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Beschlüsse:
Zu 1. Stellungnahme Abwasserbetrieb:
Der Stadtrat nimmt einstimmig die Hinweise des Abwasserbetriebes der Stadt Waldbröl zustimmend zur Kenntnis. Die Schmutzwasserentsorgung mittels DIN-Kleinkläranlagen erfolgt nach Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises. Dem Abwasserbetrieb ist zum Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers jeweils ein hydrogeologisches Einzelgutachten vorzulegen.
Zu 2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:
Der Stadtrat nimmt einstimmig die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht zur Kenntnis. Die Bilanzierung des Ausgleichs hat bei Außenbereichsvorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erfolgen.
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig nachstehenden
Satzungsbeschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für den bebauten Bereich im Außenbereich Altehufen folgende
Satzung
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) i. V. m. § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 08.12.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Geltungsbereich der Satzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch für den bebauten Bereich im Außenbereich Altehufen ist den Festsetzungen der beiliegenden Anlage (Kartenausschnitt Maßstab 1 : 1.000), die Bestandteil dieser Satzung ist, zu entnehmen.
§ 2
Im Geltungsbereich der Satzung kann den in § 3 näher bezeichneten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch nicht entgegengehalten werden, dass sie
- der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl über Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder
- die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
§ 3
Vorhaben, auf die § 2 anzuwenden ist, müssen Wohnzwecken dienen. Kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe sind ebenfalls zulässig.
§ 4
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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