Bürgerinformationssystem
Die nachfolgend aufgeführten Wege sind bisher noch als öffentliche Fußwege zugleich Wirtschaftswege in den Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren ausgewiesen. Eine förmliche Widmung als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW ist bisher nicht erfolgt bzw. kann nach den vorhandenen Akten nicht nachgewiesen werden. Aufgrund ihrer Verkehrs- und Erschließungsfunktion und der Tatsache, dass diese Wege bereits als öffentliche Straßen genutzt werden, ist eine Widmung für den öffentlichen Verkehr erforderlich. Nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW kann die Öffentlichkeit einer Straße oder eines Weges nur durch eine formelle schriftliche Widmungsverfügung erfolgen. Die Funktion als Wirtschaftsweg üben diese Wege seit Jahren nicht mehr aus, so dass eine Wegeeinziehung durch Satzung nach dem Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten nicht anzuwenden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die öffentlichen Fußwege formell einzuziehen und nach Abschluss des Einziehungsverfahrens als Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 des Straßen- und Wegegesetz NRW für den öffentlichen Verkehr zu widmen.
Für folgende Wege ist das Einziehungsverfahren einzuleiten.
1. Drosselweg Gemarkung Waldbröl Flur 13, Flurstück 285 (entstanden aus Flurstück 195) zwischen der Köhlerstraße und Ostpreußenstraße/Turnerstraße;
2. Schillerstraße / Heinrich-Heine-Straße Gemarkung Waldbröl, Flur 59, Flurstück 222 (entstanden aus Flurstück 73) zwischen Höhenweg und Kalkberg;
3. Ernst-Wiechert-Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 416 (entstanden aus Flurstück 57) zwischen Ernst-Moritz-Arndt-Straße und Sudermannweg.
Beschluss:
Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl einstimmig die Verwaltung zu beauftragen, für die öffentlichen Fußwege zugleich Wirtschaftswege
1. Drosselweg Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück 285 (entstanden aus Flurstück 195) zwischen Köhlerstraße und Ostpreußenstraße/Turnerstraße;
2. Schillerstraße Gemarkung Waldbröl, Flur 59, Flurstück 222 (entstanden aus Flurstück 73) zwischen Heinrich-Heine-Straße und Kalkberg;
3. Ernst-Wiechert-Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 416 (entstanden aus Flurstück 57) zwischen Ernst-Moritz-Arndt-Straße und Sudermannweg
das Einziehungsverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW einzuleiten. Nach Abschluss des Einziehungsverfahrens werden die eingezogenen Wege gemäß § 6 Abs. 1 als Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||