Bürgerinformationssystem
Auf Nachfrage der StV. Schneider-Jacobs erläutert Städt. Verw.-Rat Knott, das ein Anlieger trotz mehrmaliger Aufforderung zur Anhörung betreffend die Wegeeinziehung keine Reaktion gezeigt hat und sich bis zum heutigen Tage weder telefonisch noch per E-Mail oder per Post zur Wegeeinziehung geäußert hat. Schriftstücke, die an diesen Anlieger gesandt wurden, wurden von der Post als unzustellbar zurückgesandt.
Richtigstellung zur Niederschrift: Die Erläuterung des städt.Verw.-Rates Knott wird im letzten Satz um das Wort „nicht“ ergänzt. Der Satz hat nun folgenden Wortlaut: Schriftstücke, die an diesen Anlieger gesandt wurden, wurden von der Post nicht“ als unzustellbar zurückgesandt.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig, gemäß dem Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten
a) den Wirtschaftsweg Gemarkung Waldbröl, Flur 65, Flurstück Nr. 91 (Im alten Garten) zwischen Hoff und Rossenbach
und
b) den Wirtschaftsweg Gemarkung Waldbröl, Flur 7 Flurstück Nr. 49 ( Auf dem Heidchen) östlich von Hoff – vorbehaltlich der Zustimmung des anderen Grundstückeigentümers -
einzuziehen und hierzu die nachfolgende Satzung zu erlassen.
Nach der Einziehung werden die Wegeflächen Herrn Barth als Ersatz für seine abzugebenden Flächen zum Tausch angeboten.
S a t z u n güber die Einziehung von zwei Wirtschaftswegen in der Gemarkung Waldbröl, Flur 65, Flurstück Nr. 91 (Im alten Garten) zwischen Hoff und Rossenbach und Flur 7, Flurstück Nr. 49 (Auf dem Heidchen) östlich von Hoff Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV NRW S. 198) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
§ 1Die Wirtschaftswege in 51545 Waldbröl, Gemarkung Waldbröl, Flur 65, Flurstück 91 (Im alten Garten) zwischen Hoff und Rossenbach und Flur 7, Flurstück Nr. 49 (Auf dem Heidchen) östlich von Hoff werden eingezogen. Ein Lageplan, in dem die einzuziehenden Wirtschaftswege farblich dargestellt sind, ist als Anlage beigefügt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2Die Einziehung der Wirtschaftswege ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 3Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||