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StV. Theuer erklärt, dass sie nicht gegen die Straße als solche sei, aber gegen die Anordnung der Parkplätze.
Beschlüsse:
Zu 1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW:
Der Stadtrat nimmt bei 3 Enthaltungen die Stellungnahme des Geologischen Dienstes zur Kenntnis und stellt hierzu fest, dass die vermutete Quelle zwar innerhalb des Plangebietes liegt, jedoch außerhalb des bau-, anlage- oder betriebsbedingten Wirkbereiches des Straßenbauvorhabens. Aufgrund des unklaren Status der vermuteten Quelle wurde trotzdem bei mehreren Begehungen im Verlaufe des Sommers bis in den Frühherbst 2010 eben dieser Bereich besonders beachtet und Auskünfte weiterer Fachplanungsbüros eingeholt. Eine letzte Überprüfung fand Mitte November 2010 statt. Hinweise auf das Vorhandensein der Quelle gab es dadurch nicht. Auch die Vegetation des vermuteten Quellenumfeldes weist keine feuchtigkeitsanzeigenden Arten auf. Auf eine weitere Begehung im Frühjahr 2011 kann deshalb verzichtet werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein empfindlicher Quellbereich von der Planung betroffen ist.
Zu 2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:
Der Stadtrat nimmt bei 3 Enthaltungen die Stellungnahme des Landrates zustimmend zur Kenntnis, stellt jedoch fest, dass im Rahmen der Abwägung über das Straßenbauprojekt der Evangelischen-Christen-Baptisten Gemeinde die Erhaltung des kulturhistorisch bedeutsamen Hohlweges einschließlich der angrenzenden Biotoptypen und Biotopstrukturen planerisch im Vordergrund stand. Es wurde eine Trasse erarbeitet, die diesen Anforderungen vollinhaltlich gerecht wird. Eine weitere Verschiebung in südöstliche Richtung ist nicht erforderlich. Auch werden keine ergänzenden fachplanerischen Unterlagen zur verfahrensbedingten Fortschreibung von Umweltbericht und Umweltprüfung benötigt.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt bei 3 Enthaltungen die öffentliche Auslegung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 108 – Lerchenweg / Amselweg – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
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