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Beschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl stellt einstimmig fest, dass es sich beim „Hermesbuschweg“ um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Der Hermesbuschweg wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm mit einer Fahrbahn, Mehrzweckstreifen sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.
Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 128.917,86 € nach Abzug des Stadtanteils von 10 v.H. gem. § 5 EBS 12.891,79 € wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von 116.026,07 € auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.
Der zu verteilende Aufwand von 116.026,07 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Faktor vervielfacht wird (§ 7 der EBS).
Die Summe der Verrechnungseinheiten (VRE) (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor) im Abrechnungsgebiet beträgt 19.146 VRE.
Beitragsberechnung: 116.026,07 € zu verteilender Aufwand = 6,0601 € / VRE Verrechnungseinheiten 19.146 VRE
Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 78 , Flurstück-Nr. 45, 49, 63, 6, 10, 11, 13, 70, Flur 79, Flurstück-Nr. 260, 399, 48, 388, 382, 393.
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