Die vorliegende Anfrage ist gegenstandslos, da bei dem in Rede stehenden
geplanten Kreisver-kehr kein städtischer Anteil zu za
Die
vorliegende Anfrage ist gegenstandslos, da bei dem in Rede stehenden geplanten
Kreisverkehr kein städtischer Anteil zu zahlen ist. Die Kostenträgerschaft
liegt beim Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen.