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StV.
Theuer regt an, die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Ziffer
2.1 „Außenwände (Farbgebung / Materialien)“ hinsichtlich der
farblichen Gestaltung von Holzfassaden zu überarbeiten. Frau Theuer befürchtet,
dass die Formulierung rechtlich nicht einwandfrei sei und deshalb
möglicherweise auch andere Fassadenfarben zulässig sein könnten, die explizit
nicht aufgeführt worden sind. Die Verwaltung sagt zu, eine diesbezügliche
Prüfung vorzunehmen. Weiterhin
erkennt Frau Theuer eine Problemstellung unter Ziffer 2.3 „Dachaufbauten
/ Dachüberstände / Dachausschnitte“, weil die gestalterischen
Festsetzungen Dachgauben mit einer Länge von maximal 3/5 der Außenlänge der
Gebäude zulassen. Frau Theuer beantragt, eine Reduzierung der zulässigen
Außenlänge von Dachgauben vorzunehmen. Es
schließt sich eine ausführliche kontroverse Diskussion über die gestalterischen
Festsetzungen an. Die Verwaltung wünscht hier Klarheit, da sich die
Formulierungen auch in den nachfolgenden Tagesordnungspunkten wiederholen. Herr
Knott nutzt die Gelegenheit, die „historische Entwicklung“ der
Gestaltungsfestsetzungen der letzten Jahre darzustellen und wehrt sich gegen
die andauernden Vorwürfe bezüglich angeblich nicht ausreichender Festsetzungen.
Die Restriktionen, die in den aktuellen Fassungen vorliegen, sind jeweils aufgrund
politischer Beschlüsse ergangen. Herr Knott vertritt die Meinung, zukünftig
grundsätzlich auch Walmdächer und Pultdächer zuzulassen, um den Wünschen der
Bauherrinnen und Bauherren gerecht zu werden und eine moderne Architektur zu
ermöglichen. Herr Knott ist weiterhin der Auffassung, dass die mangelhafte
gestalterische und städtebauliche Qualität einiger Waldbröler Baugebiete durch
standardisierte Bauentwürfe bestimmt und nicht durch unzureichende
Bauleitplanung ausgelöst wird. StV.
Solbach sieht zwar insgesamt keinen Handlungsbedarf zur Überarbeitung der Textlichen
Festsetzungen, beantragt jedoch, Walmdächer zuzulassen. StV.
Theuer kontert daraufhin mit der Formulierung eines weitergehenden Antrages,
sofern der Antrag des StV. Solbach eine Mehrheit erhalten sollte. Frau Theuer
möchte dann alle Dachformen mit Ausnahme von Krüppelwalmdächern für zulässig
erklären. Nach
Abschluss der Diskussion lässt Vorsitzender Steiniger über die vorliegenden
Anträge abstimmen. Beschluss: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung lehnt bei
Stimmengleichheit (jeweils 7 Stimmen dafür und dagegen) den Antrag des StV.
Solbach auf Zulassung von Walmdächern ab. Der
Antrag der StV. Theuer auf Zulassung aller Dachformen mit Ausnahme von
Krüppelwalmdächern hat sich somit erledigt. Beschluss: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung lehnt mit 9 gegen 3
Stimmen den Antrag der StV. Theuer auf Reduzierung der zulässigen Außenlänge
von Dachgauben ab. Vorsitzender
Steiniger stellt abschließend fest, dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung
somit entsprechend der Vorlage der Verwaltung dem Stadtrat zur Beschlussfassung
vorgelegt werden kann. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat
einstimmig folgende Beschlussfassung: Beschlüsse: Zu
1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW: Der
Stadtrat nimmt den Hinweis des Geologischen Dienstes NRW zur Kenntnis und
stellt fest, dass das Schutzgut Boden in der Planung im erforderlichen Umfange
berücksichtigt worden ist. Zu
2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis: Der
Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer
Sicht zustimmend zur Kenntnis. Der
Stadtrat nimmt die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde bezüglich der möglichen
Bodenbelastungen zur Kenntnis. Da eine Umweltprüfung für den Bebauungsplan der
Innenentwicklung entfällt, werden die Angaben in die Begründung aufgenommen. Zu
3. Stellungnahme des Aggerverbandes: Der
Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Aggerverbandes zur Kenntnis. An der
planerischen Konzeption, im Planbereich keine Flächen für Gewässer und
Uferschutzstreifen auszuweisen, wird festgehalten. Die Bedeutung des nur
temporären namenlosen Siefens und des Quellbereiches am nordwestlichen
Plangebietsrand ist aufgrund der aktuellen Ausprägung der erheblichen
Vorbelastungen und der bestehenden Beeinträchtigungen aus ökologischer Sicht
als sehr gering einzustufen. Der
teilweise bereits verfüllte Quellbereich weist keine charakteristische
Quellvegetation auf. Das Quelleinzugsgebiet ist bereits weitgehend überbaut.
Das nur zeitweise nach starken Niederschlägen wasserführende Gerinne weist
keine charakteristische
gewässerbegleitende Vegetation auf und es befinden sich Ablagerungen
(vor allem Holz, Schüttgut, Planen und ähnliches) in diesem Bereich. Im
südwestlichen Bereich ist das Gerinne im Bereich der Wohnbebauung und des
Kindergartens verrohrt. Das
ökologische Entwicklungspotential des temporär wasserführenden Siefens ist
aufgrund der o. a. Ausprägungen und Vorbelastungen im Plangebiet als sehr
gering einzuschätzen. Aufgrund der Geländehöhenverhältnisse und der
Standortbedingungen erfolgt die Entwässerung des neuen Wohngebietes
(Oberflächenwasser) im Trennsystem. Das anfallende Oberflächenwasser wird außerhalb
des Plangebietes in den Happacher Bach unterhalb des Birkenweges (RRB)
gedrosselt eingeleitet. Die ortsnahe Einleitung des anfallenden
Oberflächenwassers innerhalb des Plangebietes hat sich aufgrund des
vorliegenden hydrogeologischen Gutachtens als nicht durchführbar erwiesen. Beschlüsse: Der
Rat der Stadt Waldbröl hebt den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 12
A – Thüringer Straße /
Mecklenburger Straße – der Stadt Waldbröl vom 13.04.2005 auf. Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des
Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 12 A – Thüringer Straße –
der Stadt Waldbröl nach § 13 a BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem
Anlageplan. Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt, dass der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt wird. Der
Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass die frühzeitige Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen der nunmehr aufgehobenen
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 A – Thüringer Straße /
Mecklenburger Straße – der Stadt Waldbröl durchgeführt worden ist. Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
Nr. 12 A gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziff.
2 sowie § 3 Abs. 2 BauGB. Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB. |
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