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Auf
Vorschlag von Vorsitzendem Steiniger fasst der Ausschuss folgenden Beschluss: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig
dem Rat folgende Beschlussfassung: Satzungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB vollzogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62 – Wilkenroth
– westlicher Teil – der Stadt Waldbröl im Bereich Denklinger Straße
gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009
(BGBl. I S. 2585) in seiner Sitzung am 03.02.2010 folgende S A T Z U N G § 1 Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 1. Änderung des Einfachen Bebauungsplanes
Nr. 62 – Wilkenroth – westlicher Teil – der Stadt Waldbröl im
Bereich Denklinger Straße, Gemarkung Hermesdorf, Flur 15, Flurstücke Nr. 142,
143 und 144 (nunmehr Gemarkung Hermesdorf, Flur 15, Flurstück Nr. 147),
bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu. § 2 (1)
Die
Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt
Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge
der Planung nicht berührt. (2)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. (3)
Von
einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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