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Auszug - 2. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Wilhelmsthal  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 12
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 30.04.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:50 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa des Schulzentrums
Ort:
 
Wortprotokoll
Beschluss

 


 

Beschluss:

 

Zu 1. Stellungnahme Abwasserwerk:

 

Der Stadtrat nimmt mehrheitlich bei vier Gegenstimmen und zwei Enthaltungen die Stellungnahme des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl zustimmend zur Kenntnis.

 

Zu 2. Stellungnahme Landrat:

 

Der Stadtrat nimmt mehrheitlich bei vier Gegenstimmen und zwei Enthaltungen die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde zustimmend zur Kenntnis.

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt mehrheitlich bei vier Gegenstimmen und zwei Enthaltungen r die 2. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Wilhelmsthal folgende

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 6 und 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 30.04.2014 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Wilhelmsthal in der Fassung der 1. Ergänzungssatzung vom 08.05.1996 wird am südwestlichen Ortsrand um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 87, Flurstücke Nr. 78, 256 und 257.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Stadt Waldbröl ein Sdtebaulicher Vertrag zur Realisierung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.