Bürgerinformationssystem
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Der Ausschuss nimmt das Bauvorhaben
in Augenschein. Städt. Verw.-Rat Knott führt aus, dass der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 51 für den Bereich eingeschossige Bebauung ausweist; bei dem errichteten Wohnhaus kann man von einer Dreigeschossigkeit
ausgehen. Auf Frage aus dem Ausschuss erklärt
Herr Knott, dass das Bauvorhaben durch Bauantrag vom Oberbergischen Kreis
genehmigt wurde. Der Bauantrag entsprach den Ausweisungen des Bebauungsplanes.
Das Bauvorhaben wurde von den Bauherren
entgegen der Baugenehmigung errichtet. Dem Oberbergischen Kreis ist dies
aufgefallen und die Bauherren wurden
daraufhin veranlasst, eventuell Dachgauben zurückzubauen. Um sein Bauvorhaben heilen zu können, beantragt der
Bauherr jetzt, den Bebauungsplan entsprechend zu ändern. Da das Kellergeschoss
ebenfalls ein Vollgeschoss darstellt, ist eine Genehmigungsfähigkeit nur
herbeizuführen, wenn im Bebauungsplan anstelle der Geschossigkeit eine maximale
Firsthöhe festgesetzt oder der Bebauungsplan aufgehoben wird. Die Beschlussfassung erfolgt in der
Sitzung. |
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