Bürgerinformationssystem

Auszug - 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 - Vor dem Löh - der Stadt Waldbröl im Bereich Gerberstraße / Vor dem Löh im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 15.03.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 19:25 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
 
Wortprotokoll
Beschluss

Auf Vorschlag von Vorsitzendem Steiniger fasst der Ausschuss folgenden

 

Auf Vorschlag von Vorsitzendem Steiniger fasst der Ausschuss folgenden

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Gerberstraße / Vor dem Löh gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) i.V.m. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner Sitzung am 24.03.2010 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Gerberstraße / Vor dem Löh, Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstücke 240, 241, 242 und 200 tlw., bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

 

§ 2

 

(1)    Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)    Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.