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Städt.
Verw.-Rat Knott erklärt, dass gemäß § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Verkehrssicherungspflicht zuständig
ist und demnach seitens der Stadt Waldbröl kein Mittelansatz für die
Unterhaltung der Wiehltalbahn und ihrer Anlagen in den Haushalt einzustellen
ist. StV.
Rafalski ergänzt, dass der in Rede stehende Denkmalschutz nur besagt, dass die
Eisenbahntrasse in der Örtlichkeit erkennbar bleiben muss. StV.
Kronenberg zieht nach diesen Auskünften den vorliegenden Antrag zurück. |
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