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Auszug - Einziehung von verschiedenen Wegen mit anschließender Widmung für den öffentlichen Verkehr - siehe Ausschuss für Bauen und Verkehr v. 11.03.2014  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 7
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 26.03.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:40 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa des Schulzentrums
Ort:
 
Wortprotokoll
Beschluss

 


 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig gemäß dem Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, die in der Satzung aufgelisteten Wirtschaftswege einzuziehen und hierzu die nachfolgende Satzung zu erlassen. Nach Rechtskraft der Satzung werden die eingezogenen Wege gemäß § 6 Abs. 1 als Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

 

 

 

 

S a t z u n g

 

über die Einziehung verschiedener Wirtschaftswege in 51545 Waldbröl

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV NRW S. 198) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am                     folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Die nachfolgend aufgelisteten Wirtschaftswege in 51545 Waldbröl werden eingezogen und nach Rechtskraft der Satzung entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Liste der einzuziehenden Wege

 

1.      Schwalbenweg              (Lageplan Nr. 1)

Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück 974 (entstanden aus Flurstück 62)

zwischen Drosselweg und Mecklenburger Straße

 

2.      lderlinstraße              (Lageplan Nr. 2)

Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 60

zwischen Eichendorffweg und Ernst-Wiechert-Weg

 

3.      Eichendorffweg              (Lageplan Nr. 2)

Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 63

zwischen Ernst-Moritz-Arndt-Straße und den Wegen Gemarkung Hermesdorf,

Flur 61, Flurstück Nr. 62 und Flurstück Nr. 337

 

4.      Schillerstraße                            (Lageplan Nr. 3)

Gemarkung Waldbröl, Flur 54, Flurstück 202 (entstanden aus Flurstück 93)

zwischen Heinrich-Heine-Straße und Goethestraße

 

 

§ 2

In den als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplänen 1 - 3 sind die einzuziehenden Wirtschaftswege zeichnerisch dargestellt. Die als Anlage beigefügten Lagepläne sind Bestandteil der Satzung.

 

§ 3

Die Einziehung der Wirtschaftswege ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

 

§ 4

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.