Bürgerinformationssystem
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StV. Schneider bittet die Verwaltung
zu prüfen, welche rechtlichen Unterschiede zwischen Gemeindestraßen und
Wirtschaftswegen, bezogen auf die Verkehrssicherungspflicht, bestehen. Herr Schröder erklärt, dass bei Wirtschaftswegen die
Anforderungen an die Beschaffenheit wesentlich geringer sind, als bei
Gemeindestraßen. Gemeindestraßen müssen, weil sie auch von Ortsunkundigen
benutzt werden dürfen, einen wesentlich höheren Standard erfüllen. So ist z.B.
eine Fahrbahnabsenkung von mehr als 8 cm bei Wirtschaftswegen unschädlich,
dagegen bei einer Gemeindestraße nur 2 – 3 cm. Herr Schröder weist darauf hin, dass jede Ortschaft über
mindestens eine Gemeindestraße zu erreichen sein muss. Wirtschaftswege sind für
den allgemeinen öffentlichen Verkehr dagegen gesperrt. Durch die Mittel des Konjunkturpakets II können
Wirtschaftswege, nicht aber Gemeindestraßen erneuert werden. Der Ausschuss sieht hier die Möglichkeit, den eigenen
Haushalt zu entlasten. Durch die Abstufung von Gemeindestraßen zu
Wirtschaftswegen könnten diese saniert werden. Kritisch ist jedoch die
anschließende Nutzung der Wirtschaftswege, da diese dann für die Öffentlichkeit
gesperrt sind. Herr Schröder weißt darauf hin, dass das Verfahren der
Abstufung von Gemeindestraßen in Wirtschaftswege wegen der vorgeschriebenen
Verwaltungsverfahren ca. 5 Monate in Anspruch nehmen wird. Bei der
Inanspruchnahme der Fördermittel muss dies einkalkuliert werden. Die Stadtverordneten Solbach und Hennlein geben zu bedenken,
dass aus den Mitteln des Konjunkturpakets II bereits Zusagen an Sportvereine
für Ausgaben in ihre Anlage gemacht wurden und man sich an diese Zusagen
nunmehr gebunden sehe. Beschluss: Unter der Voraussetzung, das nach
Abzug der den Sportvereinen in Aussicht gestellten Mitteln aus dem
Konjunkturprogramm II Mittel für die Sanierung der Gemeindeverbindungsstraße -
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Seifen - Krahwinkel, -
Ziegenhardt
- Rossenbach -
Geiningen
- Bettingen -
Gemeindegrenze
(Benroth) – Propach -
vorhanden sind, stimmt der Ausschuss
der Abstufung der vorstehenden Gemeindestraßen zu. Sofern dies nicht möglich ist,
verbleibt es für die vorgenannten Straßen bei dem Status der Gemeindestraßen. |
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