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Beschlüsse: Zu 1.
Stellungnahme Oberbergischer Kreis: Der
Stadtrat nimmt bei einer Enthaltung die Hinweise des Oberbergischen Kreises als
Untere Landschaftsbehörde zustimmend zur Kenntnis. Zu
2. Stellungnahme Guido Rödder und andere: Zu
2.1: Der
Stadtrat nimmt bei einer Enthaltung die einleitenden Ausführungen zur Kenntnis.
Nicht richtig ist die Aussage zur öffentlichen Kanalisation. Der Anschluss der
beiden Grundstücke ist an den vorhandenen Schmutzwasserkanal DN 250 möglich. Zu
2.2: Der
Stadtrat weist die Stellungnahme bezüglich der baulichen Entwicklung der
Ortslage Bladersbach bei einer Enthaltung zurück. Die in das Satzungsgebiet
einzubeziehenden Flächen der beiden zukünftigen Baugrundstücke befinden sich
unmittelbar angrenzend an die bisherige Ortslagenabgrenzung und werden durch
die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt. Somit ist
die Stadt Waldbröl nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB planungsbefugt. Die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung wird eindeutig beachtet. Der Eingriff in
die Natur wird durch entsprechende Maßnahmen kompensiert. Der alternativ
vorgeschlagene Standort für eine Baulandausweisung im Bereich Kreuzberg,
Kaltenbornweg bzw. Hermann-Draeger-Weg durch Aufstellung eines Bebauungsplanes
geht deutlich über den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung hinaus und ist
deshalb derzeit abzulehnen. Auch ist in diesem Bereich die Erschließung für
mindestens 15 neue Wohnhäuser nicht gesichert. Zu
2.3: Der
Stadtrat weist die Stellungnahme bezüglich der Zersiedlung der vorhandenen
Ortslage bei einer Enthaltung zurück. Das Plangebiet schließt unmittelbar an
die vorhandene Bebauung an. Durch die Ausweisung von zwei neuen Baugrundstücken
auf dem Grünland geht ein relativ kleiner Bestandteil der gewachsenen
Kulturlandschaft am westlichen Siedlungsrand von Oberbladersbach verloren. Die
Landschaftsbild prägenden Einzelbäume am Wirtschaftsweg werden erhalten. Das
Landschaftsbild wird durch den Eingriff nicht erheblich beeinträchtigt. Das
Landschaftsbild wird anschließend durch Anpflanzungen mit bodenständigen
Gehölzen auf den Baugrundstücken sowie am westlichen Rand des Planbereiches neu
gestaltet. Zu
2. 4: Der
Stadtrat weist die Stellungnahme bezüglich der fehlenden rechtlichen Grundlage
bei einer Enthaltung zurück. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
müssen nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden. Einer
Bauflächendarstellung im Flächennutzungsplan bedarf es nicht. Diese wäre nur
bei der sog. „Entwicklungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BauGB vorgeschrieben. Auch ist keine Darstellung im Regionalplan als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) erforderlich. ASB-Bereiche sind für das
Stadtgebiet Waldbröl nur für den Hauptort Waldbröl und Hermesdorf festgesetzt
worden. Gründe der Raumordnung und Landesplanung lassen sich nicht auf die
Größenordnung von zwei Baugrundstücken herunterbrechen. Hier besteht also keine
Relevanz. Zu
2.5: Der
Stadtrat weist die unzureichende Berücksichtigung der Belange von Natur und
Tierwelt bei einer Enthaltung zurück. Die Behauptung, dass die Beeinträchtigung
der Natur im Gutachten als „gering“ eingestuft wird, trifft nicht
zu. In der ökologischen Bewertung des Grundstücks Becher wird der ökologische
Wert der extensiv genutzten Weide mit „mittel“ eingestuft. Unter
Berücksichtigung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen ergibt sich allerdings
nur eine geringe Beeinträchtigungsintensität. Die Beurteilung ist nach
objektiven Kriterien durchgeführt worden. Das Gutachterbüro wurde zwar von der
Grundstückseigentümerin beauftragt. Dies hat allerdings nicht automatisch zur
Folge, dass nur eine subjektive Beurteilung möglich ist. Die ökologische
Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgte nach allgemein
anerkannten objektiven Bewertungsregeln/-standards und einem ökologischen
Bewertungsverfahren, dass mit der zuständigen Genehmigungsbehörde (Untere
Landschafts- und Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises) einvernehmlich
abgestimmt ist. Der geplante Eingriff in Natur und Landschaft infolge
Errichtung von zwei neuen Wohngebäuden und der gärtnerischen Gestaltung der
sonstigen Grundstücksflächen ist räumlich eng begrenzt. Es ist nicht erkennbar,
welche erheblichen negativen zusätzlichen Auswirkungen auf das Umfeld bzw. die
angrenzenden Lebensräume und Biotope auftreten sollten, die über das bereits
vorhandene Maß der vorbelasteten Störungen durch allgemein übliche
Siedlungsaktivitäten am westlichen Siedlungsrand von Oberbladersbach
hinausgehen würden. Zu
2.5.1: Der
Stadtrat stellt bei einer Enthaltung
fest, dass das Grundstück Becher im Landschaftsplan Nr. 5 – Waldbröl /
Morsbach – des Oberbergischen Kreises als Landschaftsschutzgebiet
festgesetzt worden ist. Weder die Obere noch die Untere
Landschaftsschutzbehörde haben im Verfahren jedoch Bedenken gegen die
Baulandausweisung auch in diesem Bereich geäußert. Zu
2.5.2: Der
Stadtrat stellt bei einer Enthaltung fest, dass das extensiv genutzte
Weidegrundstück zwar im Biotopkataster der schutzwürdigen Biotope des Landes
Nordrhein-Westfalen erfasst ist (BK-5111-080, Obstweiden bei Bladersbach), allerdings
sind auf dem Grundstück keine Obstbäume vorhanden. Es handelt sich bei dieser
Fläche nicht um ein FFH-Gebiet bzw. Naturschutzgebiet. Auch ein Schutz als
geschützter Landschaftsbestandteil nach LG NRW ist nicht im rechtskräftigen
Landschaftsplan festgesetzt. Die für die Errichtung des Wohngebäudes
beanspruchte Fläche erfüllt nicht die qualitativen und quantitativen
Mindestanforderungen für Lebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie bzw. nach § 62
Landschaftsgesetz NRW. Die Weide ist kein gesetzlich geschützter Biotop gemäß §
62 LG NRW. Dementsprechend ist hier auch nicht das Verschlechterungsverbot
anzuwenden. Zu
2.5.3: Der
Stadtrat stellt bei einer Enthaltung fest, dass die Bewertung des Grundstücks
Winkler den Bestand an älteren Obstbäumen auf der Fettwiese/-weide
berücksichtigt, weil bei deren Verlust von Nicht-Ausgleichbarkeit im Sinne des
zugrunde liegenden Bewertungsverfahrens auszugehen ist (siehe Tabelle 3 auf
Seite 9 des LFB). Da der Obstbaumbestand locker und zerstreut über die Fläche verteilt
ist, kann davon ausgegangen werden, dass bei günstiger Festlegung des Baufeldes
für ein Wohngebäude die Eingriffe in den Baumbestand entweder ganz unterbleiben
oder nur in geringem Umfang stattfinden. Bei der Bilanzierung von Eingriff und
Ausgleich wird davon ausgegangen, dass in gewissem Umfang Obstbäume verloren
gehen. Dementsprechend ist der ermittelte Ausgleichsbedarf mit 13.050
ökologischen Wertpunkten relativ hoch für diesen kleinräumig begrenzten
Eingriff. Zu
2.5.4: Der
Stadtrat stellt bei einer Enthaltung fest, dass das Grundstück Becher nicht als
geschützter Biotop gemäß § 62 LG NRW einzustufen ist. Ein Obstbaumbestand ist
nicht vorhanden. Ein Eingriff in den Gehölzbestand am sog.
„Wiesenweg“ ist bisher nicht vorgesehen. Die hier vorhandenen
Eichen können erhalten werden. Der ältere Obstbaumbestand auf der
Fettwiese/-weide im südlichen Bereich der Ergänzungssatzung kann weitestgehend
erhalten werden, wenn das Baufenster entsprechend angeordnet wird. Der
Lebensraum für die für Obstweiden/-wiesen in Siedlungsnähe charakteristischen
und seltenen Tierarten, wie Steinkauz und Siebenschläfer, wird durch die
geplante Errichtung von zwei Wohngebäuden nicht erheblich beeinträchtigt, da im
unmittelbaren räumlichen Umfeld in ausreichendem Umfang und Größe noch
charakteristische Streuobstbestände vorhanden sind und diese durch die
geplanten Neuanpflanzungen noch ergänzt werden sollen (siehe Kapitel 3.2.2 des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages). Die
Darstellung von Wohnbauflächen im gesamten Bereich der Ergänzungssatzung zieht
nicht die Konsequenz nach sich, dass der Gesamtbestand an Gehölzen und
sonstigen vorhandenen Strukturen mit Bedeutung als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen beseitigt werden könnte. Die
im Gutachten dokumentierte Landschaftsbildbeinträchtigung durch neue
Wohnbebauung am Siedlungsrand wird erkannt. Da die Ortsrandbild prägenden
Gehölzstrukturen allerdings weitestgehend erhalten werden und durch die
geplanten Neuanpflanzungen an der westlichen Grundstücksgrenze des
Becher-Grundstückes in erheblichem Umfange ergänzt werden, wird die
Beeinträchtigung auf das mögliche Mindestmaß begrenzt. Es findet eine im
Übrigen den Anforderungen des Landschaftsgesetzes NRW konforme Neugestaltung
des Landschaftsbildes statt. Zu
3. Stellungnahme Uwe Jurgschat: Der
Stadtrat weist die Stellungnahme des Herrn Uwe Jurgschat bei einer Enthaltung
zurück. Die
Ergänzungssatzung wird für den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung
aufgestellt. Innerhalb des bestehenden Satzungsgebietes sind zwar noch 15
Baulücken anzutreffen. Diese Zahl ist jedoch nur theoretischer Natur, weil
Hofflächen und innerörtliche Grün- und Freiflächen nur in seltenen Fällen der
Vermarktung zugeführt werden. Es handelt sich nicht um eine Zersiedlung. Die
Baulandausweisung erfolgt unmittelbar angrenzend an die bestehende Bebauung. Die
vorhandene Obstwiese wird nicht
zerstört. Da der Obstbaumbestand locker und zerstreut über die Fläche verteilt
ist, kann davon ausgegangen werden, dass bei günstiger Festlegung des Baufeldes
der Eingriff in den Baumbestand entweder ganz unterbleibt oder in geringem
Umfang stattfindet. Der
Lebensraum für die für Obstweiden/-wiesen in Siedlungsnähe charakteristischen
und seltenen Tierarten wird durch die geplante Errichtung von zwei Wohngebäuden
nicht erheblich beeinträchtigt, da im unmittelbaren räumlichen Umfeld in
ausreichendem Umfang und Größe noch charakteristische Streuobstbestände
vorhanden sind und diese durch die geplanten Neuanpflanzungen noch ergänzt
werden sollen. Ein
Eingriff in den Hohlweg erfolgt nicht. Durch
die Errichtung von maximal zwei Wohnhäusern entsteht für die derzeitigen
Anwohner keine unzumutbare zusätzliche Belastung. Die Erschließung ist über den
Weidenweg gesichert. Ob
und inwieweit die Interessen einer betroffenen Grundstückeigentümerin nicht
beachtet worden sind, ist im Einzelnen nicht vorgetragen worden. Auch kann die
Entstehung einer finanziellen Notlage für die nicht näher benannte
Grundstückseigentümerin nicht nachvollzogen werden. Die
bestehende Dorfrandstruktur wird durch die beiden Wohnhäuser nicht vernichtet.
Durch die Neuanlegung einer Obstwiese erfolgt eine akzeptable Neugestaltung des
Landschaftsbildes am Ortsrand. Mit
der Ergänzungssatzung werden nicht vorrangig die wirtschaftlichen Belange und
Vorteile einer einzelnen Person berücksichtigt, sondern es wird eine
städtebaulich und landschaftökologisch verträgliche Lösung unter
weitestgehender Beibehaltung der bisherigen Strukturen angestrebt. Die
Folgeschäden für die Öko- und Dorflandschaft werden ausgeglichen. Die
Bezirksregierung Köln, die seinerzeit das Vorhaben ablehnte, hat nunmehr im
Verfahren keine Bedenken geäußert. Satzungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei einer Enthaltung für die 4. Ergänzung des
im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Oberbladersbach folgende S A T Z U N G Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) i.V.m. § 34 Abs. 4 – 6 und §
13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006
(BGBl. I S. 3316) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am
10.12.2008 folgende Satzung beschlossen: § 1 (1)
Der
im Zusammenhang bebaute Ortsteil Oberbladersbach in der Fassung der 3.
Ergänzung vom 25.02.1998 wird im westlichen Ortsbereich um Außenbereichsflächen
ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend
geprägt sind. (2)
Das
Plangebiet umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 39,
Flurstücke 4, 5, 7 und 8 sowie Flur 43, Flurstück Nr. 75. (3)
Die Abgrenzung ergibt sich aus der
Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen
sowie der Begründung hierzu. (4)
Vor
Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein
Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-,
Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen. § 2 (1)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB
genannten Schutzgüter vor. (2)
Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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