Bürgerinformationssystem
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Beschlüsse:
Zu 1. Stellungnahme Abwasserbetrieb:
Der Stadtrat nimmt einstimmig die Hinweise des Abwasserbetriebes zustimmend zur Kenntnis. Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt mittels DIN-Kleinkläranlagen, die der Genehmigung der Unteren Wasserbehörde bedürfen. Das Niederschlagswasser wird in das bestehende Regenwasserkanalsystem eingeleitet. Die Satzungsbegründung wird diesbezüglich angepasst.
Zu 2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:
Der Stadtrat nimmt einstimmig die Stellungnahme des Landrates zustimmend zur Kenntnis. Die Satzungsbegründung wird entsprechend ergänzt. Bezüglich des Niederschlagswassers erfolgt eine Einleitung in das bestehende Regenwasserkanalsystem.
Satzungsbeschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für die 1. Ergänzung des bebauten Bereiches im Außenbereich Wehn folgende
Satzung
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) i. V. m. § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 08.12.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Geltungsbereich der 1. Ergänzung der Satzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch für den bebauten Bereich im Außenbereich Wehn ist den Festsetzungen der beiliegenden Anlage (Kartenausschnitt Maßstab 1 : 1.000), die Bestandteil dieser Satzung ist, zu entnehmen.
§ 2
Im Geltungsbereich der Satzung kann den in § 3 näher bezeichneten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch nicht entgegengehalten werden, dass sie
- der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl über Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder
- die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
§ 3
Vorhaben, auf die § 2 anzuwenden ist, müssen Wohnzwecken dienen. Kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe sind ebenfalls zulässig.
§ 4
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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