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Herr
Knott erläutert, dass sich während des Verfahrens gezeigt habe, dass sich die
ursprünglich beschlossene Satzungserweiterung mit dem § 35 Abs. 6 BauGB nicht
vereinbaren lässt, weil nur eine Einbeziehung des bebauten Bereiches hiernach
möglich ist. Der Bauherr hat daraufhin eine Umplanung vorgenommen, die den
Ausbau bestehender Wirtschaftsgebäude zu Wohnzwecken vorsieht. Damit wird das
Plangebiet auf das rechtlich zulässige Maß beschränkt. Während
der Offenlage des Planentwurfes, an der die Bürger und Träger öffentlicher
Belange beteiligt wurden, ist eine Stellungnahme eingegangen, über die heute zu
entscheiden ist. Beschluss: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig
folgende Beschlussfassung: Zur
Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom
25.09.2008: Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Oberbergischen
Kreises in vollem Umfange statt. Das Plangebiet der 1. Ergänzungssatzung für
Alfenzingen wird auf den bebauten Bereich im Außenbereich entsprechend der
gesetzlichen Vorgaben reduziert. Die Löschwasserversorgung ist in ausreichendem
Maße sichergestellt. Satzungsbeschluss: Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008
(GV NRW S. 514) in Verbindung mit § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) hat der
Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 23.09.2009 folgende Satzung
beschlossen: § 1 Der Geltungsbereich der 1. Ergänzung der Satzung nach § 35
Abs. 6 Baugesetzbuch für den bebauten Bereich im Außenbereich Alfenzingen ist
den Festsetzungen der beiliegenden Anlage (Kartenausschnitt Maßstab 1 : 2.500),
die Bestandteil dieser Satzung ist, zu entnehmen. § 2 Im Geltungsbereich der Satzung kann den in § 3 näher
bezeichneten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch nicht entgegen
gehalten werden, dass sie -
der
Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl über Flächen für die Landwirtschaft
widersprechen oder -
die
Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. § 3 Vorhaben, auf die § 2 anzuwenden ist, müssen Wohnzwecken
dienen. § 4 Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. |
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