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Auszug - Nachgereichte Tagesordnungspunkte Antrag der Haus- und Grundstücksgemeinschaft Roth GbR und KG, Brölstraße 16, 51545 Waldbröl, auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 - Brölbahnstraße - der Stadt Waldbröl  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 12
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 29.06.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:30 - 21:35 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
Zusatz: Treffpunkt Ortsbesichtigungen: Parkplatz Gerdesstraße
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

S.B. Roth erklärt sich für befangen und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

 

Städt. Verw.-Rat Knott erläutert nochmals das Vorhaben der Haus- und Grundstücksgemeinschaft Roth GbR und KG. Die Baugrenze soll zum Waldbrölbach hin erweitert werden. Die Planung sieht in dem Bereich Stellplätze und Garagen vor. Wie schon während der Ortsbesichtigung festgestellt, ist die Grundstücksfläche bereits zu 100 % versiegelt. Im Bebauungsplan Nr. 9 – Brölbahnstraße – ist das Grundstück als gemischte Baufläche ausgewiesen. Eine Einzelhandelsnutzung bis 800 m² ist in der gemischten Baufläche zulässig.

 

Herr Knott erinnert an die Aussagen zum Einzelhandelskonzept, die das Grundstück nicht im zentralen Hauptversorgungsbereich liegend sieht. Er bringt zum Ausdruck, dass der Eigentümer innerhalb von sieben Jahren Entschädigungsansprüche gegen die Stadt stellen kann, wenn die Aussagen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 9 – Brölbahnstraße – nicht umgesetzt werden.

 

Die Verwaltung sagt zu, vor der Einleitung des Aufstellungsverfahrens die Planung dem Ausschuss vorzustellen.

 

Beschluss:

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt einstimmig bei einer Stimmenthaltung die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 - Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.