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Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat
einstimmig folgende Beschlussfassung: Beschlüsse: Zu
1. Stellungnahme Abwasserbetrieb: Der
Stadtrat nimmt die Hinweise des Abwasserbetriebes der Stadt Waldbröl zustimmend
zur Kenntnis. Die Schmutzwasserentsorgung mittels DIN-Kleinkläranlagen erfolgt
nach Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises. Dem
Abwasserbetrieb ist zum Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung des
Niederschlagswassers jeweils ein hydrogeologisches Einzelgutachten vorzulegen. Zu 2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis: Der
Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus
bodenschutzrechtlicher Sicht zur Kenntnis. Die Bilanzierung des Ausgleichs hat
bei Außenbereichsvorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erfolgen. Satzungsbeschluss: Satzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch für den bebauten
Bereich im Außenbereich Altehufen Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) i. V. m. § 35 Abs. 6 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2412), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl.
I S. 2585) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 08.12.2010
folgende Satzung beschlossen: § 1 Der
Geltungsbereich der Satzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch für den bebauten Bereich
im Außenbereich Altehufen ist den Festsetzungen der beiliegenden Anlage (Kartenausschnitt
Maßstab 1 : 1.000), die Bestandteil dieser Satzung ist, zu entnehmen. § 2 Im
Geltungsbereich der Satzung kann den in § 3 näher bezeichneten Vorhaben im
Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch nicht entgegengehalten werden, dass sie -
der
Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl über Flächen für die
Landwirtschaft widersprechen oder -
die
Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. § 3 Vorhaben,
auf die § 2 anzuwenden ist, müssen Wohnzwecken dienen. Kleinere Handwerks- und
Gewerbebetriebe sind ebenfalls zulässig. § 4 Diese
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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