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Auszug - 2. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für Waldbröl-Wilkenroth, Bereich Nüchels-Weiher  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 8
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 06.12.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:10 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
 
Wortprotokoll
Beschluss

Städt

 

Städt. Verw.-Rat Knott erläutert die Beschlussvorlage. Auf Frage von StV. Theuer erklärt Herr Knott, dass der Erhalt der Böschung in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen wird.

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme RWE:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des RWE bezüglich Umverlegung der Mittelspannungsfreileitung zustimmend zur Kenntnis. Da die Kosten der Netzänderung vom RWE zu übernehmen sind, ist im vorliegenden Fall nur zu beachten, dass eine rechtzeitige Information über die Bautätigkeit erfolgt, weil das RWE für die Planung und Umsetzung der Maßnahme ca. sechs Monate benötigt.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Abwasserbetrieb:

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen des Abwasserbetriebes zustimmend zur Kenntnis. Zur Versickerung auf dem Grundstück ist dem Abwasserbetrieb ein hydrogeologisches Einzelgutachten vorzulegen.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Unteren Bodenschutzbehörde zur Kenntnis und stellt fest, dass die konzipierten Ausgleichsmaßnahmen auch für Eingriffe in das Bodenpotential ausreichend dimensioniert sind. Der Eingriff wird durch die Umsetzung der Maßnahme A1 vollständig kompensiert. Dabei stellt der Stadtrat fest, dass es sich im vorliegenden Fall entgegen der Kartierung des Geologischen Dienstes nicht um schutzwürdige Grundwasserböden, sondern um eine Braunerde, zum Teil Psyeudogley-Braunerde über devonischem Festgestein aus Ton-, Schluff- und Sandstein handelt. Der Boden gilt somit als schluffiger, grusiger Lehmboden ohne Grundwasser oder Staunässeeinfluss und ist der Kategorie I zuzuordnen. Der schutzwürdige Grundwasserboden befindet sich eindeutig in der Talaue des Wilkenrother Baches und nicht im Ergänzungsbereich.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die Klarstellung und 2. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Wilkenroth im Bereich Nüchels-Weiher folgende

 

 

S a t z u n g

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) i. V. m. § 34 Abs. 4 bis 6 und § 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 08.12.2010 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

(1)    Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Wilkenroth wird südlich der Straße „Nüchels-Weiher“ im Bereich der Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 17, Flurstücke Nr. 8 tlw., 89 tlw., 90 tlw. und 112 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB als dem vorhandenen Innenbereich zugehörend klargestellt. Die Satzung ist insoweit rein deklaratorisch.

 

(2)    Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Wilkenroth wird im Bereich des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 11, Flurstück Nr. 50 tlw. nördlich der Straße „Nüchels-Weiher“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(3)    Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.

 

(4)    Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen im Bereich der Ergänzungssatzung gemäß Abs. 2 ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen landschaftsökologischen Maßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

(1)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)    Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.