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Auf
Vorschlag von Vorsitzendem Steiniger fasst der Ausschuss folgenden Beschluss: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig
dem Stadtrat folgende Beschlussfassung: Satzungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB vollzogene 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh
– der Stadt Waldbröl im Bereich Gerberstraße / Vor dem Löh gemäß § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) i.V.m. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
in seiner Sitzung am 24.03.2010 folgende S A T Z U N G § 1 Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5
– Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Gerberstraße / Vor
dem Löh, Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstücke 240, 241, 242 und 200 tlw.,
bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu. § 2 (1)
Die
Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt
Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die
Grundzüge der Planung nicht berührt. (2)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. (3)
Von
einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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