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Städt.
Verw.-Rat Knott verliest das Schreiben des Rechtsanwaltes Herrn Wittmann. Er führt
aus, dass er aufgrund dessen das Kath. Ferienwerk, vertreten durch Herrn
Bestgen, kontaktiert habe und erläutert dem Ausschuss die Aussagen des
Ferienwerkes. Wie
die Verwaltung vertritt auch der Ausschuss die Auffassung, das
planungsrechtliche Verfahren zum Abschluss zu bringen. Auf
Vorschlag von Vorsitzendem Steiniger empfiehlt der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung dem Stadtrat einstimmig folgende
Beschlussfassung: Beschlüsse: Zu
1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis: Der
Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus
straßenrechtlicher Sicht zur Kenntnis. Neue Zufahrten bzw. Stellplätze entlang
der K 26 sind nicht geplant. Zu
2. Stellungnahme Rechtsanwalt Wittmann: Der
Stadtrat weist die Stellungnahme des Herrn Rechtsanwalt Eckard Wittmann namens
des Katholischen Ferienwerks im Erzbistum Köln e.V. zurück. Städtebauliches
Ziel der Stadt Waldbröl ist die Erhaltung des Status Quo im Bereich Aspen. Das
Projekt der Errichtung eines Ferienerholungsheimes durch das Katholische
Ferienwerk Köln war seit dem 18.05.1988 planungsrechtlich zulässig, wurde
bisher jedoch nicht realisiert. Diese Nutzung ist planungsrechtlich aufgegeben
worden. Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 104 - Ferienerholungsheim
Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl trat am 10.11.2010 in Kraft. Eine Bebauung
in dieser exponierten Lage ist aufgrund der ökologischen und landschaftsästhetischen
sowie städtebaulichen Gegebenheiten zukünftig nicht mehr vorzunehmen.
Demgegenüber ist die planungsrechtliche Absicherung des Hundeplatzes mit
Vereinsheim eine untergeordnete, bereits vorhandene Beeinträchtigung des
ansonsten intakten Landschaftsbildes. Die
städtebauliche Rechtfertigung resultiert aus der langjährigen Nutzung der
Liegenschaft als Hundeübungsplatz. Solche Anlagen werden grundsätzlich in
Außenbereichslagen angeordnet. Da der Hundeübungsplatz jedoch nicht nach § 35
Abs. 1 BauGB privilegiert ist, soll die Anlage mittels Bauleitplanung
abgesichert werden. Es
ist Sache des Grundstückseigentümers und des Pächters, hier vertragliche
Regelungen zu finden. Gegen den Willen des Eigentümers ist eine weitere Nutzung
im Sinne der Bauleitplanung nicht möglich. In
dem Zusammenhang von einer Gefälligkeitsplanung zu reden, ist nicht hinnehmbar,
zumal es im Interesse des Grundstückseigentümers liegen sollte, eine sinnvolle
Nutzung seines Grundstückes sicherzustellen. Zu
3. Stellungnahme NABU Oberberg: Der
Stadtrat nimmt die Stellungnahme des NABU Oberberg zur Kenntnis und stellt
hierzu fest:
Zu
4. Stellungnahme Abwasserbetrieb: Der
Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserbetriebes der Stadt Waldbröl
zustimmend zur Kenntnis. Zu
5. Stellungnahme Aggerverband: Der
Stadtrat stellt fest, dass für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 104 A -
Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl keine öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage vorgesehen ist. Vielmehr erfolgt die Entsorgung des
Schmutzwassers über eine abflusslose Grube mit 6 m³ Inhalt. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat
einstimmig bei 2 Enthaltungen folgende Beschlussfassung: Satzungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Einfachen Bebauungsplan Nr. 104 A -
Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl.
I S. 2585) in seiner Sitzung am 08.12.2010 folgende S A T Z U N G § 1 Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Einfachen Bebauungsplan Nr. 104 A -
Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der
Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung
einschließlich Umweltbericht hierzu. § 2 Der
Bebauungsplan regelt Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung. In seinem
Geltungsbereich richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 3
BauGB, im Übrigen nach § 35 BauGB. § 3 Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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