Bürgerinformationssystem

Auszug - 4. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Oberbladersbach  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 9
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 10.12.2008 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:15 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
 
Beschluss

Beschlussvorschläge:

 

Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat nimmt bei einer Enthaltung die Hinweise des Oberbergischen Kreises als Untere Landschaftsbehörde zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Guido Rödder und andere:

 

Zu 2.1:

 

Der Stadtrat nimmt bei einer Enthaltung die einleitenden Ausführungen zur Kenntnis. Nicht richtig ist die Aussage zur öffentlichen Kanalisation. Der Anschluss der beiden Grundstücke ist an den vorhandenen Schmutzwasserkanal DN 250 möglich.

 

Zu 2.2:

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme bezüglich der baulichen Entwicklung der Ortslage Bladersbach bei einer Enthaltung zurück. Die in das Satzungsgebiet einzubeziehenden Flächen der beiden zukünftigen Baugrundstücke befinden sich unmittelbar angrenzend an die bisherige Ortslagenabgrenzung und werden durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt. Somit ist die Stadt Waldbröl nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB planungsbefugt. Die städtebauliche Entwicklung und Ordnung wird eindeutig beachtet. Der Eingriff in die Natur wird durch entsprechende Maßnahmen kompensiert. Der alternativ vorgeschlagene Standort für eine Baulandausweisung im Bereich Kreuzberg, Kaltenbornweg bzw. Hermann-Draeger-Weg durch Aufstellung eines Bebauungsplanes geht deutlich über den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung hinaus und ist deshalb derzeit abzulehnen. Auch ist in diesem Bereich die Erschließung für mindestens 15 neue Wohnhäuser nicht gesichert.

 

 

Zu 2.3:

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme bezüglich der Zersiedlung der vorhandenen Ortslage bei einer Enthaltung zurück. Das Plangebiet schließt unmittelbar an die vorhandene Bebauung an. Durch die Ausweisung von zwei neuen Baugrundstücken auf dem Grünland geht ein relativ kleiner Bestandteil der gewachsenen Kulturlandschaft am westlichen Siedlungsrand von Oberbladersbach verloren. Die Landschaftsbild prägenden Einzelbäume am Wirtschaftsweg werden erhalten. Das Landschaftsbild wird durch den Eingriff nicht erheblich beeinträchtigt. Das Landschaftsbild wird anschließend durch Anpflanzungen mit bodenständigen Gehölzen auf den Baugrundstücken sowie am westlichen Rand des Planbereiches neu gestaltet.

 

 

Zu 2. 4:

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme bezüglich der fehlenden rechtlichen Grundlage bei einer Enthaltung zurück. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB müssen nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden. Einer Bauflächendarstellung im Flächennutzungsplan bedarf es nicht. Diese wäre nur bei der sog. „Entwicklungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB vorgeschrieben. Auch ist keine Darstellung im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) erforderlich. ASB-Bereiche sind für das Stadtgebiet Waldbröl nur für den Hauptort Waldbröl und Hermesdorf festgesetzt worden. Gründe der Raumordnung und Landesplanung lassen sich nicht auf die Größenordnung von zwei Baugrundstücken herunterbrechen. Hier besteht also keine Relevanz.

 

 

Zu 2.5:

 

Der Stadtrat weist die unzureichende Berücksichtigung der Belange von Natur und Tierwelt bei einer Enthaltung zurück. Die Behauptung, dass die Beeinträchtigung der Natur im Gutachten als „gering“ eingestuft wird, trifft nicht zu. In der ökologischen Bewertung des Grundstücks Becher wird der ökologische Wert der extensiv genutzten Weide mit „mittel“ eingestuft. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen ergibt sich allerdings nur eine geringe Beeinträchtigungsintensität. Die Beurteilung ist nach objektiven Kriterien durchgeführt worden. Das Gutachterbüro wurde zwar von der Grundstückseigentümerin beauftragt. Dies hat allerdings nicht automatisch zur Folge, dass nur eine subjektive Beurteilung möglich ist. Die ökologische Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgte nach allgemein anerkannten objektiven Bewertungsregeln/-standards und einem ökologischen Bewertungsverfahren, dass mit der zuständigen Genehmigungsbehörde (Untere Landschafts- und Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises) einvernehmlich abgestimmt ist. Der geplante Eingriff in Natur und Landschaft infolge Errichtung von zwei neuen Wohngebäuden und der gärtnerischen Gestaltung der sonstigen Grundstücksflächen ist räumlich eng begrenzt. Es ist nicht erkennbar, welche erheblichen negativen zusätzlichen Auswirkungen auf das Umfeld bzw. die angrenzenden Lebensräume und Biotope auftreten sollten, die über das bereits vorhandene Maß der vorbelasteten Störungen durch allgemein übliche Siedlungsaktivitäten am westlichen Siedlungsrand von Oberbladersbach hinausgehen würden.

 

 

Zu 2.5.1:

 

Der Stadtrat stellt  bei einer Enthaltung fest, dass das Grundstück Becher im Landschaftsplan Nr. 5 – Waldbröl / Morsbach – des Oberbergischen Kreises als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt worden ist. Weder die Obere noch die Untere Landschaftsschutzbehörde haben im Verfahren jedoch Bedenken gegen die Baulandausweisung auch in diesem Bereich geäußert.

 

 

Zu 2.5.2:

 

Der Stadtrat stellt bei einer Enthaltung fest, dass das extensiv genutzte Weidegrundstück zwar im Biotopkataster der schutzwürdigen Biotope des Landes Nordrhein-Westfalen erfasst ist (BK-5111-080, Obstweiden bei Bladersbach), allerdings sind auf dem Grundstück keine Obstbäume vorhanden. Es handelt sich bei dieser Fläche nicht um ein FFH-Gebiet bzw. Naturschutzgebiet. Auch ein Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil nach LG NRW ist nicht im rechtskräftigen Landschaftsplan festgesetzt. Die für die Errichtung des Wohngebäudes beanspruchte Fläche erfüllt nicht die qualitativen und quantitativen Mindestanforderungen für Lebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie bzw. nach § 62 Landschaftsgesetz NRW. Die Weide ist kein gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 62 LG NRW. Dementsprechend ist hier auch nicht das Verschlechterungsverbot anzuwenden.

 

 

Zu 2.5.3:

 

Der Stadtrat stellt bei einer Enthaltung fest, dass die Bewertung des Grundstücks Winkler den Bestand an älteren Obstbäumen auf der Fettwiese/-weide berücksichtigt, weil bei deren Verlust von Nicht-Ausgleichbarkeit im Sinne des zugrunde liegenden Bewertungsverfahrens auszugehen ist (siehe Tabelle 3 auf Seite 9 des LFB). Da der Obstbaumbestand locker und zerstreut über die Fläche verteilt ist, kann davon ausgegangen werden, dass bei günstiger Festlegung des Baufeldes für ein Wohngebäude die Eingriffe in den Baumbestand entweder ganz unterbleiben oder nur in geringem Umfang stattfinden. Bei der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich wird davon ausgegangen, dass in gewissem Umfang Obstbäume verloren gehen. Dementsprechend ist der ermittelte Ausgleichsbedarf mit 13.050 ökologischen Wertpunkten relativ hoch für diesen kleinräumig begrenzten Eingriff.

 

 

Zu 2.5.4:

 

Der Stadtrat stellt bei einer Enthaltung fest, dass das Grundstück Becher nicht als geschützter Biotop gemäß § 62 LG NRW einzustufen ist. Ein Obstbaumbestand ist nicht vorhanden. Ein Eingriff in den Gehölzbestand am sog. „Wiesenweg“ ist bisher nicht vorgesehen. Die hier vorhandenen Eichen können erhalten werden. Der ältere Obstbaumbestand auf der Fettwiese/-weide im südlichen Bereich der Ergänzungssatzung kann weitestgehend erhalten werden, wenn das Baufenster entsprechend angeordnet wird. Der Lebensraum für die für Obstweiden/-wiesen in Siedlungsnähe charakteristischen und seltenen Tierarten, wie Steinkauz und Siebenschläfer, wird durch die geplante Errichtung von zwei Wohngebäuden nicht erheblich beeinträchtigt, da im unmittelbaren räumlichen Umfeld in ausreichendem Umfang und Größe noch charakteristische Streuobstbestände vorhanden sind und diese durch die geplanten Neuanpflanzungen noch ergänzt werden sollen (siehe Kapitel 3.2.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages).

 

Die Darstellung von Wohnbauflächen im gesamten Bereich der Ergänzungssatzung zieht nicht die Konsequenz nach sich, dass der Gesamtbestand an Gehölzen und sonstigen vorhandenen Strukturen mit Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen beseitigt werden könnte.

 

Die im Gutachten dokumentierte Landschaftsbildbeinträchtigung durch neue Wohnbebauung am Siedlungsrand wird erkannt. Da die Ortsrandbild prägenden Gehölzstrukturen allerdings weitestgehend erhalten werden und durch die geplanten Neuanpflanzungen an der westlichen Grundstücksgrenze des Becher-Grundstückes in erheblichem Umfange ergänzt werden, wird die Beeinträchtigung auf das mögliche Mindestmaß begrenzt. Es findet eine im Übrigen den Anforderungen des Landschaftsgesetzes NRW konforme Neugestaltung des Landschaftsbildes statt.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Uwe Jurgschat:

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Herrn Uwe Jurgschat bei einer Enthaltung zurück.

 

Die Ergänzungssatzung wird für den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung aufgestellt. Innerhalb des bestehenden Satzungsgebietes sind zwar noch 15 Baulücken anzutreffen. Diese Zahl ist jedoch nur theoretischer Natur, weil Hofflächen und innerörtliche Grün- und Freiflächen nur in seltenen Fällen der Vermarktung zugeführt werden. Es handelt sich nicht um eine Zersiedlung. Die Baulandausweisung erfolgt unmittelbar angrenzend an die bestehende Bebauung.

 

Die vorhandene  Obstwiese wird nicht zerstört. Da der Obstbaumbestand locker und zerstreut über die Fläche verteilt ist, kann davon ausgegangen werden, dass bei günstiger Festlegung des Baufeldes der Eingriff in den Baumbestand entweder ganz unterbleibt oder in geringem Umfang stattfindet.

 

Der Lebensraum für die für Obstweiden/-wiesen in Siedlungsnähe charakteristischen und seltenen Tierarten wird durch die geplante Errichtung von zwei Wohngebäuden nicht erheblich beeinträchtigt, da im unmittelbaren räumlichen Umfeld in ausreichendem Umfang und Größe noch charakteristische Streuobstbestände vorhanden sind und diese durch die geplanten Neuanpflanzungen noch ergänzt werden sollen.

 

Ein Eingriff in den Hohlweg erfolgt nicht.

 

Durch die Errichtung von maximal zwei Wohnhäusern entsteht für die derzeitigen Anwohner keine unzumutbare zusätzliche Belastung. Die Erschließung ist über den Weidenweg gesichert.

 

Ob und inwieweit die Interessen einer betroffenen Grundstückeigentümerin nicht beachtet worden sind, ist im Einzelnen nicht vorgetragen worden. Auch kann die Entstehung einer finanziellen Notlage für die nicht näher benannte Grundstückseigentümerin nicht nachvollzogen werden.

 

Die bestehende Dorfrandstruktur wird durch die beiden Wohnhäuser nicht vernichtet. Durch die Neuanlegung einer Obstwiese erfolgt eine akzeptable Neugestaltung des Landschaftsbildes am Ortsrand.

 

Mit der Ergänzungssatzung werden nicht vorrangig die wirtschaftlichen Belange und Vorteile einer einzelnen Person berücksichtigt, sondern es wird eine städtebaulich und landschaftökologisch verträgliche Lösung unter weitestgehender Beibehaltung der bisherigen Strukturen angestrebt. Die Folgeschäden für die Öko- und Dorflandschaft werden ausgeglichen.

 

Die Bezirksregierung Köln, die seinerzeit das Vorhaben ablehnte, hat nunmehr im Verfahren keine Bedenken geäußert.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei einer Enthaltung für die 4. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Oberbladersbach folgende

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) i.V.m. § 34 Abs. 4 – 6 und § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 10.12.2008 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Oberbladersbach in der Fassung der 3. Ergänzung vom 25.02.1998 wird im westlichen Ortsbereich um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 39, Flurstücke 4, 5, 7 und 8 sowie Flur 43, Flurstück Nr. 75.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-, Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.