Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Städt. Verw.-Rat Knott erläutert die Rechtslage. Gemäß Landesbauordnung ist ein Zurückstellen von Baugesuchen nicht möglich; bereits genehmigte Werbeanlagen genießen Bestandsschutz. Er weist darauf hin, dass die Aufsteller von Werbeanlagen in den meisten Fällen nicht identisch sind mit den Eigentümern, auf deren Grundstücken die Anlagen errichtet werden sollen. Er sagt zu, im Fall von entsprechenden Baugesuchen mit den Grundstückseigentümern Gespräche zu führen. Darüber hinaus könne man das Thema auch im Gestaltungsbeirat behandeln, da es dort bereits Überlegungen zur Erstellung einer Gestaltungssatzung gebe.
Der Rat nimmt zustimmend Kenntnis von dem Vorschlag, entsprechende Gespräche bei Vorliegen von Baugesuchen zu Werbeanlagen zu führen, um hier lenkend zu begleiten.
Beschluss:
Der Rat verweist den vorliegenden Antrag einstimmig in den Gestaltungsbeirat.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |