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Auszug - 47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Bröl / Thierseifen - Nord  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 02.02.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
 
Wortprotokoll
Beschluss

Städt

 

Städt. Verw.-Rat Knott führt aus,  dass der Ausschuss in seiner Sitzung am 30.08.2010 die betroffenen Grundstücke besichtigt und einstimmig die Verwaltung beauftragt hat, mit der Bezirksregierung Köln abzuklären, ob eine Flächennutzungsplanänderung hier aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung realisierungsfähig ist.

 

Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 10.01.2011 erklärt, dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken bestehen.

 

Herr Knott erläutert die bisher durch den Oberbergischen Kreis, der ebenfalls an der Planung beteiligt wurde, gegebenen Hinweise, die ohne weiteres erfüllt werden können.

 

Er unterstreicht noch einmal, dass die Fortsetzung der Bebauung dieses Gebietes insofern konsequent ist, weil bereits mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 – Thierseifen – Neuer Weg – mit der Erweiterung begonnen worden ist.  Sobald die Flächennutzungsplanänderung durchgeführt ist können dann sukzessive Bebauungspläne aufgestellt werden.

 

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Aufstellung der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Bröl / Thierseifen – Nord gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

 

Die Planungskosten sind von den jeweiligen Grundstückseigentümern zu übernehmen.