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StV.
Tillmann erklärt sich für befangen und nimmt an der Beratung und
Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil. Städt.
Verw.-Rat Knott erläutert die Beschlussvorlage. Aus der Ausschussmitte werden
Fragen bezüglich der nicht festgesetzten Firsthöhe gestellt. Herr Knott
erklärt, dass es sich um ein sehr flaches Gelände handelt und die Festlegung
eingeschossig mit 30° bis 45° Satteldach, keine hohen Häuser zulasse. Da nur
Einzelhäuser, maximal zwei Wohnungen, Grundflächenzahl von 0,4 und
Geschossflächenzahl von 0,4 festgelegt wurden, ist der Bau von
Mehrfamilienhäusern auch nicht denkbar. Beschluss: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat folgende Beschlussfassung: Beschlüsse: Zu
1. Stellungnahme Bertrams und andere: A)
Der
Stadtrat stellt fest, dass im Nachhinein nicht mehr sicher ermittelt werden
kann, ob bei der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen des
Rates der Stadt Waldbröl am 28.08.2007 die Öffentlichkeit durchgehend
hergestellt war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wird dieser Mangel
durch die erneute Beratung im Rat der Stadt Waldbröl am 24.10.2007 – dies
ist der rechtliche entscheidende Beschluss – geheilt. B)
Der
Stadtrat weist die Stellungnahme der Eheleute Bertrams und anderer bezüglich
der Nichtbeachtung des Vorrangs der Innenentwicklung gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB
zurück. Diese sog. Bodenschutz-Klausel hindert eine Neuausweisung von Bauland
im bisher unbebauten Bereich nicht, auch wenn dadurch erstmals Natur und
Landschaft in Anspruch genommen werden. Die Belange nach § 1 a Abs. 2 BauGB
setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten
unüberwindbaren Grenzen (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.06.2008
– 4 BN 8.08 –). Die
Hervorhebung der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und
anderer Maßnahmen der Innenentwicklung geben den stadtentwicklungspolitischen
Prüfungen der Stadt Waldbröl eine eindeutige Richtung vor, § 1 a Abs. 2 BauGB
enthält jedoch kein Versiegelungsverbot und keine Baulandsperre. Das Gesetz
lässt die Weiterentwicklung der Siedlungsräume als Option uneingeschränkt
offen. Hier ist zunächst zu betonen, dass sich das Plangebiet innerhalb des
Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB), des Regionalplanes, Teilabschnitt Region
Köln befindet und die Bezirksregierung Köln die Anpassung der vorliegenden
Planung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt hat. Der Bodenschutz-Klausel
wird dabei im vorliegenden Fall eindeutig Rechnung getragen, indem für die
Ausweisung von zwölf Baugrundstücken keine neue Erschließungsanlage zu
erstellen ist und auch eine Bautiefenbegrenzung auf 30 m erfolgt. Städtebauliche Zielvorgabe der Stadt Waldbröl ist
grundsätzlich die maßvolle Ergänzung der vorhandenen Wohnbebauung im südlichen
Bereich Waldbröls, östlich anschließend an bestehende Wohnbauflächen entlang
des Bitzenweges. Durch detaillierte Vorgaben im Bebauungsplan wird die Bodenversiegelung
auf ein Mindestmaß beschränkt. Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 darf im Sinne
des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht überschritten werden. Zufahrten und
Stellplätze auf den neuen Baugrundstücken sind nur ohne versiegelten Unterbau
zulässig. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen
(Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern, Rasenflächen) zu gestalten. Durch die
festgesetzte Mindestgröße der Baugrundstücke von 600 m² wird sichergestellt,
dass eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Bebauung mit einer
Straßenfrontlänge von mindestens jeweils 20 m entstehen wird. Je Wohngebäude
sind außerdem maximal zwei Wohnungen zulässig. Die über die Bautiefe
hinausgehenden Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes werden zukünftig
wieder mit Wald bestockt sein. Der Stadtrat nimmt die vorgetragenen Argumente
hinsichtlich des bestrittenen Bedarfs für die Baugrundstücke unter
Berücksichtigung der vorhandenen Baulücken innerhalb des Stadtgebietes zur
Kenntnis. Im Rahmen der Abwägung über die Baulandausweisung können diese
Argumente nicht zielführend zur Einstellung der Bauleitplanung führen. Im
vorliegenden Fall handelt es sich um eine sinnvolle Arrondierung als maßvolle
Erweiterung in diesem Stadtquartier. Dass anderenorts selbstverständlich noch
Baugrundstücke vorhanden sind, berücksichtigt die Stadt Waldbröl in ihrer
Stadtentwicklungspolitik dergestalt, dass sie größere neue Baugebiete, die mit
zusätzlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden sind, vorläufig nicht planen
wird. Die beidseitige Bebauung einer vorhandenen Erschließungsanlage ist
städtebaulich unter Berücksichtigung der hier getroffen Restriktionen äußerst
sinnvoll und kann nicht in Frage gestellt werden. Dies gilt umso mehr, als
sowohl der Landesbetrieb Wald und Holz als auch die Untere Landschaftsbehörde
der Maßnahme insgesamt zugestimmt haben. Der Stadtrat stellt fest, dass die Belange der
Bewohner der südlichen Stadtrandlage Waldbröls nicht nachhaltig beeinträchtigt
werden. Insbesondere wird auch die Nutzung des Naherholungsgebietes keinesfalls
eingeschränkt. Alle Wirtschafts- und Wanderwege bleiben erhalten. Auch die
Verkehrsbelastung des Bitzenweges wird durch maximal 24 Wohnungen innerhalb des
Plangebietes nur marginal erhöht. Die umweltrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes
sind im Umweltbericht detailliert dargelegt worden. Die durchgeführte
Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der Vermeidungs-
und Kompensationsmaßnahmen keine nachtteiligen Auswirkungen auf die relevanten
Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Biodiversität, Boden, Wasser,
Klima/Luft, Landschaft sowie Kultur und Sachgüter zu erwarten sind. Aus diesem
Grunde wurden die umweltrelevanten Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in
der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt. Zu
2. Stellungnahme der Eheleute Conrad und andere Der Stadtrat weist die Stellungnahme zurück. Die Untere Landschaftsbehörde des Oberbergischen
Kreises hat das Außerkrafttreten der Festsetzungen des rechtskräftigen
Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet) in Aussicht gestellt. Ebenso wurde
die Inanspruchnahme der Waldfläche mit dem Landesbetrieb Wald und Holz positiv
abgestimmt. Das Naherholungsgebiet bleibt erhalten. Die Bebauung orientiert
sich ausschließlich an der vorhandenen Erschließungsanlage und tangiert nicht
bestehende Wirtschafts- bzw. Wanderwege. Der Stadtrat stellt weiterhin fest, dass im Rahmen
der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Stadt Waldbröl aufgrund der
Bodenschutz-Klausel nach § 1 a Abs. 2 BauGB nicht an der Neuausweisung von
Bauland grundsätzlich gehindert ist. Durch entsprechende Maßnahmen und
Festsetzungen des Bebauungsplanes wird im Bereich Bitzenweg eine Bebauung
zukünftig zulässig sein, die eine verminderte Versiegelung und eine Anpassung
an das bestehende Wohngebiet ermöglicht. Hier ist insbesondere hervorzuheben,
dass für die neuen Baugrundstücke keine zusätzliche Erschließungsanlage zu
schaffen ist. Die momentane Wirtschaftskrise mit ihrem verringerten
Wohnbaulandbedarf ist nicht ausschlaggebend für die langfristige städtebauliche
Perspektive der Stadt Waldbröl. Eine ausreichende Baulandbereitstellung ist
erforderlich, um dem demographischen Wandel entgegenzuwirken. Die Planung ist
ausgewogen und hat nur geringe Auswirkungen auf die Nachbarbebauung. Zu
3. Stellungnahme des Aggerverbandes Der Stadtrat nimmt den Hinweis des Aggerverbandes zur
Kenntnis. Der Netzplan der Kläranlage Brenzingen ist entsprechend anzupassen.
Der Abwasserbetrieb der Stadt Waldbröl wird das Entsprechende veranlassen. Zu
4. Stellungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des
Landesbetriebes Wald und Holz statt. Die Begründung zur 36. Änderung des
Flächennutzungsplanes wird unter Punkt 8 wie beantragt geändert. Der Stadtrat
stellt fest, dass es sich hierbei nur um eine redaktionelle und nicht um eine
inhaltliche Änderung handelt. Zu
5. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Landrates aus
landschaftspflegerischer Sicht statt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass
die rechtliche Sicherung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zunächst durch
Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Satzung erfolgt. Zeitlicher
Bezugspunkt für die Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ist nicht
das Inkrafttreten des Bebauungsplanes, sondern der durch den Plan ermöglichte
Eingriff (BVerwG, Beschluss vom 16.03.1999 – 4 BN 17.98). Auch ist die
Rechtslage dahingehend zu berücksichtigen, dass anstelle von planerischen
Darstellungen und Festsetzungen im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3
BauGB auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB getroffen werden
können. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ist ausdrücklich bestimmt, dass
Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages auch die Durchführung des Ausgleichs
im Sinne des § 1 a Abs. 3 sein kann. Der städtebauliche Vertrag setzt insoweit
keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen voraus; er macht sie entbehrlich.
Dennoch wird die Stadt Waldbröl vor dem ersten Eingriff zusätzlich zu den
textlichen Festsetzungen auch die gewünschten städtebaulichen Verträge zur
Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen abschließen. Alternativ besteht
selbstverständlich die Möglichkeit, auf das neu eingerichtete Ökokonto
zurückzugreifen. Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Landrates aus
bodenschutzrechtlicher Sicht statt. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26
wird unter Punkt 8 „Boden“ entsprechend ergänzt. Gleichermaßen wird
in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 26 der Hinweis 3.1
„Boden“ überarbeitet. Der Stadtrat stellt fest, dass diese
Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung keine Auswirkungen auf die
planerischen Inhalte aufweisen. Feststellungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Waldbröl im Bereich Waldbröl – Bitzenweg gemäß §§ 2 und 5 BauGB
mit den Darstellungen des Anlageplanes sowie der Begründung einschließlich
Umweltbericht hierzu. Satzungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 26 – Waldbröl
– Bitzenweg – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV
NRW S. 950) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner Sitzung
am 03.02.2010 folgende S A T Z U N G § 1 Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 26 – Waldbröl
– Bitzenweg – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung
und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung mit
Umweltbericht hierzu. § 2 Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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