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Auszug - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 - Naturerlebnis Nutscheid- im vereinfachten Verfahren  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 10.1
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 23.11.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:00 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
 
Wortprotokoll
Beschluss

Städt

Städt. Verw.-Rat Knott erläutert die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 – Naturerlebnispark Nutscheid – der Stadt Waldbröl. Im Wesentlichen geht es um die Änderung der überbaubaren Grundstücksflächen als Anpassung an das weiter ausgearbeitete Projekt. Weiterhin soll mit Ausnahme des Bereiches für den Aussichtsturm ein einheitliches Sondergebiet  SO 1 festgesetzt werden. Auch die Differenzierung der zulässigen Arten der baulichen Nutzungen soll entfallen. Innerhalb des SO 1 befindet sich dann auch der Stellplatzbereich, der wegen der geplanten Toilettenanlage ebenfalls überbaubar festgesetzt werden soll. Das SO 2 beinhaltet den Aussichtsturm mit einer maximalen Höhe von 400 m über NN. Die Zahl der Vollgeschosse wird einheitlich auf II festgelegt, die GRZ von 0,2 ändert sich nicht.

 

Herr Dipl.-Ing. Ahrens erklärt, dass sich im Laufe der Zeit einige Änderungen in der Planung des Parks ergeben haben und dadurch einige festgelegte Baufenster des B-Planes Nr. 112 nicht ausreichen. Dies betrifft u.a. den 34 Meter hohen Aussichtsturm, welcher unmittelbar im Eingangsbereich stehen wird. Von diesem führt eine sieben Meter hohe Brücke über die Nutscheidstraße hinaus auf den Baumwipfelpfad. Die Stützen für den Pfad führen hier zu Abweichungen. Weiterhin überschreiten das Familien- u. Seminarhaus und der Personalbereich die festgesetzten Baufenster. Auch führen neben den Gebäuden noch Anschüttungen  zu Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksflächen. Herr Dipl.-Ing. Ahrens erläutert seine Planungen im Einzelnen.

 

StV. Theuer fragt nach dem Grund warum viele Attraktionen, z. B. das „Baumhaushotel“ und die „Globalen Dörfer“  am Rand des Parks gelegen sind. Herr Dipl.-Ing. Ahrens erklärt, dass sich das aus verschiedenen Gründen ergibt. Zum einen befinden sich  die Baumhäuser   natürlich im Wald. Des weiteren sollen die Tagesgäste  über den kurzen Weg von den Parklätzen zum Wasser- u. Abenteuerspielplatz  u. dem Irrgarten gelangen. Dementsprechend sind die globalen Dörfer mit afrikanischen, asiatischen u. europäischen Elementen am anderen Ende angesiedelt, um diese vom Tagesgeschehen zu trennen.

 

StV. Schneider-Jacobs erklärt, dass zu wenig vom Projekt nach außen an die Öffentlichkeit gelange und sich  wohl ein Gerücht hält, dass auch Windkraftanlagen erstellt werden sollen. Herr Dipl.-Ing. Ahrens verneint dieses ausdrücklich.

 

StV. Theuer sieht keine Probleme in der Änderung des Bebauungsplanes. Sie bittet aber ebenfalls darum, dass mehr Informationen an die Öffentlichkeit gelangen. Weiter fragt sie nach den Terminen in Bezug auf die Fördermittel. Herr Dipl.-Ing. Ahrens  erklärt, dass der Naturerlebnispark im Herbst nächsten Jahres eröffnet werden soll und zur Erlangung der Fördermittel die Baumaßnahmen Ende Juli fertig gestellt sein müssen. Bürgermeister Koester weist darauf hin, dass er in der nächsten Ratssitzung auch zum Naturerlebnispark im öffentlichen Teil Stellung nehmen wird. Weiterhin wird mit den jetzt konkreten Planungen,  ab Beginn kommenden Jahres der Naturerlebnispark durch Veranstaltungen und Außenwerbung  für die Öffentlichkeit transparent gemacht.

 

 

 

 

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt einstimmig die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 – Naturerlebnispark Nutscheid – der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB sowie die öffentliche Auslegung des Planes nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB.