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StV. Greb gibt zu bedenken, dass zur Ermittlung des im Bereich der Finanzanlagen bilanzierten Sondervermögens die Vermögenswerte des Abwasserwerkes – analog einem Wiederbeschaffungszeitwert – indiziert wurden, während der Eigenbetrieb gebührenrechtlich nach Anschaffungs- und Herstellungskosten abschreibe. Die Abschreibung des Vermögens auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten führe jedoch bei überschlägiger Rechnung zu einer Gebührenerhöhung von etwa 0,60 EUR je qm Schmutzwasser, was auf Grund der aktuellen Gebührenhöhe und der Platzierung beim NRW-weiten Ranking der Abwassergebühren kritisch sei. Stadtkämmerin Hasenbach erläutert, dass dieses Vorgehen rechtlich nicht zu beanstanden sei, da das NKF eine solche Bewertung zwingend vorschreibe und das Gebührenrecht entsprechende Wahlmöglichkeiten vorsehe. Überdies werde die Mehrbelastung durch die Abschreibung stiller Reserven im kommunalen Gesamtabschluss dargestellt.
StV. Greb weist darauf hin, dass im Haushaltsjahr 2013 mehr als vier Millionen Euro neue Kredite zur Liquiditätssicherung aufgenommen worden seien. Die Konditionen auf dem Kreditmarkt seien laut Stadtkämmerin Hasenbach derzeit sehr günstig; ein Anstieg der Zinsen auf ein vormals marktübliches Niveau beinhalte jedoch ein erhebliches Risiko für den städtischen Haushalt.
StV. Köppe und StV. Fuchs empfehlen mit Verweis auf den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dringend, an den im Haushaltssicherungskonzept dargestellten Einsparzielen festzuhalten. StV. Greb regt an, auf Grund der hohen Kosten – auch für die Beschulung auswärtiger SchülerInnen – den Schulstandort Waldbröl zu hinterfragen.
Sodann präsentiert Stadtkämmerin Hasenbach die wesentlichen Aussagen zum Jahresabschluss 2013 anhand einer PowerPoint-Präsentation.
StV. Fuchs empfiehlt, die Eintreibung von Steuerforderungen zu optimieren. Stadtkämmerin Hasenbach erläutert, dass man stetig bemüht sei, Forderungen – auch mittels Abtretungserklärungen – einzutreiben, die Schuldner jedoch häufig nicht solvent seien. Zudem sei häufig nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Vollstreckung nicht mehr möglich.
Auf Nachfrage des StV. Greb führt Stadtkämmerin Hasenbach aus, dass der für die Berechnung der Pensionsrückstellungen zu Grunde gelegte Rechnungszinsfuß von fünf Prozent haushaltsrechtlich in § 36 GemHVO NRW normiert sei. Im Falle der Stadt Waldbröl handele es sich bei den Zuführungen jedoch um zahlungsunwirksame Buchungen; der Oberbergische Kreis hinterlege beispielsweise zur Sicherung der Pensionsansprüche entsprechende liquide Mittel.
Beschluss:
Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Waldbröl schließt sich den Ausführungen des Prüfberichts der Weber & Thönes GmbH vom 30.06.2014 vollumfänglich an und erteilt einstimmig einen eigenen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk gem. § 101 Abs. 3 GO NRW.
Er empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl einstimmig die Feststellung des Jahresabschlusses 2013 sowie die Entlastung des Bürgermeisters.
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