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Auszug - Einfacher Bebauungsplan Nr. 104 A - Hundeübungsplatz Aspenhöhe - der Stadt Waldbröl  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 7
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 06.12.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:10 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
 
Wortprotokoll
Beschluss

Städt

 

Städt. Verw.-Rat Knott verliest das Schreiben des Rechtsanwaltes Herrn Wittmann. Er führt aus, dass er aufgrund dessen das Kath. Ferienwerk, vertreten durch Herrn Bestgen, kontaktiert habe und erläutert dem Ausschuss die Aussagen des Ferienwerkes.

 

Wie die Verwaltung vertritt auch der Ausschuss die Auffassung, das planungsrechtliche Verfahren zum Abschluss zu bringen.

 

 

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Auf Vorschlag von Vorsitzendem Steiniger empfiehlt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus straßenrechtlicher Sicht zur Kenntnis. Neue Zufahrten bzw. Stellplätze entlang der K 26 sind nicht geplant.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Rechtsanwalt Wittmann:

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Herrn Rechtsanwalt Eckard Wittmann namens des Katholischen Ferienwerks im Erzbistum Köln e.V. zurück. Städtebauliches Ziel der Stadt Waldbröl ist die Erhaltung des Status Quo im Bereich Aspen. Das Projekt der Errichtung eines Ferienerholungsheimes durch das Katholische Ferienwerk Köln war seit dem 18.05.1988 planungsrechtlich zulässig, wurde bisher jedoch nicht realisiert. Diese Nutzung ist planungsrechtlich aufgegeben worden. Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 104 - Ferienerholungsheim Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl trat am 10.11.2010 in Kraft. Eine Bebauung in dieser exponierten Lage ist aufgrund der ökologischen und landschaftsästhetischen sowie städtebaulichen Gegebenheiten zukünftig nicht mehr vorzunehmen. Demgegenüber ist die planungsrechtliche Absicherung des Hundeplatzes mit Vereinsheim eine untergeordnete, bereits vorhandene Beeinträchtigung des ansonsten intakten Landschaftsbildes.

 

Die städtebauliche Rechtfertigung resultiert aus der langjährigen Nutzung der Liegenschaft als Hundeübungsplatz. Solche Anlagen werden grundsätzlich in Außenbereichslagen angeordnet. Da der Hundeübungsplatz jedoch nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, soll die Anlage mittels Bauleitplanung abgesichert werden.

 

Es ist Sache des Grundstückseigentümers und des Pächters, hier vertragliche Regelungen zu finden. Gegen den Willen des Eigentümers ist eine weitere Nutzung im Sinne der Bauleitplanung nicht möglich.

 

In dem Zusammenhang von einer Gefälligkeitsplanung zu reden, ist nicht hinnehmbar, zumal es im Interesse des Grundstückseigentümers liegen sollte, eine sinnvolle Nutzung seines Grundstückes sicherzustellen.

 

 

Zu 3. Stellungnahme NABU Oberberg:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des NABU Oberberg zur Kenntnis und stellt hierzu fest:

 

  1. Die Eingabe bezieht sich auf den Schutz von wild lebenden Tierarten bzw. deren Quartiere. Bei der Fällung / Pflege der Quartierbäume gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Danach sind die Entnahme, die Beschädigung und die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten (dazu gehören Fledermäuse und europäische Vogelarten) verboten. Eine weitere Sicherstellung der Bäume im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist daher nicht notwendig. Mit dem Bebauungsplan werden im Übrigen nur Art und Maß der baulichen Nutzung geregelt.

 

  1. Die Einschätzung des NABU Oberberg hinsichtlich der Bedeutung und Empfindlichkeit des ehemaligen Sportplatzes wird geteilt. Es ist nicht davon auszugehen, dass es durch die vorgesehene Nutzung des Hundeübungsplatzes zu zusätzlichen Beeinträchtigungen in der Umgebung kommen wird, zumal im Bebauungsplan Nr. 104 A – Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl die bisherige Nutzung festgeschrieben wird. Die nachvollziehbare Forderung zur Unterschutzstellung des Gebietes ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bedarf der Sicherstellung und eines vereinfachten Änderungsverfahrens des Landschaftsplanes Nr. 4 – Nümbrecht / Waldbröl – durch den Oberbergischen Kreis. Der NABU Oberberg könnte hier als Antragsteller auftreten. Im Übrigen haben hier bereits Gespräche mit der Stadtverwaltung stattgefunden, die Unterstützung einer Antragstellung zugesagt hat.

 

 

Zu 4. Stellungnahme Abwasserbetrieb:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserbetriebes der Stadt Waldbröl zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Zu 5. Stellungnahme Aggerverband:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 104 A - Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl keine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage vorgesehen ist. Vielmehr erfolgt die Entsorgung des Schmutzwassers über eine abflusslose Grube mit 6 m³ Inhalt.

 

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat einstimmig bei 2 Enthaltungen folgende Beschlussfassung:

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Einfachen Bebauungsplan Nr. 104 A - Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner Sitzung am 08.12.2010 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Einfachen Bebauungsplan Nr. 104 A - Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu.

 

 

§ 2

 

Der Bebauungsplan regelt Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung. In seinem Geltungsbereich richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 3 BauGB, im Übrigen nach § 35 BauGB.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.