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Beschluss:
Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises einstimmig in vollem Umfange statt. Das Plangebiet der 1. Ergänzungssatzung für Alfenzingen wird auf den bebauten Bereich im Außenbereich entsprechend der gesetzlichen Vorgaben reduziert. Die Löschwasserversorgung ist in ausreichendem Maße sichergestellt.
Der Rat fasst einstimmig folgenden
Satzungsbeschluss: Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 23.09.2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Geltungsbereich der 1. Ergänzung der Satzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch für den bebauten Bereich im Außenbereich Alfenzingen ist den Festsetzungen der beiliegenden Anlage (Kartenausschnitt Maßstab 1 : 2.500), die Bestandteil dieser Satzung ist, zu entnehmen.
§ 2
Im Geltungsbereich der Satzung kann den in § 3 näher bezeichneten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch nicht entgegen gehalten werden, dass sie
- der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl über Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder
- die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
§ 3
Vorhaben, auf die § 2 anzuwenden ist, müssen Wohnzwecken dienen.
§ 4
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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