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Städt.
Verw.-Rat Knott trägt vor, dass gemäß § 4 Abs. 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Übernahme der
Sanierungskosten der Gleisanlagen verpflichtet ist. Dies ist im vorliegenden
Fall die Rhein-Sieg-Eisenbahn Gesellschaft. |
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