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Vorsitzender
Steiniger ruft den Tagesordnungspunkt auf. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat
einstimmig folgende Beschlussfassung: Beschlüsse: Zu
1. Stellungnahme Abwasserbetrieb: Der
Stadtrat nimmt die Hinweise des Abwasserbetriebes zustimmend zur Kenntnis. Die
Schmutzwasserentsorgung erfolgt mittels DIN-Kleinkläranlagen, die der
Genehmigung der Unteren Wasserbehörde bedürfen. Das Niederschlagswasser wird in
das bestehende Regenwasserkanalsystem eingeleitet. Die Satzungsbegründung wird
diesbezüglich angepasst. Zu
2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis: Der
Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates zustimmend zur Kenntnis. Die Satzungsbegründung
wird entsprechend ergänzt. Bezüglich des Niederschlagswassers erfolgt eine
Einleitung in das bestehende Regenwasserkanalsystem. Satzungsbeschluss: Satzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch zur 1. Ergänzung für den bebauten Bereich im Außenbereich Wehn Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) i. V. m. § 35 Abs. 6 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl.
I S. 2585) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 08.12.2010
folgende Satzung beschlossen: § 1 Der
Geltungsbereich der 1. Ergänzung der Satzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch für
den bebauten Bereich im Außenbereich Wehn ist den Festsetzungen der
beiliegenden Anlage (Kartenausschnitt Maßstab 1 : 1.000), die Bestandteil
dieser Satzung ist, zu entnehmen. § 2 Im
Geltungsbereich der Satzung kann den in § 3 näher bezeichneten Vorhaben im
Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch nicht entgegengehalten werden, dass sie -
der
Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl über Flächen für die
Landwirtschaft widersprechen oder -
die
Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. § 3 Vorhaben,
auf die § 2 anzuwenden ist, müssen Wohnzwecken dienen. Kleinere Handwerks- und
Gewerbebetriebe sind ebenfalls zulässig. § 4 Diese
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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