Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig gemäß dem Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, die in der Satzung aufgelisteten Wirtschaftswege einzuziehen und hierzu die nachfolgende Satzung zu erlassen. Nach Rechtskraft der Satzung werden die eingezogenen Wege gemäß § 6 Abs. 1 als Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
S a t z u n güber die Einziehung verschiedener Wirtschaftswege in 51545 Waldbröl
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV NRW S. 198) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
§ 1Die nachfolgend aufgelisteten Wirtschaftswege in 51545 Waldbröl werden eingezogen und nach Rechtskraft der Satzung entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Liste der einzuziehenden Wege
1. Schwalbenweg (Lageplan Nr. 1) Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück 974 (entstanden aus Flurstück 62) zwischen Drosselweg und Mecklenburger Straße
2. Hölderlinstraße (Lageplan Nr. 2) Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 60 zwischen Eichendorffweg und Ernst-Wiechert-Weg
3. Eichendorffweg (Lageplan Nr. 2) Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 63 zwischen Ernst-Moritz-Arndt-Straße und den Wegen Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück Nr. 62 und Flurstück Nr. 337
4. Schillerstraße (Lageplan Nr. 3) Gemarkung Waldbröl, Flur 54, Flurstück 202 (entstanden aus Flurstück 93) zwischen Heinrich-Heine-Straße und Goethestraße
§ 2In den als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplänen 1 - 3 sind die einzuziehenden Wirtschaftswege zeichnerisch dargestellt. Die als Anlage beigefügten Lagepläne sind Bestandteil der Satzung.
§ 3Die Einziehung der Wirtschaftswege ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 4Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |