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Städt.
Verw.-Rat Knott gibt Erläuterungen zur Beschlussvorlage. Während der Offenlage
wurden seitens der Bürger sowie auch der Träger öffentlicher Belange keine
Einwendungen vorgebracht. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig
folgende Beschlussfassung: Satzungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
Baugesetzbuch (BauGB) vollzogene 11. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl im Bereich
Adolf-Kolping-Straße gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008
(GV NRW S. 514) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in
seiner Sitzung am 23.09.2009 folgende S A T Z U N G § 1 Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 11. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl im Bereich
Adolf-Kolping-Straße, Gemarkung Hermesdorf, Flur 60, Flurstücke Nr. 140
teilweise und 152, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der
Begründung hierzu. § 2 (1)
Durch
die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. (2)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. (3)
Von
einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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