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Auszug - 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Waldbröl-Bitzenweg; Bebauungsplan Nr. 26 - Waldbröl-Bitzenweg - der Stadt Waldbröl  

 
 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 28.08.2007 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:30 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
 
Wortprotokoll
Beschluss

S

S.B. Conrad erklärt sich für befangen und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

 

Einleitend führt Städt. Verw.-Rat Knott aus, dass eine umfangreiche Eingabe der Eheleute Kerrin und Hartmut Bertrams, der sich einige Bürger angeschlossen haben, vorgebracht wurde. Die Eingabe zielt grundsätzlich gegen die Ausweisung von Bauland in diesem Bereich. Die Argumentation bezüglich der Lage innerhalb des Landschaftsschutzgebietes kann  ausgeräumt werden, da die Untere Landschaftsbehörde die Bedeutung des Landschaftsschutzgebietes insgesamt im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange geprüft hat und das Außerkrafttreten der Festsetzungen im Landschaftsplan Nr. 5 des Oberbergischen Kreises in Aussicht gestellt hat.

 

Gegen einzelne Festsetzungen der beabsichtigten Ausweisung liegen keine Argumente vor. Die Planung sieht 30,00 m Bautiefe für 12 Baugrundstücke vor. Die Häuser sollen in eingeschossiger Bauweise errichtet werden. Den hinteren Bereich des Kirchengrundstückes, das durch den Orkan „Kyrill“ einen Totalverlust der Fichten erfahren hat, beabsichtigt die Kirchengemeinde 2008 mit Laubbäumen wieder aufzuforsten. Dieses wird vom Ausschuss befürwortet.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 23.04.2007 bis einschließlich 07.05.2007. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange lief bis zum 20.05.2007.

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme Irmtraud Wahlers-Merten:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl weist die Stellungnahme der Frau Irmtraud Wahlers-Merten zurück. Durch die maximal mögliche Errichtung von 12 eingeschossigen Wohngebäuden innerhalb des Plangebietes entsteht für den nördlichen Bereich des Bitzenweges zwischen Hochstraße und Friedrich-Engelbert-Weg kein messbares zusätzliches Verkehrsaufkommen. Der Bitzenweg stellt eine Haupterschließungsstraße dar und ist in der Lage, den jetzigen und zukünftigen Verkehr aufzunehmen. Über eine Einbahnstraßenregelung im nördlichen Abschnitt des Bitzenweges ist im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht zu entscheiden.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Kerrin und Hartmut Bertrams und andere:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl einstimmig  folgende Beschlussfassung:

 

A)     Der Stadtrat weist die Behauptung zurück, dass die Stadt Waldbröl eine veraltete kommunale Wachstumspolitik betreibt. Die demografische Entwicklung Waldbröls, die ein geringeres Bevölkerungswachstum erwarten lässt, hat zu der Entscheidung des Rates der Stadt Waldbröl geführt, Ausweisungen von Wohn- und Gewerbebauland nach maßvollen überwiegend kleinteiligen Kriterien vorzunehmen.

 

B)     Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass sich der demografische Wandel im Oberbergischen Kreis und speziell auch in Waldbröl vergleichsweise langsam vollzieht. So wird nach Hochrechnungen der Bertelsmann-Stiftung die Bevölkerungszahl im Oberbergischen Kreis bis zum Jahre 2020 stabil bleiben. Für das Gebiet der Stadt Waldbröl wird sogar ein Bevölkerungswachstum von über 5 % in diesem Zeitraum prognostiziert. Waldbröl profitiert davon, dass hier besonders viele Kinder pro Frau geboren werden. Dies ist auch eine Folge des Zuzugs vieler Spätaussiedler.

 

Aufgrund des Sachverhalts der weiteren Bevölkerungszunahme kann auf zusätzliche Baulandausweisungen keinesfalls verzichtet werden. Dabei werden jedoch zukünftig stets kleinteilige Ergänzungen vorgenommen werden. Innerhalb des hier in Rede stehenden Plangebietes können 12 Einfamilienhäuser (evtl. mit Einliegerwohnung) entstehen. Berücksichtigt man den jährlichen Bedarf an Bauland, der auch weiterhin 30 bis 50 Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser umfassen wird, so ist die Erforderlichkeit der Bauleitplanung unabweisbar gegeben.

 

Zweifelsohne besteht in Waldbröl ein Leerstand an Mietwohnungen. Gerade diese sollen jedoch innerhalb des Plangebietes auch nicht errichtet werden können. Die in der Stellungnahme der Eheleute Bertrams aufgeführten bereits entwickelten Wohnbauflächen innerhalb des Stadtgebietes weisen zwar noch Baumöglichkeiten auf, jedoch reicht dieses Angebot nicht aus. Im Bereich Löher Weg / Schladerner Straße schreitet die Bebauung kontinuierlich fort. Der Bereich Claudiusweg steht dem Markt derzeit nicht zur Verfügung. Dies gilt auch für den Bereich Friedrich-Engelbert-Weg, weil sich das Grundstück in einer Zwangsversteigerung befindet. Der Bereich Neuer Friedhofsweg weist nur vier Baugrundstücke auf. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen unterhalb der Mauer „Auf der Kirchenhecke“ sind einerseits für die Erweiterung des Friedhofes zwingend erforderlich. Die Genehmigung der Friedhofserweiterung entsprechend der FNP-Darstellung liegt bereits vor. Andererseits hat der Privateigentümer der landwirtschaftlichen Flächen, die über die Friedhofserweiterung hinausgehen, bisher kein Interesse an einer Baulandausweisung bekundet.

 

Das Plangebiet der vorliegenden Bauleitplanung befindet sich innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) nach den Darstellungen des Regionalplanes. Innerhalb der Allgemeinen Siedlungsbereiche sind die Kommunen befugt, Bauland auch über den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung hinaus auszuweisen. Die Bezirksregierung Köln hat im Übrigen bestätigt, dass die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung angepasst ist.

 

C)    Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass durch diese Bauleitplanung der bestehende Ortsrand des Hauptortes Waldbröl in östliche Richtung verschoben wird, dieser jedoch entsprechend der vorliegenden Begründung städtebaulich überzeugend ausgeführt wird. Durch die Begrenzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung in der vorgesehenen Form mit zusätzlichen gestalterischen Festsetzungen wird ein Einfügen der Neubauten in das vorhandene Wohngebiet eindeutig sichergestellt. Die rückwärtigen Bereiche der zukünftigen Hausgrundstücke dienen als Ausgleich für den Eingriff in die Natur und Landschaft mit Anlegung einer neuen Waldrandzone. In der Argumentation ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein Neubaugebiet im herkömmlichen Sinne handelt, sondern hier lediglich eine bereits einseitig bebaute Erschließungsanlage einer beidseitigen Bebauung zugeführt werden soll.

 

D)    Der Stadtrat weist die Stellungnahme hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB sowie der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB zurück. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB bezeichneten kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung können die Ausweisung von Flächen für bestimmte Infrastruktureinrichtungen kultureller Art erforderlich machen. § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB bezieht sich auf die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete, also z.B. sog. Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete). Somit werden beide Rechtsgrundlagen in der Stellungnahme irrtümlich falsch ausgelegt.

 

Soweit hier in der Stellungnahme vorgetragen wird, dass die bisher forstlich genutzten Flächen erhebliche Bedeutung für die Erholungsfunktion der ortsansässigen Bevölkerung haben und durch die Bebauung des Plangebietes die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigt würde, vertritt der Rat der Stadt Waldbröl die Auffassung, dass diese Annahme unbegründet ist. Zwar wird der hier in Rede stehende Teil des Bitzenweges zukünftig beidseitig von einer Bebauung umgeben sein, jedoch auch die bisher vorhandene einseitige Bebauung schränkt den Erholungswert für Fußgänger, Wanderer usw. bereits teilweise ein. Diese Beeinträchtigung wird selbstverständlich in erster Linie durch den Fahrzeugverkehr und den fehlenden Gehweg an der Straße verursacht. Sämtliche angesprochenen Rundwege bleiben auch nach Realisierung der Planung uneingeschränkt nutzbar. Die Wirtschaftswege werden ebenso wenig tangiert wie die Waldbestockung entlang dieser Wege erhalten bleibt bzw. wieder naturnah aufgeforstet wird. Von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Erholungsfunktion kann also keine Rede sein. Eine visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von den Rundwegen aus ist mit Ausnahme des Bitzenwegbereiches durch die Neuanlegung des Waldes ebenso ausgeschlossen. Dabei erfolgt die Wiederaufforstung mit Laubbäumen. Die Neugestaltung des gesamten Areals wird voraussichtlich zu einem großflächigen Buchenwald führen.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass die Untere Landschaftsbehörde die Bedeutung des Landschaftsschutzgebietes insgesamt im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geprüft hat und das Außerkrafttreten der Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 5 des Oberbergischen Kreises in Aussicht gestellt hat.

 

 

E)     Der Rat der Stadt Waldbröl weist den Vorwurf der Antragsteller zurück, dass die Begründung des Bebauungsplanes keine substantiierten Ausführungen im Hinblick auf §§ 1 a Abs. 2 und 3 sowie 1 Abs. 7 BauGB enthält. Der Rat stellt hierzu fest, dass der Planungsstand der Bauleitplanung sich auf der Ebene der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange befindet. Für die Offenlagefassung werden Ergänzungen vorgenommen.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass Maßnahmen der Innenentwicklung seitens der Stadt Waldbröl grundsätzlich Vorrang vor Eingriffen in den bisherigen Außenbereich genießen und auch geplant werden. Neuausweisungen am Ortsrand sind jedoch angezeigt, wenn eine Erschließungsanlage wie vorliegend bereits einseitig bebaut ist. Öffentliche Investitionen in das Straßen- und Kanalnetz sind wirtschaftlicher bei einer beidseitigen Bebauung. Die Erschließungslast wird außerdem bei der erstmaligen Herstellung der Straße auf beide Seiten verteilt.

 

Mit Grund und Boden wird in vorliegendem Fall sparsam umgegangen. Dies resultiert z.B. aus der Tatsache, dass neue Erschließungsanlagen nicht zu errichten und die Hausgrundstücke nur bis zu einer Tiefe von 30 m nutzbar sind. Der übrige Bereich steht für eine Wiederaufforstung zur Verfügung. Insoweit wird der Eingriff in das bestehende Waldgebiet auf ein Mindestmaß beschränkt. Innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches laut Regionalplan ist der Eingriff in den Wald zulässig, er wurde im Übrigen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz im Detail abgestimmt.

 

Die öffentlichen und privaten Belange werden gegeneinander und untereinander abgewogen. Die privaten Interessen der Anwohner werden wie dargestellt umfangreich berücksichtigt. Es besteht eindeutig ein öffentliches Interesse an einer maßvollen Erweiterung des Baugebietes. Der jeweilige Eigentümer des zukünftigen Baugrundes spielt in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle. Die wirtschaftlichen Interessen der Kirchengemeinde stehen hier eindeutig nicht im Vordergrund. Es wird eine Planung durchgeführt, die den Zielen der Raumordnung entspricht und als städtebaulich und landschaftsästhetisch ausgewogen ist.

 

Zu 3. Stellungnahme Prof. Dr. Axel Sobbe:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat  einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl weist die Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. Axel Sobbe zurück. Die Bedenken bezüglich der Einschränkung des ortsnahen Erholungsgebietes einschließlich des Verlustes der naturnahen Umgebung sowie der Möglichkeiten der Baulandbereitstellung innerhalb der bestehenden Wohngebiete wurden bereits mit der Entscheidung über die Eingabe der Eheleute Bertrams abgewogen. Zusätzliche Gesichtspunkte sind nicht vorgetragen worden.

 

 

Zu 4. Stellungnahme Friederike Latos:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl weist die Stellungnahme der Frau Friederike Latos zurück. Über die Bedenken bezüglich der Beeinträchtigung des Naherholungsgebietes wurde bereits im Rahmen der Abwägung über die Stellungnahme der Eheleute Bertrams entschieden. Zusätzliche Argumente wurden durch Frau Latos nicht vorgetragen.

 

 

Zu 5. Stellungnahme Beate und Eberhard Conrad:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl weist die Stellungnahme der Eheleute Beate und Eberhard Conrad zurück. Mit der Unteren Landschaftsbehörde wurde die Bauleitplanung abgestimmt. Es wurde seitens des Oberbergischen Kreises mitgeteilt, dass den im Plangebiet tangierten und zu berücksichtigenden landschaftspflegerischen Belangen im Wesentlichen entsprochen worden ist. Es wurde deshalb das Außerkrafttreten der bisherigen Darstellungen und Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 5 „Waldbröl / Morsbach“ des Oberbergischen Kreises (Landschaftsschutzgebiet) in diesem Bereich in Aussicht gestellt. Diese Einschätzung seitens der Unteren Landschaftsbehörde wurde auch getroffen, weil es sich bisher um einen Fichtenreinbestand handelte, der nunmehr in Absprache mit dem Landesbetrieb Wald und Holz in den hinteren Bereichen der neuen Baugrundstücke und angrenzend daran in einen großflächigen Buchenwald umgestaltet werden soll. Somit erfolgt nach den Sturmschäden „Kyrill“ eine Aufwertung des Gebietes.

 

Die Notwendigkeit der Bebauung ergibt sich aus dem ständigen Bedarf nach Wohnbaugrundstücken innerhalb des Siedlungsschwerpunktes Waldbröl. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) laut Regionalplan. Innerhalb dieses Bereiches ist die Stadt Waldbröl befugt, auch über den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung hinaus zu planen.

 

Der Rat stellt fest, dass das Naherholungsgebiet durch die Neuausweisung nur unwesentlich beeinträchtigt wird, weil der Bitzenweg bereits einseitig bebaut ist und alle übrigen Wege, die von Erholungssuchenden aufgesucht werden, nicht durch die Planung tangiert werden.

 

 

Zu 6. Stellungnahme RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl nimmt den Hinweis der RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH zur Kenntnis.

 

 

Zu 7. Stellungnahme des Aggerverbandes:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl nimmt den Hinweis des Aggerverbandes zur Kenntnis. Der Netzplan der Kläranlage Brenzingen ist entsprechend anzupassen.

 

 

Zu 8. Stellungnahme Forstamt Waldbröl:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig  folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl nimmt die Stellungnahme des Forstamtes Waldbröl zustimmend zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat beschließt, dass die Durchführung der Maßnahmen A1 und B2 bereits in 2008 realisiert werden soll.

 

Der Stadtrat beschließt, dass der im Flächennutzungsplan als Grünfläche „Ökologisches Ausgleichsgrün“ dargestellte Bereich auch auf den zukünftigen Hausgrundstücken in Fläche für Wald geändert wird.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl stimmt der Anregung des Forstamtes zu, im Rahmen des „Öko-Pools“ eine Ersatzfläche darzustellen und durch öffentlich-rechtliche Verträge zu sichern.

 

 

Zu 9. Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

a)      Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass in der vorliegenden Planung der § 179 BauGB „Rückbau und Entsiegelungsgebot“ nicht zur Anwendung kommen kann. Die Versiegelungsproblematik wurde im Rahmen der Verminderungsmaßnahme V1 berücksichtigt. Danach sind Zufahrten und Stellplätze auf den neuen Baugrundstücken nur mit infiltrationsfähigen Oberflächenbefestigungen zulässig.

 

b)      Der Rat der Stadt Waldbröl nimmt die Hinweise des Geologischen Dienstes bezüglich der vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen zur Kenntnis. Der Rat der Stadt Waldbröl stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Planungsfall keine Flächen entsiegelt werden können und auch Verrohrungen von Fließgewässern nicht aufzuheben sind.

 

 

Zu 10. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht, aus wasserwirtschaftlicher und artenschutzrechtlicher Sicht sowie aus bodenschutzrechtlicher Sicht zur Kenntnis. Die Hinweise werden in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

 

Beschluss zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Waldbröl-Bitzenweg sowie des Bebauungsplanes Nr. 26 – Waldbröl-Bitzenweg – der Stadt Waldbröl und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB für die v.g. Bauleitpläne.