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Auszug - 11. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 21 - Boxberg - der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)  

 
 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen
TOP: Ö 12
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 21.09.2009 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 21:25 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
 
Wortprotokoll
Beschluss

Städt

 

Städt. Verw.-Rat Knott gibt Erläuterungen zur Beschlussvorlage. Während der Offenlage wurden seitens der Bürger sowie auch der Träger öffentlicher Belange keine Einwendungen vorgebracht.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) vollzogene 11. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl im Bereich Adolf-Kolping-Straße gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner Sitzung am 23.09.2009 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 11. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl im Bereich Adolf-Kolping-Straße, Gemarkung Hermesdorf, Flur 60, Flurstücke Nr. 140 teilweise und 152, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

(1)   Durch die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)   Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.