Bürgerinformationssystem

Auszug - 8. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil - Biebelshof/Escherhof im Bereich Buschweg  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 03.02.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:55 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Städt. Verw.-Rat Knott nimmt Bezug auf die im Juni 2012 durchgeführte Ortsbesichtigung. Die Ausweisung des Grundstückes Gran wurde im Hinblick auf eine später denkbare Erweiterung der Satzung in nordöstlicher Richtung entlang des Buschweges befürwortet. Auf Frage von s.B. Peisker erklärt Herr Knott, dass ein Ausgreifen der Bebauung in nordwestlicher Richtung wegen des dort fehlenden Wald-Gebäude-Sicherheitsabstandes nicht möglich sei.

 


 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt bei 3 Gegenstimmen und einer Stimmenthaltung dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

Zu 1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

a)      Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde zustimmend zur Kenntnis. Das Grundstück wird an den vorhandenen Schmutzwasserkanal in der Straße Buschweg angeschlossen. Das anfallende Niederschlagswasser ist gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt in ein Gewässer einzuleiten.

 

b)      Der Stadtrat stellt fest, dass sich ein Vorhaben innerhalb des Satzungsgebietes auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der Begriff der überbaubaren Grundstücksfläche bezieht sich nach der Rechtsprechung auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage. Auch die in der Umgebung vorherrschende Lage der Gebäude kann sich grundsätzlich rahmenbildend auswirken. Im vorliegenden Fall wurde die Ergänzungssatzung hinsichtlich ihrer Abgrenzung dergestalt gewählt, dass die vorhandene Bauzeile süstlich der Straße Buschweg um ein Vorhaben ergänzt wird. Die „faktischen Baugrenzen“ lassen sich anhand der bestehenden Bebauung ohne weiteres ermitteln.

 

Zu 2. Stellungnahme Abwasserwerk:

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen des städtischen Abwasserwerks zustimmend zur Kenntnis.

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 8. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Biebelshof/Escherhof im Bereich Buschweg folgende

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 6 und 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 12.02.2014 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Biebelshof/Escherhof in der Fassung der 7. Ergänzungssatzung wird am nordöstlichen Ortsrand im Bereich „Buschweg“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst einen Teil des Grundstückes Gemarkung Schnörringen, Flur 76, Flurstück Nr. 196.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.