Bürgerinformationssystem

Auszug - Entscheidung über die Baulandausweisung gemäß Tagesordnungspunkt 1  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 08.12.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:45 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
Zusatz: Treffpunkt Ortsbesichtigung: Hermesdorf, Hanfgarten, 16.30 Uhr
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Vorsitzender Steiniger erteilt Herrn Städt. Verw.-Rat Knott das Wort. Herr Knott erläutert, dass die Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 44, Flurstücke Nr. 276 und 277 im zwischenzeitlich aufgehobenen Bebauungsplan Nr. 50 Hermesdorf als  Baufläche ausgewiesen waren; im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind sie als Wohnbaufläche dargestellt. Es besteht die Möglichkeit, die Grundstücke mittels Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4, Satz 1 Nr. 3 BauGB auszuweisen. Hierzu sollte aber der nicht bebaute Teil des Nachbargrundstückes Nr. 21 miteinbezogen werden. Nach ckfrage bei dem Grundstückseigentümer hat dieser seine Zustimmung hierzu bekundet.

 

StV. Greb fragt nach der kanalmäßigen Erschließung der Grundstücke, da die Abwasserbeseitigung der angrenzenden Grundstücke durch Pumpen erfolge. Er bittet für die Zukunft  zu klären, ob die Entwässerungssatzung dahingehend geändert werden könnte, dass die Pumpen auf den Privatgrundstücken nicht mehr der öffentlichen Abwasseranlage zugerechnet werden. StV. Giebeler führt aus, dass die kanalmäßige Erschließung voraussichtlich über die Straße „Hanfgarten“ erfolgen könne. Herr Knott sagt eine Prüfung dieser Frage mit dem Abwasserwerk zu.

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt einstimmig, die Ausweisung einer Bautiefe entlang der vorhandenen Straße im Bereich der Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 44, Flurstücke Nr. 276 und 277 sowie der Restfläche des Grundstückes Nr. 21 mittels Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach   § 34 Abs. 4, Satz1  Nr. 3 BauGB.