie
durch den Fahrzeugverkehr und den fehlenden Gehweg an der Straße verursacht.
Sämtliche angesprochenen Rundwege bleiben auch nach Realisierung der Planung
uneingeschränkt nutzbar. Die Wirtschaftswege werden ebenso wenig tangiert wie
die Waldbestockung entlang dieser Wege erhalten bleibt bzw. wieder naturnah
aufgeforstet wird. Von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Erholungsfunktion
kann also keine Rede sein. Eine visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
von den Rundwegen aus ist mit Ausnahme des Bitzenwegbereiches durch die
Neuanlegung des Waldes ebenso ausgeschlossen. Dabei erfolgt die
Wiederaufforstung mit Laubbäumen. Die Neugestaltung des gesamten Areals wird
voraussichtlich zu einem großflächigen Buchenwald führen. Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass die
Untere Landschaftsbehörde die Bedeutung des Landschaftsschutzgebietes insgesamt
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange geprüft hat und das Außerkrafttreten der Festsetzungen des
Landschaftsplanes Nr. 5 des Oberbergischen Kreises in Aussicht gestellt hat. E)
Der
Rat der Stadt Waldbröl weist den Vorwurf der Antragsteller zurück, dass die
Begründung des Bebauungsplanes keine substantiierten Ausführungen im Hinblick
auf §§ 1 a Abs. 2 und 3 sowie 1 Abs. 7 BauGB enthält. Der Rat stellt hierzu
fest, dass der Planungsstand der Bauleitplanung sich auf der Ebene der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange befindet. Für die Offenlagefassung werden
Ergänzungen vorgenommen. Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass
Maßnahmen der Innenentwicklung seitens der Stadt Waldbröl grundsätzlich Vorrang
vor Eingriffen in den bisherigen Außenbereich genießen und auch geplant werden.
Neuausweisungen am Ortsrand sind jedoch angezeigt, wenn eine
Erschließungsanlage wie vorliegend bereits einseitig bebaut ist. Öffentliche
Investitionen in das Straßen- und Kanalnetz sind wirtschaftlicher bei einer
beidseitigen Bebauung. Die Erschließungslast wird außerdem bei der erstmaligen
Herstellung der Straße auf beide Seiten verteilt. Mit Grund und Boden wird in vorliegendem Fall sparsam
umgegangen. Dies resultiert z.B. aus der Tatsache, dass neue
Erschließungsanlagen nicht zu errichten und die Hausgrundstücke nur bis zu
einer Tiefe von 30 m nutzbar sind. Der übrige Bereich steht für eine
Wiederaufforstung zur Verfügung. Insoweit wird der Eingriff in das bestehende
Waldgebiet auf ein Mindestmaß beschränkt. Innerhalb eines Allgemeinen
Siedlungsbereiches laut Regionalplan ist der Eingriff in den Wald zulässig, er
wurde im Übrigen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz im Detail abgestimmt. Die öffentlichen und privaten Belange werden
gegeneinander und untereinander abgewogen. Die privaten Interessen der Anwohner
werden wie dargestellt umfangreich berücksichtigt. Es besteht eindeutig ein
öffentliches Interesse an einer maßvollen Erweiterung des Baugebietes. Der
jeweilige Eigentümer des zukünftigen Baugrundes spielt in diesem Zusammenhang
nur eine untergeordnete Rolle. Die wirtschaftlichen Interessen der
Kirchengemeinde stehen hier eindeutig nicht im Vordergrund. Es wird eine
Planung durchgeführt, die den Zielen der Raumordnung entspricht und als
städtebaulich und landschaftsästhetisch ausgewogen ist. Zu
3. Stellungnahme Prof. Dr. Axel Sobbe: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung: Der
Rat der Stadt Waldbröl weist die Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. Axel Sobbe
zurück. Die Bedenken bezüglich der Einschränkung des ortsnahen
Erholungsgebietes einschließlich des Verlustes der naturnahen Umgebung sowie
der Möglichkeiten der Baulandbereitstellung innerhalb der bestehenden
Wohngebiete wurden bereits mit der Entscheidung über die Eingabe der Eheleute
Bertrams abgewogen. Zusätzliche Gesichtspunkte sind nicht vorgetragen worden. Zu
4. Stellungnahme Friederike Latos: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende
Beschlussfassung: Der
Rat der Stadt Waldbröl weist die Stellungnahme der Frau Friederike Latos
zurück. Über die Bedenken bezüglich der Beeinträchtigung des
Naherholungsgebietes wurde bereits im Rahmen der Abwägung über die
Stellungnahme der Eheleute Bertrams entschieden. Zusätzliche Argumente wurden
durch Frau Latos nicht vorgetragen. Zu
5. Stellungnahme Beate und Eberhard Conrad: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende
Beschlussfassung: Der
Rat der Stadt Waldbröl weist die Stellungnahme der Eheleute Beate und Eberhard
Conrad zurück. Mit der Unteren Landschaftsbehörde wurde die Bauleitplanung abgestimmt.
Es wurde seitens des Oberbergischen Kreises mitgeteilt, dass den im Plangebiet
tangierten und zu berücksichtigenden landschaftspflegerischen Belangen im
Wesentlichen entsprochen worden ist. Es wurde deshalb das Außerkrafttreten der
bisherigen Darstellungen und Festsetzungen des rechtskräftigen
Landschaftsplanes Nr. 5 „Waldbröl / Morsbach“ des Oberbergischen
Kreises (Landschaftsschutzgebiet) in diesem Bereich in Aussicht gestellt. Diese
Einschätzung seitens der Unteren Landschaftsbehörde wurde auch getroffen, weil
es sich bisher um einen Fichtenreinbestand handelte, der nunmehr in Absprache
mit dem Landesbetrieb Wald und Holz in den hinteren Bereichen der neuen
Baugrundstücke und angrenzend daran in einen großflächigen Buchenwald
umgestaltet werden soll. Somit erfolgt nach den Sturmschäden
„Kyrill“ eine Aufwertung des Gebietes. Die
Notwendigkeit der Bebauung ergibt sich aus dem ständigen Bedarf nach
Wohnbaugrundstücken innerhalb des Siedlungsschwerpunktes Waldbröl. Das
Plangebiet befindet sich innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB)
laut Regionalplan. Innerhalb dieses Bereiches ist die Stadt Waldbröl befugt,
auch über den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung hinaus zu planen. Der
Rat stellt fest, dass das Naherholungsgebiet durch die Neuausweisung nur
unwesentlich beeinträchtigt wird, weil der Bitzenweg bereits einseitig bebaut
ist und alle übrigen Wege, die von Erholungssuchenden aufgesucht werden, nicht
durch die Planung tangiert werden. Zu
6. Stellungnahme RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende
Beschlussfassung: Der
Rat der Stadt Waldbröl nimmt den Hinweis der RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH
zur Kenntnis. Zu
7. Stellungnahme des Aggerverbandes: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende
Beschlussfassung: Der
Rat der Stadt Waldbröl nimmt den Hinweis des Aggerverbandes zur Kenntnis. Der
Netzplan der Kläranlage Brenzingen ist entsprechend anzupassen. Zu
8. Stellungnahme Forstamt Waldbröl: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung: Der
Rat der Stadt Waldbröl nimmt die Stellungnahme des Forstamtes Waldbröl
zustimmend zur Kenntnis. Der
Stadtrat beschließt, dass die Durchführung der Maßnahmen A1 und B2 bereits in
2008 realisiert werden soll. Der
Stadtrat beschließt, dass der im Flächennutzungsplan als Grünfläche
„Ökologisches Ausgleichsgrün“ dargestellte Bereich auch auf den
zukünftigen Hausgrundstücken in Fläche für Wald geändert wird. Der
Rat der Stadt Waldbröl stimmt der Anregung des Forstamtes zu, im Rahmen des
„Öko-Pools“ eine Ersatzfläche darzustellen und durch
öffentlich-rechtliche Verträge zu sichern. Zu
9. Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig
folgende Beschlussfassung: a)
Der
Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass in der vorliegenden Planung der § 179
BauGB „Rückbau und Entsiegelungsgebot“ nicht zur Anwendung kommen
kann. Die Versiegelungsproblematik wurde im Rahmen der Verminderungsmaßnahme V1
berücksichtigt. Danach sind Zufahrten und Stellplätze auf den neuen
Baugrundstücken nur mit infiltrationsfähigen Oberflächenbefestigungen zulässig. b)
Der
Rat der Stadt Waldbröl nimmt die Hinweise des Geologischen Dienstes bezüglich
der vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen zur Kenntnis. Der Rat der Stadt
Waldbröl stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Planungsfall keine Flächen
entsiegelt werden können und auch Verrohrungen von Fließgewässern nicht
aufzuheben sind. Zu
10. Stellungnahme Oberbergischer Kreis: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende
Beschlussfassung: Der
Rat der Stadt Waldbröl nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus
landschaftspflegerischer Sicht, aus wasserwirtschaftlicher und
artenschutzrechtlicher Sicht sowie aus bodenschutzrechtlicher Sicht zur
Kenntnis. Die Hinweise werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Beschluss
zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig
folgende Beschlussfassung: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich
Waldbröl-Bitzenweg sowie des Bebauungsplanes Nr. 26 – Waldbröl-Bitzenweg
– der Stadt Waldbröl und die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB für die v.g. Bauleitpläne. |
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